Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

407 IV. Abs ch n i t t. Wo» den M i l i l ä r - Z i » s z i m m e r n. h. 2690. Wenn die Mannschaft in Militär- Zinszimmern bequartievt wird, muß sie camerad- schaftsweise zu 6, 10, 12 und »4 Mann untergebracht werden. In den Orten, wo sich zugleich der Stab befindet, sind die kleinen Srabsparteyen, wenn sie beym Stab nicht untergebracht werden können, in Gemeinen-Zimmern pr. 8 Köpfe zu verlegen; nur kann dieses bey den k. k. ordinären Cadetten niemahls Statt haben, weil diese alle, und auch noch einige Fouriere und Unterärzte in den bey jeder Compagnie regulirten Feldwebel-Zim­mern das Unterkommen finden, wogegen der Regiments-Tambour wie ein anderer Unter» Officier mit Gemeinen zu bequavtieven ist, und auch in Ansehung der verheiratheten Fou­riere und Unterärzte dort, wo keine abgetheilten Gemeinen-Zimmer vorhanden sind, eine gleiche Aushülfe getroffen werden muß. §. 2696. Die Einrichtung, als: Oefen, Thüren, Fenster, Schlösser, dann Rechen, Bänke und Bettstätten, ist das erste Mahl vom Lande beyzuschaffen, über welche ein Jnventarium zu verfassen ist. Die fernere Nachschaffung und die Reparationen werden vom Militär-Aera­rium bestritten; die Reparationen am Gebäude aber sowohl, als die Wohnbarhaltung der Zimmer liegt dem Hauswirthe ob, dagegen wird demselben, wenn von der bequartierten Mannschaft an bemerkten Gerathschaften etwas aus Muthwillen ruintrt, zerschlagen oder sonst verschleppt würde, der so gestaltrg verursachte Schaden, welcher von Bau - und Hand­werksverständigen in Gegenwart eines Officiers zu schätzen ist, ersetzt, sodann aber durch Gage-Abzüge von dem betreffenden Schuld tragenden Individuum dafür der Ersatz herein gebracht werden »miß. §. 2697. Ein solches Zimmer muß mit doppelten Bettstätten, nebst dazu gehörigen Bett-Sor­ten, casernenmäßig mit Tischen und Bänken eingerichtet seyn. Außer Bett, Holz und Licht nach dem Quasi-Casernen-Service-Ausmaße hat das bequartierte Militär weder an Küchen- geschirr, Eßwaaren oder Bedienung, noch sonst das Geringste vom Quartier-Träger ab­zufordern. §. 2698. Nebst der benannten Zimmereinrichtung hat der Hauseigenthümer auch die Zimmer­erfordernisse, alöLeuchter, Lichtscheren, Ofengabel, Holzhacken und Kehrbesen bey-und nach­zuschaffen; um aber hierbey allen entstehen könnenden Mißhalligkeiten vorzubeugen, ist fest gesetzt, daß zur Säuberung der Zimmer alle Quartale zwey Kehrbesen zu verabfolgen, die übrigen erstbenannten Stücke aber drey Jahre »zu dauern haben. Für jedes aufs lche Art eingerichtete Militär-Zimmer werden jährlich 43 ff. Zins bezahlt. Wodas Holz und die übrigen Feilschaften theuer sind, ist die Ausgleichung von der politischen Behörde zu treffen, daß der Eigenthümer ein Mehreres, hingegen wo es wohlfeiler ist, wieder wenigen* erhalte, damit jedoch im Ganzen der jährliche Zins von 42 ff. für Ein.Zim­mer nicht überschritten werde. tz. 2699. Einem jeden Bürger steht frey, einverständlich mit der Militär - Behörde statt emes Militär--Zimmers ein anderes Zimmer in feinem Hause zu bestimmen, welches hinlänglichen Raum hat, und überhaupt so beschaffen ist, wie es die Vorschrift mit sich bringt. Eben so kann die Verwechslung der Militär-Zimmer aus einem Hause tn das andere geschehen, wenn es entweder die Umstände des Hauseigenthümers oder die üble Beschaffenheit des von der BequartierungS-Commiss on ausgewählten Zimmers nöthig machen sollte. XL Hauptstück. IV. Abschnitt. Von den Mi li tär-Z insj i m m ern. Eintheilung der Mikitär- Zinsjimmer. Hkth. am i3.3uf.748. >, r7.Makz77K.kl >346. Wer die Einrichtung beyzu- schaffen hat. Hkth. am i3. Jul. 748. ,, rr.Apr.77S. Einrichtung der Militäe- Zinszimmer. Hkrh. am rr. Apr. 77S. .. 5. Iän. 776. i Dauerzeit der Zimmererfsr- dernisse. Hkth. am i3.3uf. 748. ,, „ 22. Apr. 775. „ „ 18. 3(in. 777. G >9* Verwechslung der. Militär Zinsjimmcr. Hkth am r5. Apr. 776. >» „ 4- 00.779.

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