Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
3|)í> XI. Haupt stück. I. Abschnitt» Beleuchtung der Kasernen. Hkrh. am 27. Jun. ?51. i. Sep. 807,. Rückitbergnbe der Zimmereinrichtung u»? sonstigen Requisiten. Hkth ,tm 27. Jun. rí). „ 1. Srp. 807. ° ' E-n-ch''" l Rechen. 1 Monturs- / 1 Lampe sammt Gestell, oder 1 Leuchter sammt Lichtschere. Es dürfen jedoch keine Gerathfchaften und Requisiten unter was immer für einein Vorwände von den Casernen in städtische Quartiere verabfolgt, und selbst in den Casernen die Verwechslung der Gerathfchaften von einem Mannschaftszimmer in das andere nicht geduldet werden, weil solches zu Verschleppungen und Unterschleifen Anlaß gibt. tz. 2666. Wenn eine Cg ferne mit Truppen belegt ist, müssen die Communications - Gange und Stiegen zur Nachtzeit erleuchtet seyn, um im Falle eines entstehenden Allarms die Truppe auf der Stelle versammeln zu können; auch müssen die Abtritte und die Zugänge zu denselben zur Verhüthung der Unsauberkeiten und sonstigen Unfälle beleuchtet seyn.i Wie viele Lampen nun zu diesem Behufe im Ganzen erforderlich werden , wie viele und welche davon diei ganze Nacht oder nur einen Theil derselben, und wie lange sie zu brennen haben, ist durch commissionelle Erhebungen zu bestimmen, und wird da, wo eine Genie -Direction in loco ist, von derselben veranlaßt, wo aber keine Local-Genie-Direction in loco besteht, durch den Casern-Verwalter gemeinschaftlich mit den Truppen-Commandanten und mit Zuziehung des Platz- oder Stations - Commando, und in dessen Ermanglung, der Qrtsobrigkeit vorgenommen, wobey, mir einiger Rücksicht auf das wirklich unumgängliche Erforderniß und den Zweck der Beleuchtung, alle überflüssige Ausdehnung der Beleuchtung beseitigt werden muß. Nach diesem Commissions-Befunde wird da, wo ein Marketender besteht, demselben, da ihm die Beleuchtung zu besorgen obliegt, bekannt gegeben, wie viele Lampen auf den Stiegen und Abtritten, und durch wie viele Stunden sie zu brennen haben. In jenen Casernen, für welche keine Marketender gefunden werden, muß die Beleuchtung der Gange, Stiegen und Abtritte regelmäßig von dem Ertrage des veräußerten Kehrichts bestritten werden; es muß daher der gesammelte Kehricht, sobald eine größere Qualität vorhanden ist, von sammtlichen Casernen mit Jntervenirung des Platz-Commando licitando veräußert und in die Fortifications-Bau-Cassa abgeführt werden. Es ist daher in diesem Falle über das Erforderniß an Lampen und den Bedarf an Oehl utib Dochten für jede Lampe zu dem Belage der Casernen nach Maßgabe der längeren und kürzeren Nächte in den verschiedenen Jahreszeiten, und je nachdem solche, die ganze Nacht oder nur auf einige Stunden zu brennen haben, der aufgenomrnene commis- sionelle Befund dem General-Commando zu unterlegen, welches hiernach dem Casern - Verwalter das Ausmaß des Brennöhles und des Dochtes für die nothwendig erkannte Anzahl Lampen bestimmt, zur Anschaffung der Beleuchtungsstoffe die Weisung ertheilt, und die hierzu erforderlichen Geldbeträge erfolgt. §. 2667. Beym Ausmarschv einer Truppe müssen sämmtliche Locale, Zimmer, Stallungen, Stiegen, Gänge:c. dergestalt in gesäuberten Stand gesetzt werden, daß die Caserne augenblicklich eine andere Truppe aufnehmen könne. Wenn eine Truppe abmarschirt oder wechselt, so muß stets von derselben ein Officier, und bey kleinen Abtheilungen, wo sich keiner oder nur Ein Officier befindet, ein dem Geschäfte gewachsener, des Lesens und Schreibens kundiger Unter - Officier, welcher die belegt gewesenen Locale sammt nagelfesten Bestandteilen und Gerathfchaften an den Casern- Verwalter wieder Stück für Stück nach Inhalt der Jnventarien zurück zu stellen hat, zurück gelassen werden; zeigen sich bey dieser Zurückgabe keine Differenzen gegen den Bestand der nagelfesten und beweglichen Requisiten zur Zeit der Uebergabe an die Truppen, oder sind die entdeckten Beschädigungen von der Art, daß. solche offenbar durch natürliche Abnützung, welches eigentlich nur bey den alt-