Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

417 Ztens: Nach fccv erfolgten Herstellung hat der Cafern - Verwalter mit dem Ingenieur Officiere, welcher zur Leitung beordert war, solche der Fortiffcations - Districts Direction zu melden, die dann gemeinschaftlich mit dem respicirenden Feld-Kriegs Conmnssariate sich von dieser Herstellung die Ueberzeugung verschaffen wird. 4tens: Wenn sich auf diese Art die Ueberzeugung von der ordnungsmäßigen Herstellung verschafft worden ist, hat der Casern-Verwalter die dießfallsigen Conten, die sich nach Beschaffenheit der Arbeit auf die Contracts-Nummern zu beziehen ha­ben, von den Handwerksmeistern zu verlangen, und solche gesammelt der Fortifi- carions - Districts- oder Local-Direction zu übergeben, von welcher dieselben na6 dem eingereichten Vorschläge zu durchgehen, dann mit dem respicirenden Feld- Kriegs - Commrssariate, rücksichtlich der bestehenden Contracts- oder Local-Prerse, zu revidiren, und nach befundener Richtigkeit zu bestätigen sind, lieber diese revi- birten und bestätigten Conten hat der Casern-Verwalter ein Summarium zu ver­fassen , und dasselbe nach der Bestätigung des respicirenden Feld-Kriegs - Com- missariats, daß die ausfallenden Summen mit den revidirten Conten übereinst'.m- men, und die früher bereits bewilligte Herstellungs-Summe im Ganzen nicht überschritten sey, dem General-Commando zur Anweisung der Gelder einzu­reichen. Sobald die Gelder bey brr Kriegs - Cassa angewiesen sind, hat der Casern- Verwalter solche gegen einen kriegscommiffariatischen Entwurf und seine O.uit- tung, welche letztere von dem controllirenden Officiere mitgefertiget werden muß, zu empfangen. Ltens: Nach dem Empfange der Gelder hat sich der Casern-Verwalter an das respici- rende Feld-Kriegs-Commiffariat wegen Bestimmung des Tages zu wenden, an welchem die betreffenden Handwerker mit ihren Conten zu befriedigen sind. An dem nun bestimmten Tage und zur fest gesetzten Stunde sind die Hand­werksmeister zum Empfange ihrer Gelder zu bestellen, und dann in Gegenwart des respicirenden Feldkriegs-Commissariats und des controllirenden Officiers mit ihren Forderungen zu befriedigen, welche Befriedigung sie auch auf den dießfall­sigen Conten zu bestätigen haben. Nach der Ausbezahlung dieser Conten ist von dem Casern-Verwalter die­sem Summarium die hofkriegsräthliche oder General - Commando - Bewil­ligung nebst den Kostenüberschlägen 'zuzulegen , und das auf solche Art be­legte Summarium ist, kricgscommissariatisch revidirt, in Ver jährlichen Casern- Verwaltungsrechnung durchzuführen. §. 2714. In die zweyte Classe-der Herstellungen, welche bey den jährlichen Visitationen Vor­kommen, gehört die Ausbesserung und gute Unterhaltung der Zimmer, Küchen und Abtritte, der Fenster, Thüren und Oefen, der Fußböden und Dippelböden, der Herde, Küchen- und Abtrittpflastcrung, dann die Ausbesserung der Spar-Apparate. Hinsichtlich dieser jährlichen Visitation der Casernen und Militär-Gebäude ist sich iiuf folgende Weise zu benehmen: ,tens: Die Commission zu diesen Untersuchungen hat aus einem Ingenieur - Officiere, wenn nähmlich einer thunlich beygezogen werden kann, einem Hauptmanne oder Rittmeister der garnisonirenden Truppe, dem controllirenden Officiere und dem feldkriegscommissariatischen Beamten, mit Zuziehung der verschiedenen Werkmei­ster, zu bestehen. Diese Untersuchung hat in jedem Jahre in der Hälfte des Apnll-Mona- thes ihren Anfang zu nehmen, und ist zuverlässig, wo nicht eher, bis Ende des Monathes May zu schließen; die hierzu nöthigen Protocolle, Vorbereitungen Von b c m Cafe v n • A u f f i ch ts - Per f o n a Í e. 3<W6 II. ' SScidje #crffetTungfn 3«= jwepten (Jlafle gerecfjnri wer« ten. am8.3fpr.819.11*71.

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