Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VL Abschnit t. Von den A u s l ä n d e r - C'a p i t n l a n t e n. VI. Hauptstück. VL Abschnitt. Von den Ausländer-Kapitulanten. 6í) A. Von deren Capitulation. §. ,333. Ausländer, sie mögen Deserteure eines fremden Staates seyn, oder nicht, können niemahls zur Cavallerie, Arrillene oder zu anderen wissenschaftlichen Corps angenommen werden; wenn aber dennoch ein Ausländer von solcher Abkunft wäre, oder in solchen Ver­hältnissen stände, daß er alles Zutrauen verdiente, so muß in einem solchen Falle, wenn dieser Ausländer dennoch zu einer dieser vcrbenamitcn Truppengattungen affentirt werden wollte, immer hierzu die höhere Bewilligung eingehohlt werden. Hieraus folgt, daß die Ausländer der Regel nach nur zur Infanterie angenommen werden können. Sie sollen nie auf kürzere Zeit, als auf wenigstens sechs Jahre, angenommen wer­den; jene aber, welche sich nicht auf bestimmte Jahre oder zum lebenslänglichen Dienste herbey lassen, können auch auf die Dauer des Krieges unter den nachfolgenden Modifica- tionen angenommen werden; überhaupt aber soll bey Eingehung der Capitulation so viel als möglich getrachtet werden, eine Gleichheit in der Dienstzeit mit den Inländern zu er­zielen , wobey denselben jedoch zu bedeuten ist, daß der eingegangene Kapitulation - Termin während eines bereits ausgebrochenen Krieges nicht erlöschen könne, sondern daß sie sich ge­fallen lassen müssen, ungeachtet des in eine solche Epoche fallenden Kapitulations-Endes, erst bey dem nächst folgenden Frieden entlassen zu werden. ,334. Jene Ausländer - Kapitulanten, welchen bey ihrer Assentirung oder Reengagirung diese Bedingung nicht bekannt gemacht worden ist, müssen in Zukunft, wenn sie ihre der- mahlige Kapitulation ausgedient haben, bey der hierauf erfolgenden Musterung oder Revi­sion, selbst während eines Krieges, auf ihr Verlangen entlassen werden, wenn auch sonst die Entlassung im Allgemeinen sistirt wäre. §. ,335. Die Anwerbung der Ausländer kann in der Regel nur für die Infanterie - Regimenter geschehen, bey dem Mineur,- Sappeur- und Pontonier-Corps, dann bey der Artillerie wird denselben keine Kapitulation zugestanden; denjenigen aber, welche bey den Pontonieren nicht anders, als gegen Kapitulation eintreten wollen, und an denen dem Dienste gelegen ist, kann solche auch auf sechs Jahre zugestanden werden. §. ,336. Den Zeug - Handwerks - Gesellen, Monturs - Milizern und Verpflegsbäckern ist die Kapitulation auf drey Jahre zu bewilligen, jedoch können Ausländer -Profeffionisten zur Verpflegs-Branche, eben so wie die Inländer-Kapitulanten, gegen das Handgeld von ,6 si. statt des bisherigen Handgeldes von 3 fl. affentirt werden. Solche Leute sind so viel als möglich zu einer sechsjährigen Kapitulation zu bewegen; wenn sie sich aber auf weniger als sechs Jahre engagiren lassen, so ist ihnen für jedes neu eingegangene Dienstjahr nur der Betrag von 2 fl. auf Ein Mahl zu erfolgen. §. i337. Damit die Infanterie - Regimenter nicht mit einer großen Anzahl unvertrauter Aus­länder Überladen werden, welche größten Theils schon auf dem Marsche zum Regiment entweichen, und die, wenn sie auch einrücken, zu vielen Diensten, wo verläßliche Leute Auf welche Zeit Ausländer, die in der k. k. Armee Dienste nehmen wollen, affentirt wer­den können, und welche Vc- dingnisse denselben bey der Assentirung bekannt zu machen sind. Hkth. am 16. Aug. 777. „ 29.Marz 79». l- 7674. „ 16. Aug. 794. „ 2. May 796. „ 9. Aug. 807. „ 6. Set. 808. W i65. „ 3o. Dec.812.il 4802. 2. Marz 8.3.1,3694. » . 11 n 3o. Aug. 8>3.li 4007. 3« welchen Fällen Auslän­der auch während eines Krie­ges entlassen werden können. Hkth. am 23. Dec. 8,2.114802. „ >, 6. Dec. 814. ll 4?48. „ „ 2.Märj6iS.n 826. Bey welchen Regimentern oder Corps denAusländern kei­ne Capitulation zugestanden wird, und zu welchen Regi­mentern dieselben in der Regel nur anzunehmen sind. Hkth. am 16. Aug. 777. „ „ 4. Aug. 8.4.kl 3-48. Auf welche Capitulation Ausländer als Zeug-Hand­werks - Gesellen, Monturs- Milizer und Verpflegsbacker üssentirt werden können, und welches Handgeld dieselben zu erhalten haben. Hkth.am 16. Aug. 777­» » 24. Aug. 808. » » g.TioV- 808.0 2761. Wann die Anwerbung der Ausländer zu den Infanterie Regimentern Statt bat. Hkth. am i5. Aug. 6,7.1,32---

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