Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Wann dasWeißen der Mann­schaftszimmer, dann der Gän­ge und Stiegen in den Easer- nen zu geschehen hat. Hkth. am rb.März 783. G >828. 3YL Was fürReparationen dieLf- ficiere, welcheAerarial-Gebäu- de bewohnen, aus Eigenem Herstellen zu lassen haben. Hkth.am 6.Oct. 798. ,» „ 29. ®ec. 804. H 2077, »> » 8.3ün. 818. k 769. Reparation der OfficierS- Luartiere in den Irivaliden- Häusern. Hkth. am 9. Nov. 808, L 3891, Quartiere der kranken Ossi- eiere in Badeörtern. Hkth. am 26. Sep. 800, Wann das Quartier aufhört. Hkth. «nt 10, Apr. 773. »» 17. Sep. 781. „ „ a3,2íug. 794. G 9746. -- -9.2ul.8t3. I 3S47­überhaupt alle jene Auslagen, welche einem Privat-Hauseigenthümer von seiner Zinspar- tey mit Recht nicht zugeinuthet werden können, auf sich nehmen. Die Casernen-Zimmer für die gemeine Mannschaft werden so, wie die Gange und Stiegen, alle 4 Jahre vom Aerarium geweißet. §. 2654. Den Officieren vom Capitän - Lieutenant abwärts wird jedoch, wenn sie anders wohin übersetzt werden, folglich ein anderes Aerarial - Quartier beziehen, das Auswerßen, in so weit es nöthig ist, dann die erforderlichen kleinen Reparaturen an Fenstern, Thü- rcn, Schlössern und Oefen rc. das erste Mahl vom Aerarium bestritten, woraus es sich von selbst versteht, daß ihnen bey ihrem Abzüge nicht zugemuther werden kann, das Quar­tier ganz in dem Zustande, wie sie es übernommen haben,'auch wieder zu übergeben, son­dern daß sie nur für offenbare Vernachlässigungen und muthwillige Beschädigungen, keines- weges aber auch für die durch den ordentlichen Gebrauch sich ergebenen natürlichen Abnüt­zungen zu haften, jedoch auch während ihrer Wohnzeir in den Quartieren alles dasjenige aus Eigenem zu bestreiten haben, was ihnen, wenn sie gegen beziehendes Quartier - Geld zur Miethe wohnten, aus Eigenem herzustellen obliegen würde. §.2655. In den Invaliden - Häusern wird daS Quartier der Capitän - Lieutenants und Subal­tern-Officiere alle drey Jahre geweißet, und die Herstellung der von keiner muthwilligen Zerstörung herrührenden Reparationen an Thüren, Fenstern, Oefen rc. bewirkt, mirhin denselben nur die Reinigung der Fußböden überlassen. Bey den in den Invaliden Häusern lebenden Stabs-Officieren und wirklichen Hauptleuten, welche ohnehin mehrere Emolumente genießen, sind die Herstellungen an Thü- ren, Fenstern, Oefen rc. nur dann vom Aerarium zu bestreiten, wenn dieselben bloß durch die lange Dauer und die daraus entspringende Abnützung gerechtfertigt werden kön­nen , wo übrigens diese Individuen 'alte Quartier - Reinigung selbst zu bezahlen , und diese nur bey Ueberkommüng eines durch den TodfaÜ erledigten Quaxtieres anzusprcchen haben. §. 2656. _v::; • j r ■_ t ' ■ Für die kranken und blessierten Subaltern-Officiere vom Ober-Lieutenant abwärts, welche zur Herstellung ihrer Gesundheit von der Armee in Badeörter abgehen, sollen die commandirenden Generale durch ihre Verwendung bey den betreffenden Behörden suchen, es dahin zu bringen, daß entweder die Obrigkeiten von den rückwärts der Armee befindli­chen Badeörtern, oder der Landesbezirk sich herbey lasse, für eine bestimmte Anzahl Offi­ciere die Kosten der unentgeldlichen Unterkunft zu übernehmen, oder den Landpächtern die Vergütung dafür zu leisten; wenn jedoch deßwegen verzögernde Schwierigkeiten eintreten sollten, so ist gestattet, daß mit den betreffenden Behörden in Rücksicht der Quartiere mit möglichster Schonung des Aerariums die Uebereinkunft dergestalt getroffen werde, daß die von Zeit zu Zeit zur Bade-Cur abgehenden, mit einem Zeugnisse des Regiments oder Corps über ihre Mittellosigkeit versehenen Subaltern-Officiere sich nach dem Raume der Quar­tiere zu beschränken, und zwey, auch drey mit einem Zimmer zu begnügen, die bemittel­ten Officrere aber die stipulirte Zahlung aus Eigenem zu bestreiten haben. §. 2657. Das Quartier in natura sowohl, als das Geld - Aequivalent dafür, hat mit dem Tage des Ablebens, oder mit dem Tage, als das eine oder andere Individuum durch Jubilirung oder Pensionirung aus der Dienstleistung'tritt, aufzuhören. Wegen unverzüglicher Dispo­sition über die durch abgegangene Officiere leer gewordenen Quartiere hat das Platz-Com­mando über den jeweiligen Abgang der Officiere und Parteyen von Fall zu Fall die Anzeige zu erstatten. XI. Hauptstück. I. Abschnitt. - •

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