Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Fourierschützen. 2Gt) x tz. 233i. Der dem obersten Schiffamtsverwalter bewilligte Fourierschütz (welcher auch beym obersten-Schiffamte im Stande zu führen kommt) ist, wo möglich, aus dem unobligaten Stande zu affentiren, wenn ein solcher aber nicht aufzubringen wäre, aus dem Stande der Halb-Invaliden zu nehmen. tz. 2332. Den Stabs - Officieren und Hauptleuten in der Grä'nze wird gestattet, die denselben bewilligten Fourierschützen aus den halbinvaliden Gemeinen unentgeldlich zu nehmen, jedoch ist darauf zu sehen, daß dabey kein Mißbrauch entstehe. §. 2333. Die Platz - Commandanten und Platz-Officiere haben keinen Anspruch auf Fourierschützen. tz. 2334. Den zu dem Spitalstande bey den Feldspitalern gehörigen Stabs-Officieren, Haupt­leuten und subalternen Officieren gebühren schon von jeher keine Fourierschützen. §. 2335. Alle nur zeitlich angestellten Officiere haben auf den Fourierschützen keinen Anspruch. tz. 2886. In Friedenszeiten gebührt nur jenem Srabs-Officiere, Hauptmanne, Capican-Lieu­tenant und Rittmeister ein Fourierschütz, welcher Inhaber einer Compagnie oder Escadron ist; hieraus ergibt sich von selbst, daß allen supernumeraren Stabs - Officieren, Hauptleu- ren, Capitän-Lieutenants und Rittmeistern keine Fourierschützen gebühren, indem der eomplete Stand derselben nicht überschritten werden darf; dagegen haben alle supernumera­ren Stabs-Officiere, Hauptleute, Capitän - Lieutenants und Rittmeister (wenn sie im ganzen Genüsse ihres charaktermäßigen Gehaltes stehen), aus das Founerschützen Aequiva- lent, welches aus der gewöhnlichen Löhnung, dem Brotgelde, Schlafkreuzer und dem Montur-Gelde von jährlich 10 fl. besteht, Anspruch. §. 2337. Die beym Ausmarsche in's Feld zurück bleibenden überzähligen Stabs-Officiere und Hauptleute erhalten das Geld - Aequivalent für den Fourierschützen. tz. 2338. Die Fuhrwesens-Rittmeister, welche nicht als Posto-Commandanten oder Resprcirende, sondern bey Divisionen oder Batterien angestellt sind, sind als Supernumeräre anzusehen, daher gebührt denselben nur das Fourierschützen -Aequivalent. tz. 233g. Den supernumeraren Hauptleuten und Capitan - Lieutenants in der Grä'nze gebührt die ganze Fourierschützen - Gebühr in Geld. tz. 2840. Bey der Aufnahme eines Fouricrschützen aus dein unobligaten Stande kann derHaupt- mann oder erste Rittmeister mit demselben eine Capttulations - Zeit nach Willkühr emgehen, welche commissariatisch zu bestätigen, sofort in der Assent- und Muster-Liste anzumerken lst, doch wird weder Werb- noch Reengagirungs-Geld vom Aerarium passiert. tz. 2841. Die Übersetzung eines obligaten, der Halb- oder Real-Invalidität sich nähernden Mannes aus dem Feuergewehrstande zum unobligaten Fourierschützen kann nur gegen Stel­lung eines tauglichen Ausländers oder unconscribirten Inländers und gegen Bezahlung des Monturs-Geldes, nach vorausgegangener strenger llntersuchung des Brigadiers, Respici­renden und des Regiments -Arztes hinsichtlich der Diensttauglichkeit eines solchen Mannes, mit Bewilligung des General - Commando geschehen ; es wird aber den Infanterie - und Band u, 7-3­Eßie und woher der Fourier­schütz für den obersten Schiff- amtsverwalter auszubringen ist. Hkth. am 8. März 809. o 558. Die Stabs - Officiere und Hauptleute der Granze können ihre Fourierschützen aus den halbinvalidenGenieinen unent­geldlich nehmen. Hkth. am 21. Dec. 796. Den Platz - Commandanten und Platz - Officieren gebührt kein Fourierschütz. Hkth. am 28. März8>o. r 2826. Den £ fficieren bey den Feld- spirälern, welche zum Spital­stande gehören, gebühren keine Fourwrschützen. Hkth. am 24. Stüy 812.128,6. Zeitlich angestellten Officieren gebühren kcineFourierschützeii. Hkth. am 18. May 8,5.1 ,8«s. Den supernumeraren Stabs- Officiercn, Haupkleutcn und CapikamLieutenants und Ritt­meistern gebühren keine Sour rierschützen, sondern das Fvu- rierschüyen - Aequivalent. Hkth. am 8. Feb. 790. » » 29. £)ct. 791. G 115go. » » 3o. 9Í0V. 798. 6 1 \3ry, » » 17. 3un* 801,6 49°°. » » 29.4119.801.6 717Z. * » 20. 3än. 802. L 817. » » 27. Marz 802. » ,> 19. Aug. 606. » » 1. jfpr. 808, I 1668. » » 7.3ui. 810. u 3360. » » 4. Dec. 810.1 5048. » » 3o. Jul. 811. 1 3v4H. » * 8, Feb. 813« 1. 5g 1. » » 22. Sep. 814. i 48-1. Den beym Ausmarsche zu­rück bleibenden überzähligen Officieren gebührt dasFouner- schützen - Äquivalent. Hkth. am 6. Marz 815.1 1290. Den bey Fuhrwesens Deta­chements angestellten Niktmei- stcr» gebührt das Founerschü- tzen-Aequivalent. Hkth. am 27. März 802. Den supernumeraren Haupt­leuten und Capitän - Lieute­nants in der Granze gebührt die ganze Fouricrschützen - Ge­bührin Geld. Hkth.ani 8. Feb.809. R i5i5. Was bey Ausnahme eines Fouricrschützen aus dcmunob- ligaten Stande hinsichtlich der Capitulation zu beobachten ist. Hkth. am 22. März 777. •» » >6. Äug. 777.. lliitcr welchen Dcdingniffen halbcnvalide Lenke aus dem Feucrgewehestande zu Fourier­schützen übersetzt werden kön­nen. Hkth. am 22. März 777. » y> > 4. Nov. 798. v 7685, y> » 18. £>Ct. 800. U 6789; »>. '» 5. Dec. 801.1. 35g, » » I. Nov. 803. l 5999. » » -5. NvV. 80h. R i35. » „ 22. Oct. Ü08.D 5^32.

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