Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
V sn bctft Lasern-Au fsi chts -Personale. 4iJ neh men zu lassen ; übrigens muß daraufgesehen werden, das; die Brunnen in u)ren Bestandtheilen nicht muthwillig verdorben werden. 2tens: Hat der Casern - Verwalter besonders darauf zu sehen, das; die in den Casernen oder Militär-Gebäuden befindlichen Marketender und Grresler keine verdorbenen und der Gesundheit schädlichen Eßwaren und Getränke verkaufen, überhaupt aber ihre Contracts - Verbindlichkeiten genau erfüllen. In dem Falle, als Klagen gegen sie verkommen sollten, hat die Casern- Derwaltung gemeinschaftlich mit dem Casern - Commando solche zu untersuchen, im Bestatigungsfalle die Contrahenten zu ihrer Pflicht zu ermahnen, bey wie- derhohlten Klagen aber die Anzeige an das General-Commando zu erstatten, damit dieselben ihrer Eontracte verlustig gemacht, und statt ihrer andere verlast sigere Contrahenten ausgenommen werden können. Der Marketender darf wegen Beeinträchtigung der bürgerlichen Gewerbe an das Civil nichts verkaufen; er hat kein Spiel zu dulden, kurz, er muß alle bestehenden Civil - und Polizey - Gesetze unverbrüchlich beobachten. §. 2711. D, In Rücksicht auf die gute Erhaltung der Behältnisse, deren Bestandtheile und Einrichtungs - Sorten. rtens: Sämmtliche Officiers - und Mannschaftszimmer, Kammern, Küchen, Keller, , Wachstuben, Deposttorien, Säle und Abtritte, kurz alle Behältnisse der Casernen müssen da, wo es noch nicht geschehen ist, nummerirt werden. Die Num- ■ mein haben bey dem Haupteingange anzufangen, und in ununterbrochener Reihe vom Erdgeschosse an durch alle Stockwerke bis unter das Dach forrzulaufen. Da, wo mehrere Stiegen sind, müssen auch diese der Unterscheidung wegen mit besonderen Nummern bezeichnet werden. Diese einmahl vorgenommene Nummeri- rung aller Zimmer, Wohnungen u. s. w. nach Belieben abzuändern wird auf keinen Fall gestattet. Ltens: Die nahmlichen Nummern, welche über der Thür eines jeden Behältnisses stehen, müssen auf kleine Zettel leserlich geschrieben und den Thürschlüsseln ange- hangt werden, um auf der Stelle zu jeder Thür den Schlüssel finden zu können. Von allen jenen Zimmern, Ställen, Schupfen und sonstigen Behältnissen , bte der Truppe nicht fystemmä'ßig zum Belegen erfolgt worden sind, hat der Casern-Verwalter die Schlüssel in Verwahrung zu behalten, wenn derselbe in der nahmlichen Caserne oder in der Nahe bequarriert ist; außerdem müssen wegen eines entstehen könnenden Feuers die Schlüssel dieser unbelegten Behältnisse dem nächsten Militär-Commando zur Verwahrung überlassen werden. 3tens: Niemanden darf ohne Vorwissen und Bewilligung des General - Commando ein Zimmer, eine Stallung, Scbupfe oder ein anderes Behältniß eingeräumt werden; auch rst genau darauf zu sehen, daß keine Partey unter was immer für einem Vorwände ein Quartier in der Caserne erhalte, welche nicht unmittelbar zu der Truppe gehört: die Marketender dürfen daher nur selche Personen bey sich aufhalten, welche unmittelbar zu ihrer Familie und zum Betriebe ihres Geschäftes gehören. 4tenS: Hat sich der Casern-Verwalter durch öfteres Nachsehen die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die Ziwmergerathe in der einer jeden Truppe erfolgten Anzahl vorhanden sind, und ob für die gute Erhaltung derselben die gehörige Sorge getragen werde. Wahrgenommene Unfttge sind dem Casern-Commando anzuzeigen. CWiegenbeiten 6er ©afertt? Bemalter »egen 6er guten@r Haltung 6er 25e6a(tnt|Te- öftb* am 8.2f;*r. 819. 1 ,07'*