Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

404 XL Hauptstück. M. Abschnitt. Quartier-Gelder - Ausmaß. Hkth. am 22. Nov. 7?5. ii ri.März 781.01966. ,1 9. May 792. O 4119. „ 6. Oct. 792. E 2225. „ 3o. 3«n. 794- G 1029. „ 28. May 801. B 1087. II 24. 3«n. 8o3. L 147. „ i3.3un. 8o4. G1966, I. 27. März 806.11359. „ 5. öcf.808, B3807. „ i5. Oct. 806. 0 i4>7- „ 2. May 8n. L 1974. ,. 7. Aug. 811. B 4449. U. 2289. 11 11.Sep.61 i.b 3811, 11 18. Sep. 811. 3o. Hct.6n. B 3396. „ 21. Feh. 8i3. B 7071 11 27. 3än. 814. 1 464. .1 7. Jul. 614. I 3424. 11 28. 3un.8i5,1 3735. .. 26. Oct. ö i 5. I6048. 11 4- íD$c. 8i5,L 8071. Auf Quartier, Geld findet kein Berboth Statt. Hkth. am >0. Oct. 795.0 1194, Benützung der durch abgän­gige Officiere leer gewordenen Quartiere. Hkth. am 26. Apr. 7.49. „ 11 13. 3ut. 791. G 7472. 11 11 25. Feh. 809. i 880. 909, 837. 847. 11 11 i3. 3ul. 8i5.13954. Die Quartier»Gelder kön­nen vorhinein erfolgt werden. Hkth. aM'3. Aug. 794. G 9/56. 11 11 3i. März 807.G1742. 1, „ 6. May811.1 3ns. Quartier - Geld in 3talien und im Auslande. Hkth. am 6. Aug. 794. G9684. 11 11 31. Oet» 807. ", .1 »s.MärjviS.i.663. Ili A b f ch n i t t. V 0 n den O. n a r t i e r - G e ! d e r it. tz. 2688. In jenen Ländern, wo Officiere das Quartier in natura wegen Mangels an Gelegen­heiten zur Unterbringung nicht erhalten, gebührt denselben das Geld -Aequrvalent. In was nun das Quartier-Geld in Wien und in noch einigen anderen Städten, wo außer den Casernen kein Natural-Quartier angewiesen wird, besteht, dies; gibt der Ausweis L zu entnehmen. Auf dieses Ausmaß findet übrigens auch dann keine Erhöhung Statt, wenn wirk­lich auf die bemessenen Quartier-Gelder ein Zuschuß aus Eigenem geleistet werden müßte. Die Officiere, welche als verheirathet zur Arcieren Leibgarde eintreten, erhalten, wenn kein Natural Quartier vorhanden ist, bis zur Erledigung eines derley Quartieres jährlich 200 fl. Quartier-Geld. §. 3689. Auf Quartier - Geld kann kein Verboth oder Beschlag Statt haben, da sie nur Entschä- digungs-Aequivalente für die eigentlichen Natural-Quartiere sind. §, 2690. Bey Generalen, Stabs- und Ober - Officieren, welche ein Quartier-Geld aus der Kriegs-Cassa beziehen und wegbeordert werden, kann das Quartier dem Nachfolger ange­wiesen werden, ohne nothig zu haben, auch diesem das Quartier-Geld zu erfolgen; es ist daher, wenn ihre bestandenen Quartiere nicht aufgekündet sind, mithin für das nächste halbe Jahr der Zins für solche noch vorhinein bezahlt werden müßte, sobald sie ihre Quartiere nicht selbst auf eine andere Art benützen, und die Zinszahlung aus Eigenem leisten wollen, dem General-Commando eine Eingabe über ihre Quartiere und den dafür zu entrichtenden Zins einzureichen, welches in diesem Falle die Quartiere aufzukündigen, und dem Hausei- genthümer zu erklären hat, daß, wenn solcher die Aufkündigung anzunehmen nicht geneigt wäre, er eine anderweitige Vermiethung oder sonstige Benützung des Quartieres vom Aera- rium zu gewärtigen habe. Zu diesem Ende hat das General-Commando ferner zur Vermie- thung solcher Quartiere sich auf die für dergleichen Fälle gewöhnliche Art zu benehmen, und hiernach das Platz-Commando anzuweisen. §. 2691. In denjenigen Orten, wo die Zinse halbjährig, vierteljährig oder monathlich im voraus dem Quartier - Geber bezahlt werden müssen, ist das charaktermäßig aus­gemessene Quartier-Geld auch im voraus den Individuen, welchen ein Quartier - Geld vom Aerarium gebührt, anzuweisen und erfolgen zu lassen, und bloß diejenigen, welche sich nur zeitlich und von einem Monathe zum anderen, des Dienstes wegen, in einem Orte aufyaU ten, haben da sie sich au.f kein halb-oder vierteljähriges Quartier einlassen können, das Quartier-Geld allezeit monathlich zu fassen. Wenn aber Generale, Stabs- und Ober - Officiere oder sonstige Parteyen, welche das Quartier- Geld vorhinein bezogen haben, diesen Aufenthaltsort verlassen, den Dienst quittieren, oder mit Tode abgehen, so steht die Benützung des leer gewordenen Quartieres bis zum Ablaufe der Zeit, auf welche das Quartier-Geld bezahlt wurde, demAerarium zu, daher wenn die aus dem Quartiere austretende Partey oder der Hauseigenthümer schon mit dem Quartiere verfügt hätte, dem Aeranum das Quartier-Geld zurück ersetzt werden müßte, widrigen Falls das Platz-Commando das Quartier zu Gunsten des Aerariums zu verlas­sen hätte. , tz. 2692. In dem lombardisch - veneriamschen Königreiche hat jeder Officier auf dem Marsche oder auf der Reise das fest gesetzte Quartier-Geld mir einer Lire täglich für Ein Zimmer \

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