Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
4,14 XI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Ltens: Die Lasern-Geräthe dürfen unter keinem Vorwände aus der Caserne in die städtischen Officier-Quartiere erfolgt, und selbst in den Casernen darf die Verwechslung der Gerärhe von einem Officiers - Quartiere oder von einem Mannschaftszimmerin das andere nicht ohne Noth geduldet werden. btens: Damit die Mannschaft nie im Abkochen gehindert werde, hat der Lasern-Verwalter darüber zu wachen, daß die gemeinen oder die allenfalls bestehenden Sparherde und Sparöfen durch den Hausmeister zur rechten Zeit hergestellt werden, so, daß dieselben den i. May und 1. November in den Gebrauch genommen werden können. ^tens: Das Erercieren in den Zimmern ist nicht erlaubt. Ltens: Das Holz darf bloß im Hofe gespülte werden. 9tens: Die Fenster in den Mannschaftszimmern müssen stets eingehängt, und bey Wind und Regengüssen zugemacht werden; widrigen Falls der aus Saumseligkeit entstandene Schaden dem Lommandanten der in dem betreffenden Lasern-Tracte b* quartierten Mannschaft zuzurechnen seyn wird. Um der Erfüllung aller b.sher angeführten Pflichten genau Nachkommen zu können, hat der Casern-Verwalter die ihm zugetheilten Casernen und Militär-Gebäude öfters zu untersuchen, und sobald derselbe in den Zimmern, Stallungen, dann in den Höfen, auf den Gängen und Stiegen einen Unfug oder eine Unreinlichkeit wahrnehmen sollte, hiervon dem Casern- Commando die Anzeige zu erstatten, damit die schleunige Abhülfe getroffen werden könne. Diese Untersuchungen sind auch des Nachts auf den Gängen, Stiegen und Abtritten öfters vorzunehmen, und es ist darauf zu sehen, daß die Beleuchtung gehörig unterhalten werde, und das ausgemessene Oehl-Quantum sich richtig in den Lampen befinde. Bey wahrgenommenen Gebrechen ist in jenen Casernen und militärischen Gebäuden, wo die Beleuchtung von einem Pächter nach einem.Contracte unterhalten wird, auf die genaue Erfüllung der Contracts-Verbindlichkeit zu achten, in anderen Fällen aber^ wo die Beleuchtung von dem eigenen Haus-Personale auf Kosten des Aerariums besorgt wird, ist es die Sache des Casern - Verwalters, daß das ausgemeffene Oehl-Quantum oder der verausgabt werdende Brennstoff sammt den Dochten, worüber die jährliche Rechnung gelegt werden muß, gehörig verwendet werde, tveti der Casern - Verwalter sowohl für jede Verschleppung, als auch für jeden durch saumseliges Nachsehen entstehenden Unglücköfall dem Vorgesetzten General-Commando verantwortlich bleibt. Von der Beleuchtung der Stallungen der Eavallerie und Infanterie auf ärarische Kosten kann keine Rede seyn, indem dieselbe, wie bereits erklärt wurde, von dem aus dem verkauften Dünger gelöset werdenden Betrage zu bestreiten ist. Wie siele Lampen zur Beleuchtung der Gänge, Stiegen, Abtritte, Höfe u. f. w. erforderlich werden, wie viele und welche davon die ganze Nacht oder nur einen Theil derselben zu brennen haben, dann wie die Nachtstunden in den verschiedenen Jahreszeiten ab - und zunehmen, daher zu wie vielen Stunden die Nächte in jeder Jahreszeit anzunehmen sind, alles dieses läßt sich nur durch commiffionelle Erhebungen, mit Rücksicht auf die verschiedenen Local-Verhältnisse, bestimmen, welche unter dem Beytritre der Truppen und des Platz - Commando, wenn eines vorhanden ist, in Ermanglung des letzteren aber der Ortsobrigkeit jedes Mahl, so oft eine Caserne ganz oder zum Theil belegt wird, die Truppe wechselt, oder die Bequartierung derselben verändert' wird, vorzunehmen sind, wobey, mit der einzigen Rücksicht auf das wirkliche strenge Erfordernis; und den Zweck der Beleuchtung, alle überflüssige Ausdehnung derselben beseitiget werden muß. Diese commissionelle Erhebung ist da, wo der Bedarf nicht schon erhoben worden ist, an das General-Commando einzusenden, welches bestimmen wird, wie viele Lampen, dann durch wie viele Stunden der Nacht jede derselben zu brennen hat, und welches Ausmaß an Brennöhl und an Dochten hierzu erforderlich ist.