Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Fourier schützen. §. 2369. Wenn ein Fourierschütz desertirt, so ist sein Vermögen zu confisciren, und bey Ein­bringung desselben die Taglia zu entrichten. §. 2870. Ein unobligater Fourierschütz kann nur mit Bewilligung des Regiments - oder Corps- Commandanten und mit Vorwissen des respicirenden Kriegs-Commissärs entlassen werden, welcher letztere überhaupt darauf zu sehen hat, daß sowohl bey Anwerbung als bey der Ent­lassung derselben dem Aerarium keine Unkosten verursacht werden. tz. 2871. Die Fourierschützen sind bey ihrer Entlassung mit gedruckten Abschieden, oder, nach Umstanden, mit derley Laufpässen zu versehen; auch sind denselben die nöthigen Monturs- Stücke beyzulassen. h. 2872. Die aus dem Feuergewehrstande genommenen und am Ende des Krieges überzählig gewordenen Fourierschützen sind nicht zu entlassen, sondern, wenn sie nicht invalid sind, ,wieder zum Feuergewehre zu widmen. §. 2878. Wegen Entlassung der überzähligen, obschon nicht aus dein Feuergewehrstande genom­menen Fourierschützen welche conscribirte Inländer sind, ist sich, wenn sie diensttauglich sind, mit den Ortsobrigkeicen einzuvernehmen, ob sie dieselben dem Feuergewehrstande zu überlassen sich bereit finden, in welchem Falle sie unter das Feuergewehr zu nehmen, im Gegentheile aber nach Hause zu entlassen sind. h. 2874. Die realinvaliden Fourierschützen sind in die Versorgung zu geben, wenn sie zu derselben gualificirt sind, die übrigen aber ohne Weiters zu entlassen. §. 2875. Im Falle ein zu Kriegszeiren aus dem Feuergewehrstande Genommener bey erfolgtem Frieden als Fourirschütz beybehalten, und die Entlassung verlangen würde, so müßte dersel­be, im Falle der Nothwendigkeit bey seiner Wirthschaft einen ausgedienten Inländer stellen und das Monturs - Geld erlegen. §. 2876. Vor erfüllten Bedingnissen ist kein Mann zu entlassen, es soll daher die Stellung für die zu Entlassenden und die Entlassung der letzteren ohne Aufschub vor sich gehen; wo es aber aus gegründeten Ursachen nicht geschehen kann, und dergleichen Leute bey ihrer Wirth­schaft nothig sind, so können sie einstweilen dahin beurlaubt werden, welcher Grundsatz auch auf die in diesem Falle befindlichen Fourierschützen seine volle Anwendung findet. §. 2877. Die den Capitän- Lieutenants in der Gränze während des Krieges bewilligten Fourier­schützen sind bey eintretender FriedenSgebühr zu entlassen. Das Vermögen eines entwi­chenen 5ouvievfdiü(t>h isi zu confisciren, und bey Einbrin­gung desselben die Taglia zu entrichten. Hkth-am 2i.Marj777. 1, » 31. März 777. „ r. Oct. 798. Wann der Fourierschütz ent­lassen, werden kann und was sowohl Sey seiner Entlassung, als bey seiner Aufnahme za beobachten ist. Hkth- aut 22. März 777. Wie die Fourierschützen hin­sichtlich deS Abschiedes und der Montur bey ihrer Entlassung zu behandeln sind. Hkth. am 22. März 777. » » 20, Sep. 782. Wie die aus dem Feuerge­wehrstande genommenen und am Ende des Krieges über­zähligen Fourierschützen zu be­handeln sind. Hkth. am 20. Sep. 782. Wie sich bey Entlassung der conscribirten Inländer zu be­nehmen ist. Hkth. am 2«. März 777. * » 20. Sep. 781. Wie die Real - Invaliden zn behandeln sind. Hkth. am 22. Marz 777. Mas hinsichtlich eines in Kriegszeiten aus bent Feuer­gewehrstande genommenen uns am Ende desKrieges über­zähligen als Fourierschütz bey- dehalteneu Mannes, wenn er seine Einlassung verlangt, zu beobachten ist. Hk th. am 20. Sep. 782. Vor erfüllten Vedingniffen ist kein Mann zu entlassen, und die bey ihrer Wirthschaft nöthigen können dahin beur­laubt werden. Hkth. am 20. Sep. 78*. Die Fourierschützen der Capitän-Lieutenants in der ©ranze sind bey eintretendem Frieden zu entlassen. Hkth. am 12. März 806. B 600. « -» 26. März 8oü. R 67a.

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