Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

422 XL Hauptstück. TL Abschnitt. Verfassung kcr Conduit - Sh siiN über die unterstehenden Casern - Verwalter. Hkth. am r7.3un.7S-. Behandlungen der Casern- Lerwalrer bey Vergehungen. Hkth. am 27.3un. 761. 3tens: Sowohl zur erforderlichen Nichtigkeit als auch zur leichteren Herstellung der jährlichen Sassen --, Geld - und Gerätherechnung hat der Casern-Verwalter über die empfangenen Gelder ein Eassa-Journal zu führen, und in demselben die Empfänge aus der Kriegs-Cassa, so wie die eingehenden Zmsen u. s. w., dann die Ausgaben von Tag zu Tag gehörig in Empfang und Ausgabe zu stellen. Dasselbe ist am Ende eines jeden Monathes abzuschließen, von dem Casern-Ver- walter und dem controllirenden Officiere zu unterfertigen, und dann der Rest oder dle Forderung auszuweisen. Da das respicirende Feld- Kriegs- Commissariat den Auftrag hat, dieses Cas- sa-Journal monathlich zu revidiren, und die Cassa-Barschaft zu scontriren, so würde sich jener Casern-Verwalter, der sich hieran eine Nachlässigkeit zur Schuld kommen ließe, schwer verantwortlich machen. Ueber die vorhandenen Materialien und Geräthe ist gleichfalls für jedes Ge­bäude ein besonderes Journal oder Jnventarium zu führen, in welches jeder neue Empfang und jeder sich ergebende 'Abgang eingetragen werden muß, und in wel­chem sowohl die im Gebrauche, als auch die vorhandenen, außer dem Gebrauche beßndlichen Geräthe ersichtlich zu machen sind, gtens: An Handwerksmeister dürfen keine Geldvorschüffe ausgefolgt werden, außer wenn von dem Hofkriegsrathe oder von dein General-Commando in rücksichtswürdigen Fällen hierzu eine besondere Bewilligung erfolgen sollte. Uebrigens sind die Hand­werksmeister bey großen Bauführungen, oder in Betreff der Herstellungen bey den jährlichen Untersuchungen nach den rm §. 2712 gegebenen Weisungen immer mit ihren Forderungen gleich zu befriedigen, damit sie hinsichtlich der Vergütung der unter dem Jahre vorkommenden und erst am Ende des Militär-Jahres aus­gezahlt werdenden kleinen Ausbefferungöbeträge um so leichter zuwarten können. Es ist zwar nicht zu vermuthen, daß an den bestimmten Tagen der'Auszah­lung auf die Vorrufung des Casern-Verwalters die Handwerksmeister nicht erscheinen sollten; wäre jedoch dieses der Fall, so würde ein solcher Meister es sich nur selbst zuzuschreiben haben, wenn er atif seine Forderung längere Zeit warten müßte, im Falle daß mit dem ihm zugedachten Geldbeträge unterdessen andere Vorkehrungen getroffen würden. Hat sich dieser Umstand ergeben, so ist hiervon dem General-Commando tue Anzeige zu erstatten. tz. 2719. Die Conduit-Listen über die Casern-Verwalter werden jährlich im Monathe August von der betreffenden Local-Genie-Direktion versaßt, und dem General-Commando einge­sendet. Wenn ein Casern - Verwalter gegründete Ursache zu haben glaubte, die über ihn ver­saßt werdende Conduit- Beschreibung einzusehen, so kann er sich eine legalisirte Abschrift dersel­ben erbitten. tz. 2720. Da das General - Commando die unmittelbar Vorgesetzte Behörde der Casern-Ver­walter ist, so steht demselben auch das Recht zu, letztere, im Falle sie ihre aufhabenden Pflich­ten vernachlässigen, oder sich eigenmächtige Ueberschreitungen ihrer Befugnis; erlaubten, durch Verweise, und nöthrgen Falls auch durch die Drohung einer Anzeige höheren Ortes zur ge­nauen Pflichterfüllung zu verhalten. In öfter wiederhohlten derley Fällen hat auch eme sol­che Anzeige zu geschehen, wo sich sodann der betreffende Casern-Verwalter dre unausbleib­lich üblen Felgen hiervon selbst zuschrerben muß. Das Vorgesetzte General-Commando hat demnach die Befugnisi, bey dienstwidrigen Handlungen eures Casern-Verwalters denselben mrt Haus-und Profoßen-Arrest zu be­legen. In jenen Fallen endlich, wo wider alles bessere Vermuthen ein Casern - Verwalter sich

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