Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

400 XL Hauptstück. IV. A bschnirt. Von den M i l i L a r - Z i n s z i m in e t* n. Wenn daher ein Zimmer vom Militär für feucht oder sonst ungesund angegeben wird, so ist es gemeinschaftlich zu untersuchen, und ein anderes taugliches Zimmer dafür zu übergeben. Die Herstellungskosten eines solchen anderen Militär-Zimmers sind von der Gemeinde zu tragen. §. 2700. Wenn eine Beurlaubung eintritt, so sind nur so viele Zimmer zu belegen, als für den strikten Local-Stand erforderlich sind, weil es für das Aerarium vortheilhafter ist, die zur Erercier-Zeit einrückende Mannschaft auf diese kurze Zeit beym Regiment gegen Bezah­lung des Schlafkreuzers zu bequartieren. Der Zins wird vierteljährig entrichtet, und kann dem Quartier - Träger such zum Theile im voraus erfolgt, jedoch für das Aerarium erst nach Verstreichung des vierteljährigen Termins, wo die Anticipation herein gebracht seyn muß, verausgabt werden. Die Bezahlung des Zinses hat erst dann aufzuhören, wenn ein Regiment völlig abzieht, damit die Ortschaften aber zur Vergütung des Zinses gelangen, muß die Anzahl der wirklich belegten Zimmer von dem Orts-Militär-Commando, wie auch von dem Kreisamte bestätigt seyn. §. 2701. Wenn auch mehrere Zimmer in einem Hause belegt sind, muß sich doch mit einer Küche, und wo nur eine Küche im ganzen Hause vorhanden ist, mit dieser gemeinschaftlich mit dem Hauswirthe begnügt werden; es darf aber niemahls Küchengeschirr begehrt werden, weil dieses die Mannschaft selbst zu besorgen hat, und die Regimenter mit Kesseln ver­sehen find. §. 8702. Aufkündigung der Militär- Zinszimmer. Hkth.am 24. Iun.777, Eingabe über die Militär- Zinszimmer. Hkth. am >3. Jul. 74s. Die leer stehenden Militär-Zimmor kann das Regiment einverständlich mit dem Kreis­amte nach Landesgebrauch aufkünden, rücken daher Truppen ein, ehe solche Wohnungen wieder aufgekündet sind, so sind die Truppen einstweilen gegen Schlafkreuzer zu bequartieren. §. 2708. In jenen Ländern, wo die Bezahlung der Zinsungen für die Officiers - Quartiere und eine Zinszahlung für die Militär-Zinszimmer aus dem vom Lande creirten allgemeinen Be- quartierungs-Fonde bewirkt wird, haben die Regimenter und Corps, dann sonstigen Mili­tär- Branchen vierteljährig die Eingabe nach den Formularen 3 und 4 dem General - Com­mando einzureichen. Formular Nr. 3. Ausweis über die durch das Vierteljahr vom « . . bis . . . mit Stabs- und Oberofficieren, dann Stabsparteyen belegt gewesenen Hauser in nachbcnannten Stationen. Charge. Nahmen. Ist bequartiert Nahmen des Hauseigenthümers Hat das besitzende Quartier in der Stadt. Hau snum­mer. selbst gemiethet. angewiesen erhalten. 35ejflpíuíis) Ser ÜyjitifflUíSmá* jimmer. •£>Ftí;. a Itt ) 3. 3uí. 748. „ ,, 17. 2X113- 779*. „ » 7.2íoi'. 788, „ „ 4. Sftítt)793.G478i, stOarm fid) mit einer gemein* fipoftlicpenÄitcpe begnügt »er* ben muß. >3.3«f. 748.

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