Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

V o n ben Riemer n. 28t §. 2266. Bey Regulirung des Friedensstandes der deutschen und ungarischen Cavallerie-Regi­menter muß bey Entlassung der Sattler vor allem der Dienst berücksichtiget und solcher Ge­stalt vorgegangen werden, daß überall nur die geschickteren Individuen, von welchen man sich künftig angemessene gute Dienste versprechen kann, beybehalten, und die minder geschick­ten, wenn sie auch länger dienen sollten, entlassen werden. Nur bey gleicher Geschicklichkeit imb Conduite geben die längeren Dienstjahre den Vorzug. Es darf auch die Entlassung der Sattler von den Regimentern nicht willkührlich vorgenommen werden, sondern sie hat mit Einverständniß des Brigadiers und respicirenden Kriegs-Commissärs zu geschehen, damit sich nirgends Parreylichketten und dem Dienste vachtheilige Protectionen einmischen. h. 2267. Wenn der unobligate Sattler vor ausgedienter Inländer-Dienstzeit auf seiner Ent­lassung besteht, so kann sie ihm nicht verweigert werden. Jedoch ist demselben, so weit an seiner Beybehalrung dem Dienste gelegen ist, wohl begreiflich zu machen, daß er durch sei­nen oerlangten 'Abschied wieder zu seiner ersten Widmung, nähmlich zum Waffenstande, sich geeignet macht, derselbe, so wie jeder andere conscribirte Unterthan, der Militär-Stellung unterliegt, wogegen, wenn er die noch fehlenden Dienstjahre in der Eigenschaft als Sattler aus­dienet , diese Jahre ihm schon als die erfüllte Capitulations - Dienstzeit angerechnet werden, und er sonach von der Militär-Stellung befreyt ist. Den Regimentern und Corps bleibt es jedoch unbenommen, derley Sattler auch vor Verlauf ihrer Dienstzeit zu entlassen, wenn es die Umstände nothwendig machen. 2268. Wenn ein unobligater Sattler vor erfüllter gesetzlicher Dienstzeit seine Entlas­sung genommen hat, und er in der Folge zum Militär gestellt wird, so ist allerdings in seine Capitulation jene Zeit einzurechnen, durch welche er als unobligater Sattler gedient hat. §. 2269. Bey Entlassung der Sattler findet die Verabreichung einer Einrnonathlichen Abfertl- gungs - Gage nicht Statt. §. 2270. Wenn bey den Gränz-Regiinentern überzählig ausfallende untüchtige Sattler vorhan­den sind, so können die Regimenter dieselben noch während des Marsches in das Land in ent­lassen. I. Was die deutschen und un­garischen Regimenter bey Ent­lassung der Sattler zu beobach­ten haben. Hkth. «m 29. Mgrj 806. D 782. Wenn ein Sattler vor aus­gedienter Inländer-Dienstzeit auf seiner Entlassung besteht, was hierbey zu beobachten ist. Hkth. am i3. Oct. 8,0. ll 2770. Wenn ein unobligater Satt­ler vor erfüllter gesetzlicher Dienstzeit ferne Entlassung ge­nommen bat, unv in bei- Folge zum Militär gestellt wird, so ist seine Eapitulations-Zeitals unobligatcr Sattler einzurech- nen. Hkth.am 10, 2»n.8,2. K 2227. Die Verabreichung derAb- ferngmigs - Gage findet bey Entlassung der Sattler nicht Statt. Hkth. am27.Apr.8,5. i 2269. Die Gränz -Regimenter ha­ben die überzählige» untüchti­gen Sattler vor dem Rückzug in das Land zu entlassen. Hkth. am 3o. Apr. 779. B791. V 0 n den Ziemet* n. §. 2271. Die Riemer können bey den Regimentern und Corps, wie sich ein Abgang auf den «ompletten Stand ergibt, als unobligat neu ausgenommen und assentlrt werden. h. 2272. Die neu aufzunehmenden Riemer bey den Cavallerie-Regimentern haben zwar, wenn sie conscribirte Inländer sind, wie jeder andere vonscribirte Unterthan, die gesetzmäßige Dienstzeit zu erfüllen, diese Bedingung ist ihnen aber gleich bey ihrer Aufnahme be­kannt zu geben. Jedoch können sie nicht in der Eigenschaft als Riemer, sondern bloß im Ge­wehrstande hierzu verhalten werden. §. 2273. Zum Waffenstande geeignete Individuen sind nur dann als Riemer aufzunehmen, wenn es niyt möglich ist, mit solchen Leuten aufzukommen, die der Stellung zum Feuer­gewehre nicht unterliegen. Band 11. 71 Die abgängigen Riemer bey den Cavallerie - Regimentern können auf den completen Stand neu ausgenommen wer­den. Hkth. am 3o. Nov. 804. Die neu aufgenommenen Niemer unterliegen, wenn sie conscribirte Inländer sind, der gesetzmäßigen Dienstzeit. Hkth. am > 3. Oct. 3,o. K.770. Wann znm Waffenstande ge­eignete Individuen als Riemer ausgenommen werden können. Hkth.am ,3. Oct. 8,0, H 277»,

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