Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Marschirt die Truppe ohne Ablösung aus, so sind die Bettstätten sammt dm Eiistag- bretern und Bett-Sorten von der abrückenden Truppe an das Betten-Magazin abzufüh­ren, und von dem letzteren zu übernehmen; die übrigen Geräthe bleiben tn der Verwahrung der Casern - Verwaltung, welche sich von der Richtigkeit und Brauchbarkeit derselben zu über­zeugen hat. Die Geräthe derjenigen Gebäude hingegen, welche von den Regimentern selbst ver­waltet und leer gelassen werden, sind zur zeitlichen Aufbewahrung und künftigen Uebernahme an die Civü- Obrigkeit gegen Quittung zu übergeben. —y Wenn eine Caserne von den Truppen verlassen wird, so hat auch die Beleuchtung auf- zuhören. Sobald die Truppe abmarschirt, und von derselben die Uebergabe des belegt gewe­senen Lccals an den Casern-Verwalter nach der Ordnung erfolgt ist, sind alle Zimmer und Behältnisse auf das beste zu reinigen, und die nöthigen Ausbesserungen sowohl an den na­gelfesten Bestandtheilen, als Äuch an den beweglichen Geräthen, so fern deren Veranlassung in der Befugnis; des Casern - Verwalters steht, Herstellen zu lassen, die erforderlichen größe­ren Herstellungen hingegen ungesäumt der Vorgesetzten Local - Genie - Direktion anzuzeigen, damit die Caserne ohne Zeitverlust in den Stand gesetzt werde, wieder neue Truppen auf­nehmen zu können. So lange eine Caserne ganz leer stehet, sind alle Thüren und Fenster wohl zu schlie­ßen, und nur von Zeit zri Zeit, bed nöthigen Luftzuges wegen, bey gutem Wetter mit der Vorsicht zu öffnen, das; die Fenster wohl eingehängt rverden, um dieselben bey eintretendem Sturmwinde vor Schaden zu sichern. Was ven militärischen Ge­bäuden, um dieselben in einem guten Zustande zu erhalten, vsrjunehmen ist. Hkth.ams.Äpr.öiy. i 1071. Was zurgrosten oder Haupt­herstellung ärarischer Gebäude gehört. Hkth.am 3. Apr. 8,y. 6 »071. §. 2712. Damit die Casernen und militärischen Gebäude sich stets in einem guten Bequartierungs- Zustande befinden, ist es nothwendig, daß bey denselben nach ihrer Beschaffen heit von Zeit zu Zeit die erforderlichen Herstellungen vorgenommen werden. Die vorzunehmenden Herstellungen und Ausbesserungen sind in drey Classen ein- zuth eilen. a) In jene großen oder Hauptherstellungen und Ausbesserungen, worüber die hofkriegs­räthliche Bewilligung durch das General-Commando einzuhohlen ist. b) In solche, welche bey den jährlichen Visitationen Vorkommen. e) I n die kleinen, unverschieblichen, welche während des Jahres vorzunehmen sind. tz. 2718. Zu den großen oder Hauptherstellungen gehört Alles, was zu der Unterhaltung der sarta tecia gerechnet wird, dann alle in dem Gebäude vorfallenden nothwendigen Verän­derungen und Verbesserungen, Hof- und Gangpflasterung, neue Thüren, Fensterstöcke, Fensterrahmen , Fußböden, Sturzböden, Dippelböden, und überhaupt jene Arbeiten, wel­che einen bedeutenden Kostenaufwand erfordern. Bey diesen Herstellungen, deren Bewilligung von dem Hofkriegsrathe abhängt, die­net Folgendes zur Richtschnur. i.tens: Der Casern-Verwalter ist verpflichtet, beym Wahrnehmen großer Beschädigung sich sogleich an die Fvrtifications - Districts - Direction und an das respicirende Feld-Kriegs- Comnussariat zu wenden, sodann mit denselben gemeinschaftlich die Untersuchung vorzunehmen. Nach der richtigen Erhebung hat die Fortifications - Districts- oder Local- Direction die Kostenüberschläge zu verfassen und dieselben sammt den Vor­ausmaßen an das General-Commaudo zur weiteren Einsendung an den Hofkricgs- rath einzureichen. rrens: Sobald die hofkriegsräthliche Bewilligung zur Herstellung dieser Beschädigung er- theilt worden ist, wird dieselbe zwar von der Fortifications -Districts - Direction, unter der Leitung eines Ingenieur- Officiers, bewirkt, der Casern-Verwalter hat jedoch hierbey auch die gehörige Aussicht zu führen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom