Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
brauchbar im Belage gewesenen Gerathschaften der Fall seyn kann , entstanden sind, so ht die erfolgte richtige Uebergabe nur auf beyden Jnventarien mit Ansetzung des Datums durch Fertigung des Casern-Verwalters und übergebenden Ober- oder Unter - Offieiers zu be- ftärigen, und das Jnventarium wieder auszuwechseln. Zeigen sich bey der Zurückgabe Schaden oder Abgänge, die nicht durch den ordentlichen Gebrauch entstanden seyn können, als z. B. zerbrochene Fensterscheiben, abgängige Schlösser rc., so ist sogleich ein Ausweis nach dem Formulare Nr. i über die Vorgefundenen Schäden und Abgänge zimmerweise aufzunehmen, zweyfach zu verfassen, der currente Anschaffungspreis bey jedem zu Grunde gerichteten oder abgängigen Bestandtheile oder Requisite anzusetzen, und dergestalt der ganze Kostenbetrag zu berechnen und auszuweisen, welchen die betreffende Truppe zu ersetzen hat. Die beyden Parién dieses Ausweises sind vom Casern-Verwalter, von den zur Zurückgabe zurückgebliebenen Ober-oder Unter-Officieren, und von den Platz- oder Stations-Commandanten, in deren Ermanglung aber von der Ortsobrigkeit zu unterfertigen. Erst nach erfolgter,allseitiger Unterschrift können die Jnventarien benderseitig ausgewechselt werden, ein Fare des besagten Ausweises wird dann dem übergebenden Ober-oder Unter-Officier ausgehä'ndigt, und das andere durch den Casern - Verwalter unverzüglich dem General-Commando einge- sendet, welches den gebührenden Schadenersatz einleiten wird. Geschieht die Einsendung dieses Ausweises nicht längstens binnen drey Tagen nach erfolgter Rückübergabe, so bleibt der Ersatz dem Casern -- Verwalter allein zur Last. Sollten jedoch die den Truppen vorge- schriebenen Ersatzbeträge von den zur Uebergabe zurück gebliebenen Individuen gleich bar bezahlt werden, so ist diese erfolgte Vergütung auf dem Pare des mehrerwähnten Ausweises, welches dem zurück gebliebenen Uebergeber zugestellt wird, von dem Casern-Verwalter mit buchstäblicher Benennung des erhaltenen Betrages abzuquittiren, dagegen auf dem zweyten Pare des Ausweises der nähmliche Betrag von dem zahlenden Uebergeber zu bege- genscheinigen, welches Pare sodann dein Casern - Verwalter verbleibt, mittelst dessen er den erlegten Betrag in die Kriegs-Casse abzuführen hat. Ganz das nähinliche Verfahren in Betreff der Uebergabe und Rückübernehmer der Caserne ist auch bey den bloß durchmar- schirenden Truppen zu beobachten, und darf unter kcinerley Vorwände, wenn auch der Aufenthalt der Truppe noch so kurz wäre, hiervon abgewichen werden, indem, wenn die Ca- sernen stets in der vorgeschriebenen Ordnung erhalten werden, die Uebergabe derselben an eine einrückende Truppe augenblicklich geschehen, zur Rückübergabe beym Ausmarsche aber in jedem Falle ein Ober- oder Unter-Officier auf die kurze Dauer dieses Geschäftes zurück gelassen werden kann. Sollte aber ungeachtet des vom Casern-Verwalter gemachten Ansinnens dennoch vom Truppen-Commandanten dieses unterlassen, mithin keine Rückübergabe gepflogen werden, so ist vom Casern - Verwalter auf der Stelle nach erfolgtem Abmarsche der Truppe mit Beyziehung des Platz-oder Stations-Commando, und in dessen Ermangelung der Ortsobrigkeit der Zustand der eben verlassenen Zimmer genau aufzunehmen, über die entdeckten Beschädigungen und Abgänge in Entgegenhaltung der Uebergabs-Jnventarien ein Ausweis zweyfach ganz nach der oben vorgeschriebenen Modalität zu verfassen, und dem General-Commando einzuschicken, wo sodann die Aufnahme, sowie die Berechnung des Schadens, veranlaßt, und die Hereinbringung desselben eingeleitet wird. §. 2668. Aus der Ursache, daß die Commandanten der in Casernen bequartierten Regimenter, Bataillone und Corps für alle muthwilligen Beschädigungen an Gebäuden verantwortlich * sind, und es daher ihre Pflicht ist, alle mögliche Fürsorge gegen Feuersbrünste zu treffen, s so haben dieselben, wenn sie in einer solchen Caserne, welche kein Eigenthum des Militärs, oder in welcher kein eigener Casern-Verwalter angestellt ist, bequartiert liegen, zu ihrer eigenen Sicherheit jederzeit die Vorsichtzu gebrauchen, im Falle bey ihrem Abzüge nicht sogleich wieder Truppen in dieselbe verlegt würden, solche Gebäude nicht eher zu verlassen, Von der Bequartieruug überhaupt. # íSorficbfémölircaeln manöanten bei) SKäunuma bet CSflfewn. sjftfr. am 29.807.15460.