Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Vor» ben Schneidern. §. 2203. Jeder unobligate Riemer, welcher sich selbst kleiden und sein Pferd anschaffen muß, hat im Spitale im Erkrunkungsfalle das halbeTractament zurück zu lassen. Jedoch hatdem- selben das Brot zu verbleiben, da besonders für verheirathete Individuen der Fortbezug des Brotes zum Unterhalte der Familie als unentbehrlich anzusehen ist. §. 2284. Wenn ein unobligater Riemer von seinem Regiment oder Corps desertirt, so macht er schon an und für sich selbst seiner Charge sich verlustig. Da er aber nicht zur Fahne geschworen hatte, so hat die Vermögens-Confiscation, so wie die Ehrloserklärung wider diesen nicht Statt. §. 2285. Für einen desertirten Riemer ist auch die Taglia zu verabreichen, jedoch haben sie die dem Unterthan oder dem Militär bezahlte Taglia und andere dabey verwendete Unkosten dem Aerarium von ihrem Gehalte mittelst Abzuges zu ersetzen. tz. 2286. Den in Arrest kommenden Riemern, die sich selbst kleiden, bleibt auch im Arreste ihr Tractament, so lange sie nicht ihrer Charge entsetzt sind. §. 2287. Die im Dienste realinvalrd werdenden Riemer, wenn sie auf die Versorgung Ver­zicht leisten, erhalten pr. Pausch ein Dienst-Gratiale von 3o ff. §. 2288. Wenn ein unobligatcr Riemer vor ausgedienter Jnkander-Dlenstzeit aufseine Entlassung bestehet, so kann sie ihm nicht verweigert werden. Jedoch ist demselben, so weit an seiner Beybehaltung dem Dienste gelegen ist, wohl begreiflich zu machen, daß er durch seinen ver­langten Abschied wieder zu seiner ersten Widmung, nahmlich zum Waffenstande sich geeig­net macht, und er wie jeder andere conscribirte Unterthan, der Militär-Stellung unter­liegt, wogegen, wenn er die noch fehlenden Dienstjahre in der Eigenschaft als Riemer ausdiener, diese Jahre ihm schon als die erfüllte Capitulations - Dienstzeir angerechnet wer­den, und er sonach von der Militär-Stellung befreyet ist. Den Regimentern und Corps bleibt es aber unbenommen, derley Riemer auch vor Verlauf ihrer Dienstzeit zu entlassen, wenn es die Umstande nothwendig machen. §. 2289. Wenn ein unobligater Riemer, vor erfüllter gesetzlicher Dienstzeit, seine Entlassung genommen hat, und in der Folge zum Militär gestellt wird, so ist allerdings in seiner Ca­pitulation jene Seit einzurechnen, durch welche er als unobligater Riemer gedient hat. K. Von den Schneidern. Wie iin unobligaterRi'emer, wenn er im Erkranlvngsfallr in das Spital Miufi, hinsicht­lich seiner Gebühr zu behan­deln ist. Hth. am 7. Jän. 809. » » 21. Jul. 817. L 1194, Wie ein unobligater Riemer zu behandeln ist, wenn er von seinem Regiment oder tzvkps desertirt. Hkth. am 1. Oct. 798» Die Taglia ist auch für einen desertirten Riemer zu verab­reichen, und wie solche zu erset­zen ist. Hkth. am 31. May 777. Wie ein in Arrest kommender Riemer hinsichtlich seincrEhar- ge und Gebühr zu behandeln ist. Hkth. aM Zo. OTdi) 789. Die im Dienste realinvalid werdende» Riemer erhallen ein Dienst - Gratial, wenn sie auf dieJnvaliSen-DersorgungVer- zicht leisten. Hkth. am 12. Sep. 777. d 3610. Was zu beobachten ist, wenn ein Riemer vcr ausgedienter Inländer- Dienstzeit.auf feine Entlassung bestehet. Hkth. am i3. Oct. ö,o.u 2770.. Was bey einem unobligaten Riemer, der vor erfüllter gesetz­licher Dienstzeit seine Entlas­sung nimmt, und wieder zum Militär gestellt wird, zu be­obachten ist. Hkth- am 10, Jun. 811.111217, tz. 2290. Die Schneider können von den Regimentern, wenn sich ein Abgang auf den complet- tcn Stand ergibt, als unoblrgat neu ausgenommen und affentitt werben; h. 2291. Die neu aufgenommenen Schneider bey den Regimentern und Corps haben zwar, wenn sie conscribirte Inländer sind, wie jeder andere conscnbirttz Unterthan die gesetzmäßige Dienst­zeit zu erfüllen, diese Bedingung ist ihnen aber gleich bey ihrer Aufnahme bekannt zu geben. Jedoch können sie nicht in der Eigenschaft als Schneider, sondern bloß im Ge­wehrstande hierzu verhalten werden. 72 * Die abgängigen Schneider bey den Regimentern können auf den completten Stand neu ausgenommen werden. Hkth. am 3o. 010». 8o4. Die neu aufgenommenen Schneider unterliegen, wenn sie conscribirte Inländer sind, der gesetzmäßigen Dienstzeit- Hkth.am 13.Oct. öH *77-o, Band H.

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