Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
74 Wer die Entlassung der ausgedienten und nicht ausgedienten Capitulanten ausser der Musterung zu erthei- len hat. Hkth. am 7. 3än. 8o3. » » >o. May 9o4. n i2z4Wann ausgediente Unter- Offieiere außer der Musterung entlassen iverden können. Hkth. am 7. Dec. 8,5. K 5710. Welche Ausländer nicht als Naturalisiere angenommen werden können. Hkth. am 4. März 812. H 820. Auf welche Art nicht erweislich nationalisirte Ausländer entlassen werden können , und was dabey zu beobachten ist. Hkrh.am 10. Nor« 8x5. lt 5394. Wie Ausländer, welche ihre Capitulation bereits ausgedienthaben, und eineWirth- schaft, Fabrik oder ein Gewerb in den k. k.Erbstaaten erhalten, dann jene, welche ihre Capitulation noch nicht ausgedient haben, entlassen werden können. Hkth.am i3. März802.D 2607. » » 19. 5e6. 811. H 796. Gegen welches Pausch- Quantum in Geld Ausländer künftig auch entlassen werden können. Hkth.am 27.März8i >. J 2x82. » » >8» Dec.817. R5c>r4» We lche ausgediente Ausländer-Capitulanten in den Erblanden verbleiben können, und was dabey zu beobachten ist. Hkth. am -1.5* 2ul. 810, » ,» 7. AÜg. 9xo. ki >909. §. i363. Die Entlassung ausgedienter Ausländer - Capitulanten außer der Musterung, so wie jene von nicht ausgedienten Capitulanten gegen Offerte, auch jener von Unter-Officieren, welche Halb-Invaliden sind, und eine Civil-Versorgung erhalten, hat das General-Commando zu ertheilen. §. i364. Ausländer - Unter - Officiere, welche ihre Capitulation wirklich schon ausgedient haben, und ihre Entlassung wünschen, können, wenn überzählige Chargen vorhanden sind, und dein Dienste dadurch kein Nachtheil zugeht, auch außer der Musterungszeit entlassen werden. §. i365. Ausländer, welche sich nicht zur lebenslänglichen Dienstleistung hcrbey lassen, noch sich erklären, beständig in den österreichischen Staaten zu verbleiben, können durch bloß zeitliche Militär-Dienste nicht für Díatuvaíifirte angesehen werden, sondern es stehet ihnen nach erhaltener Entlassung frey, die österreichischen Staaten nach Gutdünken zu verlassen, daher können dieselben auch von der Regierung über die Gränze geschafft werden; daö nähm- liche Bewandtniß hat es mit ihren aus bein Auslände gebürtigen Weibern. h. i366. Alle nicht erweislich nationalisirten Ausländer, wenn sie nicht freywillig in österreichische Dienste getreten sind, können gegen Stellung eines anderen Mannes und Vergütung der bem Militär- Aerarium verursachten Unkosten entlassen werden, worüber von Fall zu Fall die hohe Bewilligung einzuhohlen ist. §. 1367. Jene ausgedienten Ausländer-Capitulanten, welche eine Wirthschaft, Fabrik oder ein Gewerbe in den k. k. Erblanden erhalten, können gegen Stellung eines capitulirten Ausländers und Erlag des einfachen Monturs-Geldes entlassen werden; dagegen aber haben jene, deren Capitulations-Zeir noch nicht verflossen ist, und die in das Ausland zu gehen gedenken, zwey capitulirte Ausländer zu stellen und das doppelte Monturs - Geld zu erlegen. h. i368. Wenn einem Ausländer - Capitulanten die Entlassung gegen Stellung anderer Recruten und Erlag des Monturs-Geldes bewilliget wird, so kann künftig auch statt der bisherigen Stellung in natura ein Pausch - Quantum in Geld dergestalt entrichtet werden, Ivor- uach für jeden zur Infanterie zu stellenden Mann dermahl ein Pausch-Geld von 70 fl., und für jeden zur Cavallerie zu stellenden Mann von 100 fl. Conventions-Münze, oder der, nach dem jeweiligen (Surfe berechnet, entfallende Betrag in Einlösungsscheinen als Entschädigungs-Pauschale zu entrichten ist. h. 1369. Den ihre Entlassung nehmenden Ausländer-Capitulanten, wenn sie brav gedient haben, ist es frey zu stellen , ob sie in ihr Vaterland zurück kehren, oder in ben Erblanden auf ihre Profession, oder bey der Landwirthschast ihren Unterhalt suchen wollen; überhaupt soll bey solchen Leuten, welche sich nicht reengagiren wollen, ober zur Reengagirung nicht geeignet sind, wenigstens getrachtet werden, dieselben, falls sie Künstler, Handwerker oder Feld- bäukundige wären, zur Ansiedlung in den Erblanden zu bewegen; sowohl das Eine als das Andere ist in ihren Abschieden anzumerken. VI. Hauptstück. VI. Ab schnitt. /