Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
XL Jpauptflücf. TL Abschnitt. und Einleitungen hat der Casern - Verwalter zu verfassen, und mt Dienstwege zu veranlassen; auch muß er schon vor der Untersuchung zur schleunigen Beendigung derselben von allen erforderlichen Herstellungen und Ausbesserungen in der genauen Kenntniß seyn. 'ttens: Bey diesen Untersuchungen hat der dazu beorderte Ingenieur- Officier mit dem Re- spicirenden und dot' Casern-Verwaltung genau zu erheben, worin eigentlich die Herstellungen oder Ausbesserungen bestehen, und ob nicht etwa ein muthwilligcs Verderben hieran Schuld ist. Jene, bey »velchen die Untersuchungs-Commission sich die Ueberzeugung -verschafft hat, daß niemanden etwas zur Last fällt, sind in dem Visttations-Pro- tocolle in der Rubrik deS betreffenden Handwerksmeisters einzutragen, über jene Herstellungen aber, die nach der geschöpften Ueberzeugung durch Muthwillen erwachsen sind, ist von der Untersuchungs-Commission die Anzeige an das General - Commando zu erstatten, um denjenigen zum Ersätze verhalten zu können, der hieran Schuld tragt. 3tens: In den Untersuchungs-Protocollen ist der unbestimmte Ausdruck: Eine Thü- re, einen Ofen, ein Schloß auszubessern, ganz wegzulassen, und dagegen, jederzeit in den Rubriken dasjenige zergliedert und bestimmt anzu- gcben, was wirklich auszubesscrn oder neu zu machen gefunden wird. 4terrs: In diesen Protocollen haben nur die vorfallenden geringeren Herstellungen und Ausbesserungen zu erscheinen, sollten jedoch solche Herstellungen als nothwendig wahrgrnommen werden, die einen grösseren Aufwand erfordern, so würde sich nach dem ersten Falle des §. 2712 zu benehmen, und cs würden darüber besondere Kostenüberschläge dem General-Commando einzureichen seyn. Teuf: Sobald diese Untersuchungen in einer Caftrne oder in einem sonstigen Militär- Gebäude geendet sind, hat der Casern-Verwalter aus der» Untersuchungs-Protocolle einen Auszug für jeden Handlverksmcister zu verfassen und demselben zuzustellen. Ltens: Gleich nach der Zustellung dieser Auszüge har der Casern-Verwalter das Com- missions - Protocoll von sämmtlichen Commissions - Gliedern gefertigt dem General- Comniando zu überreichen. ytens: Die vorzügliche Sorge des Casern-Verwalters und des controllirenden Officiers muß es seyn, daß auf diese Auszüge von jedem Handwerksmeister, nach der von der betreffenden Behörde erfolgten Bewilligung, sogleich die Herstellungen vorgenommen und schleunigst beendet werden. Liens: Wenn die Werkmeister die Herstellungen bewirkt haben, mithin die Arbeit vollkommen geschehen ist, wovon der Casern-Verwalter sich eine genaue Ueberzeugung verschafft haben muß, so hat der letztere dieses der Fortifications - Districts- Direction und dem respicirendenFeld-Kriegs-Commissariate, da, wo solche vorhanden sind, bekannt zu geben, worauf dann von den sämmtlichen Commissions- Gliedern, welche bey der Aufnahme der nöshigen Herstellung waren, auch die weitere Untersuchung, ob dieselbe nach fce-m Untersuchungs - Protocolle ordnungsmäßig bewirkt worden sind, vorzunehmcn seyn wird. Htens: Bestätiget sich hrerbey bie richtige Herstellung in gutem Stand, so fttib von dem Verwalter die Couren der Handwerksmeister, denen die hinaus gegebenen Auszüge beyliegen müssen, zu sammeln, und von bem Casern - Verwalter, dann dem Ca- sern-Commando, der wirklichen Herstellung wegen, hingegen von demFortifi- calions-Districts - Drrection und dem Feld-Kriegs-Commissariate in Absicht auf die richtige Verrechnung nach den Contracts-oder Local-Preisen zu bestätigen. ioteu 3: Nach der nun durch den Casern - Verwalter in Folge dieser Weisung für eine jede Casern e cde-r ein jedes Militär- Gebäude abgesondert bewirkten Sammlung