Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. 291 Wie die Fourierschiitzett bey Erkrankung zu behandeln sind. Hkth. am 22. Marz 777. „ „ 16.2fu$. 788. Wie die durch Erkrankung oder sonst abgängigen Fourier­schützen während des Krieges zu ersetzen sind. Hkth cm 3o, 2lpr. 788. G4329. Was der in das Seit» beorder­te Officier, wen» sein Fourier­schütz nicht, oder effecliv im selde vorhanden wäre, zu be- ibachrcn ist. ö kth. am 16. Oet. 793. v 553z. Wie die abgängigen Fou­rierschützen für die aus der Gränze marschirenden Lfficie- re zu ersetzen sind. Hkrh. am 10, Feb. 809. b 549. Was der Stabsseldarzt bey Abgang seines Fourierschützen zu beobachten bat. Hkrh. am 12. Iän. 8,5. 12,3. Was der Stabsseldarzt, wenn er den beyhabenden F»u- rierschützcn seiner Eigenschaf­ten wegen nicht behalten kann, zu beobachten hat. Hkth. am ir.IäN. 8,5. I 2,3. Auf welche Art vollkommen diensttaugliche Fourierschützen unter das Jeuergewehr über­setztwerdenkönnen. Hkrh. am 22. März. 777: Wie die Fourierschützcn der super» umerären Stabs- Offi­ciere und Hauptleute zu behan­deln sind. Hkrh. am 26. Apr. 8,0, 1 so55. h. 2860. Die Fourierschutzen werden bey Erkrankung wie die gemeine Mannschaft in dem Mili­tär -- Spitale versorgt. tz. 2861. Bey Erkrankung oder sonstigem Abgänge an Fourierschühen während des Krieges, können dieselben bis zur Ausfindigmachung eines andern Mannes aus dem Feuergewehrstande genommen werden, die Regimenter und Bataillone sollen jedoch bedacht seyn, den Abgang an Fourierschützen mittelst den Werb-Commanden durch confcribirte zum Feuergewehrstande nicht taugliche Unterthanen zu ersetzen. tz. 2862. Wenn der Fourier schütz für den aus der Garnison in das Feld beorderten Stabs-Offi­cier, Hauptmann, Capitän-Lieutenant oder ersten Rittmeister abgängig und nicht vorhan­den wäre, so kann derselbe den Fourierschützen aufnehmen, das Monturs-Geld für denselben aber wird nicht passiert; ist jedoch der Fourierschütz noch effectiv im Felde vorhanden, so muß sich der Stabs- oder Ober-Officier bis dahin auf andere Art zu behelfen suchen. §. 2363. Die abgängigen Fourierschützen für die aus der Gränze in das Feld marschirenden Stabs-und Ober-Officiere und Stabsparteyen sind aus dem zum Felddienste nicht taug­lichen Gränzstande zur Ergänzung zu.enroliren, und vom Tage des Ausmarsches in der Ver­pflegung und Montur wie die Fourierschützcn der Linientruppen zu behandeln. h. 2864. Der Stabsfeldarzt muß über die Art und den Tag des erfolgenden Abganges seines Fourierschützen die schriftliche Meldung jener Quittung beylegen, welche er über die Ver- pflegsgebühr des zum Ersätze erhaltenden Fourierschühen ausgefertigt hat. §. 2365. Wenn ein Stabsseldarzt einen beyhabenden obligaten Fourierschützen seinen Eigenschaf­ten nach zu seiner Bedienung nicht behalten könnte, so hat derselbe einen solchen Mann mit einer vollständigen kriegscommissariattsch gefertigten Uebergabs-Liste, nebst Bemerkung der Zeit, wie weiter verpflegt war, an das nächste Transports-Commando zu übergeben, damit ein solcher Mann zu demjenigen Regiment oder Bataillon, bey welchem er vorhin gedient hat, zurück geschickt werde. h. 2866. Vollkommen diensttaugliche Fourierschützen können nur mit ihrer Einwilligung, oder wenn sie der Conscription unterliegen, auf Verlangen ihrer Behörde unter das Feuergewehr übersetzt werden, m welchem Falle sie das bewilligte Handgeld erhalten können, welches in der Monath-Tabelle anzumerken ist. §. 2867. Die Fourierschützen dürfen' nicht über den completten Stand geführt werden, und so weit supernumeräre Stabs - Officiere und Hauptleute ihre Fourierschützen zu den Regimentern, bey welchen sie eingetheilt werden, mitgebracht haben, müssen dieselben, wenn sie obligat sind, in den Diensisiand übersetzt, und wenn sie zum unobligaten Stande gehören, entlassen werden. §. 2868. Die Kriegs-Artikel können auf die Fourierschützen nur in so weit Anwendung haben, als von denselben Militär-Verbrechen begangen werden können, und die Beschaffenheit ihres Dienstes oder die Verschiedenheit desselben von dem Dienste des Soldaten eine solche Anwen­dung gestartet. 3»wieweit feie.$rie&g tifei auf -3eurierfcl;üfjen an« wenöbar find. £»fti>. aitt 21. 3uí.8io, H 691. 1

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