Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von dem Casern-Aufsichts-Personale. 4l.i Dem Casern-Verwalter sind die bey den Spar-Apparaten oder sonst in den seiner Aufsicht zugetheilten Casernen angestellten Hausmeister in Allem untergeordnet. Diese Hausmeister, die vorzüglich der Mauer-Profession kundige und überhaupt ordentliche , verläßliche Leute seyn müssen, haben sowohl bey den Spar-Apparaten, als auch sonst alle kleinen Mauerausbesserungen verzunehmen, und wenn die Herde und Oefen einer Abhülfe benöthigen sollten, solche augenblicklich zu leisten, worüber der Casern - Verwalter zu wachen hat. Ist der Hausmeister der Zimmermanns-Profeffion kundig, so sind von demselben alle einschlagenden, und vorzüglich in den Stallungen der Cavallerie- Casernen vorfallenden Beschädigungen herzustellen. Nebst diesem hat der Hausmeister alle übrigen kleinen Ausbesserungen, als: Thürstock einmauern, verputzen u. s. w., zu besorgen, auch hat er alle wahrgenommenen Gebrechen und allen Unfug dem Casern-Verwalter zu melden, welcher sich dann die eigene Ueberzeu- gung zu verschaffen und die Abhülfe sogleich zu treffen haben wird. Die Hausmeister sind nur zu obigen Diensten bestimmt, keinesweges aber, unter strenger Verantwortung, vendem Casern-Verwalter zu Privat-Diensten zu verwenden. Der Casern-Verwalter steht, so fern er nicht zum Stande eines Regiments oder Corps gehört, in der unmittelbaren Dependenz von dem General-Commando, wenn hingegen seine Dienstesverrichtungen ihn mit der Fortifications-Districts- oder Local-Genie- Dlrection, mit dem Casern-oder Platz-Commando u. s. w. in eine Berührung bnngen, so ist derselbe an diese Behörden mit der gehörigen Achtung und zur Beförderung der von denselben zum Besten des Dienstes ausgehenden Vorkehrungen angewiesen. Auch hat derselbe alle angebrachten Beschwerden oder sonst sich zeigenden Gebrechen und jeden Unfug mit Hülfe des Casern-Commando aozuthun, und nür im Falle, wenn wrder Vermuthen von letzterem die angesuchte Abhülfe nicht getroffen werden sollte, hat sich der Casern-Verwalter dießfalls mit einem von dem Feld- Kriegs - Commiffariate bestä- tlgten Berichte an das General-Commando zu wenden. In Fällen, die sich in Hinsicht auf die Bequartierung der Truppen in den Casernen und Militär - Gebäuden, dann auf das Ausmaß der in den Zimmern und sonstigen Behältnissen erforderlichen Geräthe ergeben, wird der Casern-Verwalter auf die ohnehin bekam: ren Bequartierungs-Normen hingewiesen. lieber alle Arbeits - und sonstigen Lieferungen müssen nach der bestehenden Vorschrift öffentliche Licitationen abgehalten, und dann die Contracte abgeschlossen, sofort solche mit den Licitations-Protocollen dem General-Commando zur Genehmigung überreicht werden. Sollte die in einer Caserne oder in einem sonstigen Milrtar-Gebäude bequartierte Truppe ausmarschieren, und von einer anderen abgelöset werden, so hat eine förmliche Uebergabe aller vorhandenen Geräthe zu geschehen, hierbey müssen der Casern - Verwalter und der Verpstegsbeamte, in dessen Ermanglung aber ein Verpflegsbäckermeister, wegen Uebernahme der Bettstätten und Bett-Sorten gegenwärtig seyn. Bey befundenerRlchtigkeit ist von der einziehenden Truppe über die empfangenen Geräthe eine Bescheinigung auszufertigen, und solche der vorhin daselbst bequartiert gewesenen Truppe zuzustellen. Wenn sich ein Abgang oder ein muthwilliges Verderben an den Geräthen zeiget, so Harder Casern-Verwalter mittelst des Casern-Commando den Ersatz für das Aerarium einzuhohlen, und nöthigen Falls die Mitwirkung des General-Commando durch die Ueber- reichung des fortificatorisch und kriegscommistariatisch bestätigten Auswelses über den zu leistenden Ersatz anzusuchen. Um aber allen Einwendungen gegen einen derley Schadenersatz vorzubeugen, hat der Casern-Verwalter als Jntervenirender bey der Uebergabe darauf zu halten, daß das Ueber- gabs-Document über alle Geräthe von dem die Uebernahme besorgenden Officiere, hinsichtlich der Quantität und Qualität, mit bestätiget werde, damit hierdurch der gegen das Empfangs-Dokument sich zeigende Abgang ganz unläugbar dargestellt werden könne.