Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

h. 1076. Vor der arzlichen Visitation auf dem Assent- Platze, welche, so weit es immer thun- lich ist, durch Militär- Aerzte vorzunehmen ist, darf ein dem Ansehen nach tauglicher Ange­worbener nicht entlassen werden. Eben so wenig darf irgend ein Handel oder Tausch mit Recruten, oder eine Beste­chung in den Werk-und Affentirungs-Geschäften Statt finden. Die dagegen handelnden Werber, Werb - Officiere und Militär-Aerzte sind nach den Militär-Gesetzen strenge zu be­handeln, die von Seite des Eivils dabey Einfluß nehmenden Personen aber durcy ihre Ju­risdiction zur Strafe zu ziehen. Werden zur Visitation Civil- Aerzte beygezogen, so erhalten sie für jeden von ihnen visitirten und als tauglich anerkannten Recruten 7 kr. vom Aerarium. §; 1077. Das Erkenntniß über die Diensttauglichkeit eines Recruten hat durch die aus dem Werb- Officiere, dem Militär-Arzte, einer Comitats-Magistrarual-Person und aus einem von der Zurisdicrion beyzugebenden Civil-Arzte bestehende Affentirungs-Commission zu erfolgen. Den Militär-Individuen ist es strenge untersagt, einen tauglichen Recruten bloß wegen der Gesichtsbildung, wegen der Farbe der Haare oder anderer geringfügiger Umstände hinweg zu werfen. Die bey der Assentirung inrervenirenden Civil-Individuen haben auch wohl zu erwägen, daß zu junge, noch nicht ausgewachsene Leute wegen ihrer zu frühen Mi­litär-Widmung für den Nähr - und Wehrstand zu Grunde gehen würden, und daß die 'Auf­rechterhaltung des Ansehens der ungarischen Regimenter nicht erlaubte, Recruten mit solchen Defecten anzunehmen. §. 1078. Die diensttauglich anerkannten Recruten kommen vom Tage der Anwerbung oder des vom Civil geschehen Zuschubes, wo dieser gehörig legitimirt wird, sonst aber vom Tage der Assentirung, welche von einem Kriegs - Commiffariate, in dessen Ermanglung von einem Verpstegsveamten, oder von dem nächsten Regiments-Auditor, oder endlich von einem Comitats - Beamten vorzunehmen ist, in die ärarische Verpflegung. Dort, wo nicht gleich die gestellten Recruten assentirt werden können, sind sie vom Tage ihrer Uebernahme bey den Werb-Commanden zu verpflegen. Sie sind mit der Verheißung, daß ihnen der Capicula- tions -Schein beym Regiment werde verabfolgt werden, wenn sie auf eine beflimmte Zahl von Jahren engagirt sind, für das eigene Bezirks-Regiment in Zuwachs zu nehmen, und sogleich mit der erforderlichen Leibes-Montur zu versehen. Bey der Besichtigung fassen die commandirren Soldaten die aufgestellten Recruten auf beyden Flügeln ein. Nach Erklärung der Kriegs- Artikel, besonders des Eides, dann des Verbrechens des Meineides und der Desertion, und nach Bekanntmachung der darauf gesetz­ten Strafen, soll man sie in ihrer Sprache zur Fahne schwören lassen, und sie zur Rein­lichkeit,, zum ordentlichen Anzüge der Montur und zur^Kost in der Menage auf eine beschei­dene Art gewöhnen, ihnen zugleich Anhänglichkeit an ihre Bestimmung und die nörhigen Begriffe von Subordination ei^flößen. §• 1079. Dem Recruten dürfen seine beygehabten Kleidungsstücke nicht abgedrungen, sondern sie müssen ihm zur ganz freyen Disposition, so wie das etwa dafür gelösete Geld überlas­sen werden. §. 1080. Nach erfolgter Assentirung hängt es weder von dem Assentirenden, noch von dem Werb - Officiere ab, den Recruten auf was immer für Ansinnen, unter irgend einem Vor­wände, ohne Bewilligung des General-Commando zu entlassen, widrigen Falls dieselben im Betretungsfalle die Cassation zu gewärtigen Härte». Von der Militär-Werbung. 29 Vor der ärztlichen Visitation auf dein Assent - Platze darf kein Recrut entlassen werden. Hkih. am 6. Iän. 809. o 117. » » 21. 2íj?v, 8i3, K 1643. Asscntirungs- Commission. Allgemeine Grundsätze über die Tauglichkeit der Recruten. Hkth. am 6. Iän. 809.0 117. Wann die Recruten in Ver­pflegung , dann in Eid und Pflicht zu nehmen sind. Hkth.am2S. ring. 773. » » 12. Jul. 790. G 10717. » » i-Scp. 807. » » 6.2än.8o9.0 117. Dem Recruten sind seine er- genenKleidungsstücke zur frey­en Disposition zu überlassen. Hkth.am 6.3än. 809.o 117. Ra ch der Assentirung darf kein Recrut ohne Bewilligung des General-Commando ent­lassen werden. Hkth. am 9. Oct. 748. » » b.,2än. 809.0117.

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