Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Non den Militär-Reserven. 7<1 serve des Regiments, zu dessen Bezirk die requirirten Individuen gehören, ihre Dressirung aber glerch bey dem nächsten deutschen Regiments-, Dwisions- oder Compagnie-Commando zu geschehen. §. 1899. Die zu den Reserve-Bataillonen bestimmten Leute, welche sich flüchten, sind bey streng­ster Verantwortung ihrer Dominien binnen 24 Stunden nach ihrer Rückkehr ohne Weiters zu dem betreffenden Reserve-Bataillon zu stellen, um ihnen die Meinung zu benehmen, daß sie durch die Flucht der Stellung entgehen können. Von den stellenden Dominien sind die Widmungsrollen der Obrigkeit auf deren Rechnung, und von dem assentirenden Bezirks- Commando die Assent - Listen dem Regiment, für dessen Reserve die Assentirung solcher vom Hause abwesenden Individuen erfolgte, zuzuschicken. Diese Leute erhalten nach beendigter Abrichtung eine Reserve-Karte, worüber im §. 14*0 das Nähere bestimmt werden wird. Wenn Leute von ihren Obrigkeiten wider­rechtlich zur Reserve gestellt werden, welche dann wieder entlassen werden müssen, ist der all­gemeine Grundsatz zu beobachten, daß die widerrechtlich stellenden Obrigkeiten dem Aerarium alle diejenigen Auslagen zu ersetzen haben, welche dasselbe auf einen widerrechtlich gestellten Mann wirklich verwendet hat. Zugleich haben diese Obrigkeiten statt der widerrechtlich gestellten und sohin wieder entlassenen Individuen eben so viele andere Leute zu stellen, welche dann auf die vorgeschriebene Zelt in Abrichtung zu nehmen sind. §. 1400. Die Reserve - Männer können zur Artillerie allerdings angeworben werden. Damit aber die Dominien, welche die Reserve-Männer stellen, oder schon gestellt haben, dadurch nicht beschwert werden, ist bestimmt, daß, wenn Leute, welche von ihren Dominien zur Reserve-Stellung gebracht werden, noch vor ihrer Assentirung zur Reserve von der Artillerie geworben würden, diese Individuen als von ihrem Dominium gestellt zu betrachten, und von dem diesem Dominium anceparürten Quantum der Reserve-Männer abzuschreiben sind. Ebe n so sind schon wirklich zu einem Regiment oder Corps affentirte Reserve - Män­ner, welche sich während oder nach der Waffenübung der Reserve zur Artillerie engagiren lassen, bey der nächstfolgenden Stellung von Reserve-Männern zur activen Armee den be­treffenden Dominien als schon gestellt zu gute zu schreiben, weßwegen jeder Fall einer sol­chen Engagirung eines Reserve-Mannes zur Artillerie dem betreffenden Bezirks-Regiment bekannt gemacht werden muß. §. >4or. Diejenigen, welche von der Recrutirungs - Commission zur Reserve bestimmt werden, sind, nachdem sie vorläufig gemessen wurden, in das Visitirungs - Protocoll einzutragen und ärztlich zu untersuchen. In dieses Protokoll hat der visitirende Arzt bey jedem Nahmen eigenhändig beyzusetzen : taug lich, oder den Defect, wegen dessen der Mann untauglich erkannt wird, anzuführen. Wenn zu den Reserven gestellte Leute, die bey der gemeinschaftlichen Vifitation zum Militär-Dienste tauglich befunden worden find, nach der Hand von den Regimentern als un­tauglich erklärt werden, sollen sie einer nochmahligen strengen Superrevision unterzogen werden. Wegen der körperlichen Tauglichkeit, wegen des Maßes und Alters der Reserve-Mann­schaft sind die nahmlichen Grundsätze, welche bey den Recruten für die Truppen vorgeschrie­ben sind, zur Richtschnur zu nehmen. tz. 1402. Die als tauglich erkannten Leute werden gleich in das Reserve-Assent-Protocoll ein­getragen, in welchem bey jedem Manne genau bemerkt werden muß, für welche Truppengat­tung derselbe als Reserve- Mann bestimmt worden ist. Die AffentirungS- Commission , ivet­!Jiefem;§iücf;ffinge fin& öei) i^rcrOtücffef>r binnen 24 ©tun* &en ju (letten. §ftf>. «nt 3. ©ep. 813. K 3899. aSeljíJH&Tuníi ietm Seutt welche jur SKefem gefallt un& »an Der TXttiUttie «ngr ttw6en rceröen. am í 1. Oct. 8i*.k 4001. Qjifitirungá; “Proiocotf. am 1.812. h 3492. JiiTent, 'ProfocoU.­am». 812. k 34!j? *

Next

/
Oldalképek
Tartalom