Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
420 XI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Wiek cp Bau-Reparaturen aller Aerarial - Gebäuve .ohne Unterschied vorzugehen ist. Hkth. am 9. Dec. 819. L 6616. Was bey gah cintretenden Ereignissen, durch welche beträchtliche Beschädigungen an Gebäuden entstehen, zu beobachten ist. Hkth.am ■■'■7. jun.761. aber vorzüglich Rücksicht zu nehmen ist, daß dieses längstens in der Hälfte des Monathes November geschehe, damit die Legung der jährlichen Rechnung nicht aufgehalten werde. 4tens: Ueber alle in dem Jahre vorkommenden kleinen Herstellungen hat der Casern-Ver- walter ein Protokoll zu führen, und zum Beweise der genauen Führung, dann zur Beurtheilung der bey der Untersuchung nöthig befundenen Herstellungen auf Verlangen vorzulegen. 5tens: Zur Bestreitung der kleinen Herstellungen und anderer geringeren Auslagen kann von dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate dem Casern - Verwalter ein Verlag von zwey hundert Gulden aus der Kriegs-Cassa auf Verrechnung angewiesen, und die Anweisung dieses Verlages nur dann wiederhohlt werden, wenn die richtige Verwendung des ersten Verlages gehörig ausgewiesen worden ist. Wie in Zukunft bey Bau - Reparaturen aller Aerarial-Gebäude ohne Unterschled vorzugehen sey, wird zur Richtschnur Folgendes bekannt gemacht: Die General-Commanden haben über solche Reparaturen die Vorausmaß "genau von der Fortifications - Direktion verfassen und berichtigen zu lassen, sodann jedes Mahl wegen Bewirkung der Reparatur durch Entreprise die Offerte nicht nur der im Orte der vorzunehmenden Reparatur, sondern auch der in der Umgegend wohnenden Werkmeister einzu- hohlen, hiernächst alle concurrirenden Werkmeister auf einem mit einen angemessenen hinlänglichen Zeiträume bestimmten Termin vorzuladen, und mit demselben unter Zuziehung der Local - Fortifications - Direction, und in deren Ermangelung mit Zuziehung eines von dem Politikum angestellten Oberbeamten in Bausachen, ferner mit Jntervenirung des Militär - Stations - Commandanten, dann feldkriegscommiffariatischen Beamten, die Behandlung entweder im Licitations - Wege oder durch einzelne Vorrufung, nach Umständen auf die Weise ordnungsmäßig zu pflegen, wie solches bey Lieferungs- und Subarrendirungs - Behandlungen vorgeschrieben ist. Nach dem Resultate der Behandlung, wobey übrigens der von dem Fortificatorium bearbeitete Koflenüberschlag nicht zur wirklichen Kenntnis; der Werkmeister zu bringen, sondern nur auf das Vorausmaß zu verhandeln seyn wird, ist sodann mit dem Mindestbiethenden, der zugleich Sicherheit für gute und ganz nach dem Voraus- masie unter genauester Aufsicht herzustellende Arbeit leistet, mit Vorbehalt her höheren Ratification, bey welcher der fortificatorische Kostenüberschlag den besten Anhaltspunkt der Beurtheilung an die Hand geben wird, der Contract abzuschliesien, und ihm von dem zu bezahlenden Betrage der zwanzigste Theil als Caution zurück zu behalten, im Falle die bewirkten Herstellungen vor Verlauf eines Jahres aus feiner Schuld sich schadhaft zeigen würden. §. 2716. Wenn durch Sturm, Hagel, Feuersbrunst oder sonst durch unvorgesehene und außerordentliche Ereignisse beträchtliche Beschädigungen an Gebäuden entstehen, oder ein plötzlicher Einsturz erfolgt, so ist der Schaden alsogleich commisslonell mit dem Platz - Commandanten und mit Jntervenirung des in loco befindlichen Feld - Kriegs - Commissariats oder dessen Stellvertreters, in Ermangelung aller dieser Behörden aber einverständlich mit der Ortsobrig- kcit aufzunehmen, und dem General-Commando das gemeinschaftlich gefertigte Commissions- Pro tocoll auf das schleunigste einzusenden. Dasselbe hat'zu enthalten: a) Eine umständliche Beschreibung des Statt gehabten Ereignisses. b) Eine detaillirte Aufnahme des dadurch entstandenen Schadens. c) Die verlässige Erhebung, ob und wem hierbey etwas rechtlich zur Last gelegt werden könne; endlich .1) die Anzeige der allenfalls für den Augenblick veranlagten und unumgänglich nörhigen Abhülfe, damit das General-Commando ohne Aufenthalt, die für solche Falle vorgeschriebenen Maßregel verkehren könne. Fällt nichts Besonderes vor, so ist Hol am Schlüsse eines jeden Quartals, das