Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

2(jl> Wre diejenigen $u bestrafen sind, welche Viesen Anordnun­gen zuwider handeln. Hkth.am iS.Nov.6oü.8 35g. Was bey Übersetzung eines halbinvaliden Mannes zum Fourierschützen hinsichtlich der Montur zu beobachten ist. Hkth-am >2. May 77®* D ,z69* Unter welchen Bedingnisse» conscribirte Unterthanen zu Fourierschützen genomnien werden können. Hk th. am »2. März 777. Allen in der Wirklichkeit be- sinvlichen Stabs- Omcieren, Hauptleuten und ersten Rirt- meiftern gebührt das Fourtcr- schüyen - Monturs - Geld. Hkth. am 22. März777. ,, „ 4.3ui. 792. A1475. „ „ >i.May796.L,787. 1788. „ „ 3. ge6.802. L 998. „ „ 23.ge6.8n.E7n. „ „ 20. -£)ct. 814-15362, Den Capitän -Lieutenants pebührr beym AuSmarsche aus der Granze das gourierschü- tzen-Monturs - Gelb. Hk:h. am -1. Man 796- B -787. 1788. „ * 28. May 8„6.8 734. Wie die gourierschützen ge­kleidet seyn sollen. Hkth, am 22. März777« Wann den zur Armee kom­menden ran^ionirlen Offrcie- ren das gourierschützen - Mon- rurs-GelS gebührt. Hkth. am 2. Oct. 79S. Wann und auf welche Art die Officiere die zur Bekleidung ihrer gourierschützen erforder­lichen Materialien aus den Lekonomie- Commissionen er­halten können. Hkth. am 12. Sep. 796. Gebühr der gourierschützen. Hkth. am 1. Sep. 807. 23, 3ut.8o8. ,, „ 5. Dec. 801. L 35g. ,, „ i5. Apr. 812. 1 2194. » „ 5.3un. 778.8 938. VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. b* Eavallerie - Regimentern schärfestens untersagt, dem dienstleistenden Gewehrstande einen Mann zur Bedienung der Stabs-Officiere, Hauptleute und ersten Rittmeister zu ent­ziehen. §. 2842. Diejenigen, welche dieser Anordung zuwider handeln, sollen über die nach Umstän­den zu erwarten habende Strafe dem Aerarium den Ersatz des verursachten Schadens zu (elften haben^ §. 2343. Den obligaten Fourierschützen, welche aus den Compagnien dazu ausgehoben werden, sind alle jene Monturs-Stücke, und welche die vorgeschriebene Dauerzeit noch nicht aus- gehalten haben, und zur Tragung noch anwendbar sind , ab und für das Aerarium in Empfang zu nehmen. §. 2344. Conscribirte Unterthanen, wenn sie zum Feuergewehrstande tauglich sind, können nur mit Vorwissen der Ortsobrigkeit und gegen einen von dem berreffenden Stabs-Officiere, Hauptmanne oder ersten Rittmeister an dieselbe auszuftellenden Revers, welcher in vidi- mirter Abschrift bey den Regiments-Schriften aufzubewahren ist, assentirt werden. §. 2345. Allen in der Wirklichkeit befindlichen Stabs-Officieren , Hauptleuten und ersten Rittmeistern gebührt das Fourierschützen - Monturs - Geld mit 20 fl. für das erste Jahr, und mit jährlichen 10 fl. für die folgenden Jahre; dagegen sind sie verbunden, die Monrur für ihre Fo urierschützen selbst anzuschaffen. tz. 2346. Da den Capitän - Lieutenants in der Gränze während des Friedens kein Fourierschütz bewilligt ist, so gebührt denselben bey Ausbruch eines Krieges das Monturs-Geld pr. 20 fl. für das erste Jahr, für die folgenden Jahre aber nur jährlich mit 10 fl. §. 2347. Die Farbe, wie die Fourierschützen gekleidet seyn sollen , schreiben die Regiments- Inhaber vor; nur muß dieselbe gleich, und um die Fourierschützen von der gemeinen Mannschaft zu unterscheiden, nicht weiß oder sonst mit der Farbe der gemeinen Mannschaft des Regiments gleich, übrigens aber so bestimmt seyn, daß die betreffenden Officiere sich nicht gezwungen sehen, zu dem dießfallsigen ausgemessenen Betrage etwas von ihrem Ge­halte oder sonst aus Eigenem zuzuschießen. §. 2848. Den zur Armee kommenden raneionirten Officieren gebührt das Fourierschützen-Mon­turs-Geld allerdings, wenn sie es nicht schon während des Feldzuges für das laufende Jahr erhalten haben. §. 2849. Die Officiere können in den Fällen, wo sie bey der Armee die zur Bekleidung ihrer Fourierschützen erforderlichen Materialien nicht erhalten können, solche gegen bare Bezah­lung aus der Oekonomie- Commission abfassen. §. 235o. Die verschiedenartige Gebühr der Fourierschützen ist in dem Tableau über die Gebühr für die Armee ausgedrückt. tz. 235 L. Die Fourierschützen der Stabs-Officiere sind beym Stabe, die übrigen aber bey der Compagnie im Stande zu führen. Wie die gourierschützen im Stande zu führen sind. Hkth. am 5.Dec. Soi. L 35g. ... ,, 6. -gft'. 802. L iea3.

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