Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Bequartierung überhaupt. 3tJ3 / §. 2658. Beurlaubte und ausgetretene, so wie alle außer ihrem Anstettungsorte befindlichen Officiere haben weder für sich, noch viel weniger für ihre Angehörigen auf ein Quartier oder Quartier--Geld Anspruch. §. 2659. Den zurück bleibenden Familien der in's Feld beorderten Officiere kommt die Unter­kunft nur in so weit zu Statten, als es den betreffenden General-Commanden möglich ist, und so »veit solches ohne Abbruch des Dienstes und der nothwendigen Garnison geschehen kann, ihnen dieselben in Caserncn ober sonstigen Aerarial - Gebäuden oder von Seiten des Landes mit der Halbscheide der Competenz des Mannes zu verschaffen; sie haben aber, wenn sie sich ihrer Particular-Convenienz wegen in feinem Orte aufhalten, in welchem zu ihrer Unterbringung in einem Aerarial - Gebäude kein Raum vorhanden wäre, oder in welchem die Civil-Obrigkeiten sich, dieselben mit einem unentgeldlichen Quartiere zu be­günstigen, nicht herbey lassen, solche, da ihnen auch kein Quartier-Geld gebühret, aus Eigenem zu bestreiten; jene Landwehr - Officiers-Frauen aber, welche beym Ausmarsche ihrer Gatten gezwungen sind, ihr benöthigendes Quartier ganz aus Eigenem zu bestreiten, haben auf daS Natural-Quartier oder das gewöhnliche Quartiers-Aequivalent aus dem Landes - Bequartierungs-Fonde Anspruch. Eben so erhalten die zurück gebliebenen Familien der in's Feld beorderten Stabs- und Ober - Officiere aus Siebenbürgen, wenn sie nicht tu ararischen Gebäuden untergebracht werden können, das Quartier gegen regulament- maßige Bezahlung, den zurück bleibenden Soldatenwerbern aber ist die unentgeldliche Un­terkunft vom Lande anzuweisen. c) Auch die Familien der eingeschifften Officiere haben die Hälfte des Quartiers-Aus­maßes zu erhalten. §. 2660. Die Bequartierung geschieht entweder a) in förmlich erbaueten Casernen, dann sonsti­gen Militär-Gebäuden, oder 1>) hey dem Bürger und Landmanne, oder c) in Militär- Zinszimmern. §. 2661. Wenn ein Regiment ganz oder zum Theil in eine Garnison einrücken soll, muß zwey Tage vor der Einrückung ein Hauptmann mit der Stand- und Dienst-Tabelle an den daselbst befindlichen Commandanten abgeschickt werden, um nach dessen Anleitung für die Unterkunft und alle übrigen Erfordernisse zu sorgen; er muß ferner, so wie eine Caserne zu belegen bestimmt ist, sich von dem Casern - Verwalter alle unbelegten Zimmer zeigen lassen, um nach Inhalt des ausmarschirenden Standes gemeinschaftlich mit demselben calcu- liren zu können, wie viele Zimmer und sonstige Behältnisse nach der Anzahl der einrücken­den Officiere und Mannschaft zur competenten Unterkunft nothwendig werden, damit die einige Tage darauf einzutreffen habenden Quartier-Macher die Quartiere und Casernen sogleich übernehmen , und unter die Compagnien vertheilen können, wobey getrachtet wer­den muß, die Compagnien und Escadronen möglichst abtheiüg von einander zu bequartieren, um alle Collissionen und Kreuzungen zu vermeiden, und die Aufsicht zu erleichtern. Eben so sollen bey jeder Compagnie oder Escadron die Züge , oder wenigstens die Corporal- schafren, ohne Noch nicht von einander getrennt werden. §. 2662. Sobald nach dieser Bestimmung die Zimmer, Stallungen und sonstigen Behältnisse, welche in einer Caserne belegt werden sollen, ausgewählt, und mit den erforderlichen Geräch- schafren eingerichret sind, sind durch den Quartier machenden Officier alle in diesen sämmt- lichcn Localien befindlichen nagelfesten und beweglichen Bestandtheile, Requisiten und Uten­silien, vom Casern - Verwalter Stück für Stück vorgezählt, mittelst Jnventariums, in welchem die allenfalls nöthigen kleinen Reparaturen und sonstigen Mängel der Bestand- Band n. 99 Welchen Individuen kein Quartier gebührt. Hkth. am 26. Jan. 810* 1280. »» »> 10, 8i5, ti 176, Unterkunft der zurück bleiben­den Familien von in'S Feld be­orderten Officieren. Hkth. am 6. März 778. g 1819 und 1945. ,, », 11.Feb. 79a. G ián. ,, „ 10.3»n. 795.G 553o. » »» 2.9ÍOV. 795. G 11735, », „ i3.0cjj. 8o5. A 6917. » ,, 25. Feb. 809. I 880 UNd 909. .. » 25. Feb. 809. 1 837 UNd 847. ,, „ >7. März 809.11359. », » 2?.. Aug. 812.16774. »> » >6. Dec. 812. I 46«3. 11 1, 5. März3i3. t 971. „ ,, 18.3ut. 8i3. « 2776. ,» 11 29- 3ui. 8i3. I 3751. 11 11 3. Feb. 814. 1 6o3. Unterkunft für die Familien der eingeschifften Officiere. Hkth. am 17. Dec. 8o3. Art der Bequartierung. Hkth. am 20. Ocr. 733. 11 11 >5.3ul. 748. 11 11 3o. Apr. 74*,. 11 .1 22. Apr. 775. Was bey Einrückung in eine Garnison zu beobachten ist. Hkth. am 27. Jun. 7S1. 1 r 11 11 Sep 807, Beobachtung bcy Ucbernah me der Zimmergeräkhschasten. Hkth. am 27. Iun. 72 >.

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