Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. 202 In welchem Falle die unod- ligaken Riemer vc-n der Stel­lung zuin Militär befreyt blei­ben. Hkth. am ,8-Sep. 8, i.k 3947. Einem aus dem Gewehrstan­de zum Riemer übersetzten Mann ist die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Dienstzeit be­kannt zu geben. Hkth. am >3. Oct. 810.H 2770. .Die Gesuche um die Ueberse- tzung aus dem Wafsenstanve zu Riemern sind Dem Vorgesetz­ten Geneeal - Commando ein­zureichen. Hkth. am 9. Jul. 777. » » 29. Sep. 80>. » » i3.£)ct.8io.K 2770. Wie die Stellen der in Kriegsgefangenschaft verfal­lenden Riemer ersetzt werden können. Hkth. am >4-2än. 1795. Wenn ein Riemer während der Capitulation avanciet, so wird er nach derenVerlause un- obügat. Hkth. am 16. Aug. 777. Was für Leute die ungari­schen Regimenter aus den con- scribirken Crblanden als Rie­mer ausnehmen können. Hkth. am 6. Aug. 8»8. O ,883. ,» » ,3. Qct. 81.0 K 2770. Obliegenheiten für die Rie­mer bey der Cavallerie werden vorgeschrieben. Hkth.am 1. Sep.807. Was mit denjenigen Riemern zu beobachten ist, welche auf eine kurze Zeit beurlaubt wer­den, und während dieser Zeit sich nicht selbst etwas verdie­nen können. Hkth. atN ,6. 2(113.777. 1)2202. Was die obligaten und un- ovligalen Riemer m ihren Ge­suchen um Urlaub in das Aus­land zu beobachten, und wie sich Die Regiments-Comman- danten hierbey zu benehmen haben. Hth.am 17.Oet.81o. 09092. §. 2274. Da den obligaten Riemern, wenn sie so lange fortdienen, als zur Vollstreckung der gesetzmäßigen Dienstzeit vorgeschrieben ist, ihre Dienstjahre ebenfalls als Militär-Drenst-, jahre angerechnet werden, wodurch sie von einer künftigen Stellung, befreyt sind, so müssen auch die unobligaten Riemer, wenn sie von einer künftigen Stellung befreyt bleiben wollen, jene Capttulations-Zcit ausdienen, welche für die Armee vorgeschrieben ist. §. 2275. Vor Uebersetzung eines Mannes aus- dem Gewehrstande zum Riemer ist demselben be­kannt zu machen, daß er fortan zur Erfüllung der gesetzmäßigen Dienstzeit verpflichtet bleibe. §. 2276. Die Gesuche um die Uebersetzung von Leuten aus dem Wassenstande zu Riemern sind mittelst Eingabe von Fall zu Fall dem Vorgesetzten General-Commando einzureichen, wel­ches die Bewilligung nach Umstanden ertheilt. Es sind aber zur Uebersetzung zu Riemern keine anderen als halbinvalide Leute vorzuschlagen. §. 2277. Die Stellen der in die Kriegsgefangenschaft verfallenden Riemer können von den vor dem Feinde stehenden Truppen, so weit es der Dienst unumgänglich nothwendig macht, ersetzt werden. §. 2278. Ein während der Capitulation zum Riemer avancirteS Individuum wird nach deren Verlauf unobligat. §. 2279. Die ungarischen Regimenter haben nur solche Riemer aus den conscribirten Erblan­den anzunehmen, welche ihre Capitulations-Zeit schon ausgedient oder den Conftns ihrer Obrigkeit beygebracht haben. §. 2280. Der Riemer bey der Cavallerie muß sein Handwerk wohl verstehen, es fleißig und ge­wissenhaft betreiben, und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Für die Arbeit muß er sich mit dem bey der Oekononrie-Commission bestehenden Tag­lohne oder mit der beym Regiment bestimmten Tape begnügen. Wenn er etwas zu bitten, zu klagen oder sonst was anzubringen hat, so geht er zum Adjutanteil, von dem er auch die Befehle zu erhalten hat. tz. 2281. Wenn Riemer von der Cavallerie nur auf kurze Zeit, nähmlich auf einen oder höch­stens zwey Monathe, beurlaubt werden, und sich nicht selbst etwas verdlenen können, so be­halten sie die Löhnung und das Brotgeld, nur fallt das Service dem Aerarium anheim dann ist denselben beym Abmärsche vom Regiment die Hälfte ihres Tractamencs, dte andere Halbscherde aber bey ihrer Zurückkunft zu erfolgen. §. 2282. Die nicht obligaten Riemer haben in ihren Gesuchen um einen Urlaub m das Aus­land, so wie die Officiere, die Eintrittsbewilligung der betreffenden Landesregierung beyzu- . legen, wo ihnen sodann die Urlaubsbewilligung von den betreffenden Regiments-Comman- danten ohne weitere Anfrage, bloß unter der Beobachtung der in Ansehung der Beylaffung der Gebühr vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, erth-eilt werden kann, und ihnen diese den erforderlichen Urlaubspaß auszufertigen haben. Was die Beurlaubung der obligaten Riemer betrifft, so ist sich nach bem für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts vorgeschriebenen Normale rücksichkltch derEaulions-Leistungzu benehmen.

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