Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

XI. Hauptstuck. II. Abschnitt. Von den Stallungen.-t03 II. Abschnitt. 33 o » den Stallungen. §. s683. Zu der Wohnung gehört auch die Stallung für die reglementsmaßigen, auf der Streu haltenden Pferde, mit welcher, wenn sie nicht im nähmlichen Hause vorhanden ist, sich mit dem, daß solche in nahe liegenden Gebäuden angewiesen wird, begnügt werden muß. Die S^all - Requisiten dort, wo Dienstpferde stehen, hat entweder der Quartier- Träger, oder, wo vom Lande auf mehrere Pferde die Stallungen in welchen jeder Pferd­stand 5 Schuh in der Breite haben muß, erbauet werden, die Behörde, welche zur Auf­sicht über diese Stallungen bestimmt worden ist, so wie die Beleuchtung, welche in Lampen, und zwar nach Erforderniß in 2 oder 3 aufgehängten und wohl verwahrten Draht-Laternen zu unterhalten ist, ernzuschaffen, wogegen die Officiere weder Stall- Requisiten noch Beleuchtung zu fordern berechtiget sind, sondern dieselbe aus Eigenem an­zuschaffen haben. Was die Einrichtung der Stallungen in den Eavallerie- und Fuhrwe­sens - Easernen betrifft, so werden in denselben nur die nagelfesten Geräthschaften, als Krippen, Heuleitern, Standsäulen, Streubäume, dann die Futterkästen und Hafertruhen, von letzteren eine große und zwey kleine für eine Escadron, vom Aerarium angeschafft, alle übrigen Stall-Requisiten ohne Ausnahme, so wie die Kehrbesen zur Reinigung der Stal­lungen , und die Stallbeleuchtung müssen die Escadrons - oder Abtheilungs-Commandanten, da sie das Streustroh aus den Verpflegs-Magazmen abfassen, selbst von dem Ertrage des auf eigene Rechnung zu verkaufenden Düngers bestreiten. Die reglementsmäßige Länge eines Pferd- standes hat von der Mauer bis zu Ende der Standsäulen »2 Schuh, die Breite derselben von Mittel zu Mittel der Standsäulen 6 Schuh, und der Zwischenraum in einem Stalle, wo rechts und links Pferde stehen, 12 Schuh zu betragen. h. 2684. Um dem Entfremden der ärarischen Pferde vorzubeugen, ist zu wünschen, daß die zur Eavallerie - Bequartierung gewidmeten Stallungen mit Schlössern versehen werden, zu wel­chem Ende bie politischen Behörden um die Mitwirkung wegen geschloffener Unterkunft für die Pferde anzugehen sind, daher es sich von selbst versteht, daß von Seite des Militärs darüber gewacht werden müsse, damit die Stallungen sodann verschlossen gehalten werden, ivetl sollst nur demselben der Verlust einet» Pferdes zur Last gelegt werden könnte. §. 2685. Die durch ärarische Pferde beschädigten Stallungen in der Gränze sollen nicht auf Rech­nung der Gemeinde hergestellt, sondern der commissionaliter abgeschätzte Schaden ist vom Aerarium zu vergüten. §. 2686. Besonders behuthsam muß in denselben mit dem Lichte umgegangen werden, zu diesem Ende darf weder mit unversorgtem Lichte, noch mit Tabakraucher: ein Stall betreten werden, wofür die betreffenden Compagnie--und Escadrons-Commandanten verantwortlich bleiben. §. 2687. Die Quartier - Träger sind verpflichtet, den Officieren und Parteyen, welche in dem unentgeldlichen Naturalien-Genüsse flehen, und beym Bürger und Landmanne bequartiert sind, so wie der Eavallerie das Streustroh gegen Zurücklassung des Düngers zu verschaffen. Die Stabs-Officiere aber, welche in Friedenszeiten gegen reglementsmäßige Bezah­lung die Naturalien erhalten, und beym Bürger bequartiert sind, müssen sich daö Streu-- stroh selbst beyschaffen, überhaupt gehört der Dünger demjenigen, der das Streustroh abgibt. Dom Lande sind auch di« Stallungen anzuwcisen. Hkth. am i3. Jul. 748. » » 80.21pr. 74g. » » 1.769. » » 7. Sep- 781. » » 3i. Der. 784. » » 23.Marz 78S. » y> 21. May?85. O 2922. j* » 25. Feb. 819, k 780, Die zur Cavallerie-Bequar- tierung gewidmeten Stallun­gen sollen mit Schlössern versehen seyn. Hkth. am 9. 2ul. 819. K 2020 » * 27. 9Í0D. 819 K 8979. Die durch ärarische'' Pferde beschädigten Stallungen in der Gränze sind vomAerariumher- .zustellen. Hkth.am,5.2lpr. 8,5. rr 1754. Wegen Feucrsgefahr. Hkth. am 7. Scpt. 1782. » » 3o.März 798.64945. Der Dünger gehört denje­nigen, welcher das Streustroh abgibt. Hkth. am 18. Deo. 776. N 5509 » » 4. Nov. öo8. 15467.. » » 25. Iän. 809. A 434. » » >4. Apr. 809. I »8»4.. Band n. 102

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