Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
ifi mit Ende Jänners, Aprills, Julius und Octobers dem Vorgesetzten General-Commando ein ausführlicher Rapport einzusenden, welcher folgende Gegenstände verläßlich und in folgender Reihenfolge enthalten muß: a) Eine Beschreibung des Zustandes sämmtlicher Gebäude im Allgemeinen mit der Angabe, welche Reparaturen in Folge der commiffionelle» jährlichen Aufnahme bereits herge- ftellt sind, und welche für das folgende Vierteljahr die dringendsten scheinen. h) Welche Casernen, und zwar mit welchen Truppengattungen und mit welcher Anzahl Mannschaft und Pferde belegt, dann welche Gebäude leer stehen, und ganz geschlossen sind. c) Welche Lokalitäten, an wen, auf wie lange und um welchen Zins vermiethet sind, welche außerdem noch zu vermiethen, oder im Gegentheile aufzukündigen wären. d) Welche Marketender in den Casernen ausgenommen sind, ob solche einen Zins, und welchen, dem Aerarium zu entrichten, und waS dieselben zur Beleuchtung beyzutragen haben. q) Endlich alle sonstigen Vorfallenheiten, die für das General-Commando von einer Wichtigkeit seyn können. Am Schluffe eines jeden Jahres, und zwar mit Ende Octobers, ist von dem Casern- Verwalter ein summarisches Inventarium aller von den Truppen benützt werdenden so wie der im Magazine vyrräthigen Casern -Geräthschaften und Utensilien, dann der vorhandenen Feuerlösch-Requisiten zu verfassen, und dem General-Commando einzusenden. h. 27.7. Ferners hat der Casern-Verwalter in jeder Caserne zwey geräumige, trockene und wo möglich feuerfreye Behältnisse auszuwählen, wovon eines als Bau-Materialien-Magazin, das andere als Depot der vorräthigen Casern - Geräthschaften die Bestimmung zu erhalten hat, wovon der Casern-Verwalter die Schlüssel beyder Magazine in Händen, solche bey sich gut zu verwahren, und niemanden zu überlassen hat, daher er bey Oeffnung und Schließung derselben gegenwärtig seyn muß. Um diese Magazine stets in Ordnung zu halten, hat der Casern - Verwalter in das zu führende Protocoll über den Empfang und die Verwendung sämmtlicher Bau-Materialien, welche theils zur Bewirkung der Baulichkeiten und Reparaturen neu angeschafft und verbraucht, theils durch die Herstellung der Reparaturen als altbrauchbar gewonnen werden, von Lag zu Tag einzutragen. §. 2718. In Ansehung des Empfanges und der Verwendung der Gelder hat Nachstehendes zur Richtschnur zu dienen. rtens: Der Empfang an Geld wird zur Bezahlung der Handwerksmeister für die bewirkten Herstellungen und Ausbesserungen, dann zur Anschaffung der Gerälhe und zur Bestreitung des etwa vorkommenden Taglohnes nothwendig. Wie der Empfang des Geldes für die geschehenen Herstellungen mit Rücksicht auf große Bau- führungen, auf jährliche Untersuchungen und auf die unter dem Jahre vorkommenden kleinen und unbeträchtlichen Ausbesserungen zu bewirken ist, wurde bereits in dem vorhergehenden §. 2712 bemerkt, wo auch zugleich erinnert ward, wie die Handwerksmeister mit ihren Forderungen für geleistete Arbeit zu befriedigen sind. steus : Da dem Casern - Verwalter ein Officier von der Garnison als Controllor zugetheilt ist, welcher zugleich die Gegensperr der Cassa zu besorgen hat, so versteht es sich ohne dies;, daß ohne dessen Vorwissen kein Empfang und keine Verwendung geschehen darf, folglich auch die Quittungen über den Empfang aus der Kriegs- Cassa, so wie alle Ausgabs-Dokumente von demselben mitzufertigen sind. Jedes Ausg-bs-Dokument, welches nicht von dem Feld-Kriegs-Commissariate bestätiget ist., wird als ungültig betrachtet, und kann zu keiner Aufrechnung dienen. Einrichtung zweyer Behältnisse als Vau - Materialien- Magazine. Hkth.am r7.2un. 751. Was hinsichtlich des Empfanges und, der Verwendung der Gelder zu beobachten ist. Hkth. am8. 2kpr. 819.120-71.