Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstü ck. XI. Abschnitt. 288 Ans weiche 2lrt den Stabs- Lfficieren, Hauptleuten und ersten Rittmeistern von der Infanterie undCavalkerie Leu­te aus dem D.enstftande zu Fourierschützen zu übersetzen bewilligt wird. Hkth- am 22. Marz 777. » » 5. ;Dec. 801. L 359. „ _ 998 » » 3. 5(6- 802. L-----­» » 1.9tce. 803.1 6999. » » 22, jÖcc, 8o3.1 6973. » « i. Sep. 807. Den Hauptleuten und Ca- pitän - Lieutenants bey der Artillerie, beym Pontonier- Corps, Sappeur-und Mi­neur - Corps werden ebenfalls, wenn sie ihre Fourierschützen nicht aufbringcn können , Leu­te aus dem obligaten Stande bewilligt.. Hkth.am >r.März79>. k-5c»5q. » „ 5. iJDt'c. 801. L 35g. » » 22. Oct. 808. ü 5281. » » 18. Jän. 809. O i54­Auf welche Art die Fourier­schützen aus dem obligaten Stande zu wählen und zu ver­pflegen siNd. Hkth. am 22. Oct.8o8. v 5231. » » 18. 3än.6c>9. Den Officieren des Gene­ral -Ouartiermcister- HtabeS und Genie-Eorvs sind keine Leute aus Dem odligatenStan- i e zu Fourierschützen bewilli­get. Hkth. am >>.März809.E1222. „ » 22. Feb.3> i. E 1322. Den in der wirklichen Dienst­leistung stehenden Srabs-Feld- ärzrc» sind ebenfalls Leute aus dem obligaten Stande zu Fou­rierschützen zu überlassen, wenn sie dieselben aus dem un- odligaten Stande nicht auf» bringen können. Hkrh. am 12. 3rtii. 8i5.E2i3. Auf welche Art Stabsfeld- ärzte aus den Invalidcn-Häu- fern oder aus der patentmäßi- gcn Verpflegung Leute zuFou- rierschützen erhalten können. Hkth. am «». 3än. 815.12! 3. Unter welcher Bcdingniß die Stabs- undOber-Officrere der Jäger- Bataillone und des Pionier-Corps die ihnen be­willigten Fourierschützen aus dein Grande deS Corps neh­men können. Hkth. am 28. Aug. 801. » » 29. Apr. 808. E 2204. §. 2824. Allen Stabs-Officieren, Hauptleuten, Cupitain-Lieutenants und ersten Rittmeistern von der Infanterie und Cavallerie wird gestattet, wenn sie die ihnen bewilligten Fou rierschützen aus dem unobligaten Stande nicht aufbringen können, Leute aus dem Dienst- ftande zu nehmen; diese müssen aber Halb-Invaliden seyn, und es muß von dem betreffen­den Stabs-Officiere für einen solchen zum Fourierschützen übersetzten Mann ein Ausländer oder ein der Conscription nicht unterliegender Inländer gestellt, und das Monturs-Geld erlegt werden, die Hauptleute und ersten Rittmeister aber sind dieser Verbindlichkeit überhoben. §. 2325. Dre Stabs - Officiere bey der Garnisons-Artillerie, und die Hauptleute und Capi- tarn-Lieutenants sämmtlicher Artillerie-Branchen, des Pontonier-, Sappeur - und Mi­neur-Corps haben ihre Fourierschützen ebenfalls aus dem unobligaten Stande zu nehmen, wenn sie aber die nöthigen Leute dazu nicht aufbringen können, so wird den Hauptlcuten gestattet, dass sie eben so, wie die Hauptleute der Armee, obligate Leute von den Infan­terie-Regimentern und Garnisons-Bataillonen erhalten können, welche halbinvalid sind, und in der Felddienstleistung nicht mehr fortkommen, oder bey den Regimentern uub Ba­taillonen ohnehin nur noch zu geringen Diensten verwendet werden können. h. 2826. Diese Fourierschützen sind aus den Halb-Invaliden der am nächsten liegenden Linien- Infanterie-Regimenter oder Garnisons-Bataillone im Einverständnisse des Brigadiers und des respicirenden Feld-Kriegs - Commiffars zu wählen, zu den betreffenden Artillerie- Branchen ordentlich zu transferi ren, und dort in Stand und Gebühr zu führen. §. 2827. Den Stabs - Officieren und Hauptleuten des General- O.uartiermeister- Stabes und des Genie-Corps wird nicht gestattet, obligate Leute aus dem Stande der Regimenter, Bataillone und Corps zu Fourierschützen, selbst dann nicht zu nehmen, wenn auch der Mann normalmäßig als Halb-Invalid bestätiget wäre. 4 §. 2828. Die in der wirklichen Dienstleistung stehenden Stabsfeldärzte können die denselben bewilligten Fourierschützen aus dem unobligaten Stande wählen, und als unobligat assen- tiren lassen; wenn sie aber dergleichen Leute nicht aufbringen können, so wird gestattet, ihnen obligate Halb-Invaliden, welche als solche bestätigt sind, vom nächsten Regiment oder Bataillon als obligate Fourierschützen mittelst Transferirung zu überlassen. §. 2829. Aus den Invaliden-Häusern oder aus der patentmäßigen Verpflegung können die Stabsfeldärzte ebenfalls Fourierschützen erhalten, in diesem Falle hat das betreffende Inva­liden-Haus eine ordentliche Transferirungs-Liste unter kriegscommissariatischer Bestätigung, dem betreffenden Stabsfeldarzte zur Legitimation des Zuwachstages zukommen zu machen, und von einem patentmäßigen Invaliden hat das Kriegs-Commissariat dem betreffenden Invaliden-Haus-Commando die Patental-Urkunde mit Bemerkung des Tages, an wel­chem die Fourierschützen-Gebühr anfängt, zurück zu senden, dagegen die ordnungsmäßige Transferirungs-Liste über diesen zum Fourierschützen übersetzten Invaliden zu verlangen, nnb dem betreffenden Stabsfeldarzte einzuhändigen, damit er solche der ersten Verpflegs- gebührs - Quittung beylege. §. 233o. Den Stabs - Officieren und Hauptleuten des Jäger-Regiments, der Jäger-Batail­lone und des Pionier-Corps wird gestartet, die denselben bewilligten Fourierschützen aus dem Srande des Corps unter den nahmlichen Bedingungen, wie bey der Infanterie, zu nehmen.

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