Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
280 Was mit -enjeni'gen Sattlern von der Eavallerie zu beobachten ist, welche auf eine kurze Zeit beurlaubt iver- den, und während dieser Zeit sich nicht selbst etwas verdienen können. Hkth. am i6.2fitg. 777. D 22or. Was die unobligaten und obligaten Sattler in ihren Gesuchen um Ertheilung eines Urlaubes in das Ausland zu beobachten, und wie sich die Regiments - Commandanten hierbey zu benehmen haben. Hkth. am 1^. Oct. 810. G 9092, Wie ein unobligater Sattler, wenn er im Erkrankungs- falle in das Spital muß, hinsichtlich seiner Gebühr zu behandeln ist. Hkth. am 7.3ßH. 809. » » 11.3ul. 817. L 2294. Wenn ein Sattler von seinem Regiment oder Corps de« fern«, so macht er sich seiner Charge verlustig. Fernere Beobachtungen dabey. Hkth. am 1. Oct. 798. Die Taglia ist auch für einen desertirten Sattler zu verabreichen , und wie solche zu ersetzen ist, wird bestimmt. Hkth. am 31. May 777. Den in Arrest kommenden Sattler» bleibt auch das Trac- tament, so lange sie nicht ihrer Charge entsetzt sind. Hlth. am 30. May 789. Wie die überzähligen Sattler bey den Gränz- Regimentern in die Wirklichkeit zu bringen sind. Hkth. am 3o. Apr. 779.8791. Die im Dienste realinvalid werdenden Sattler erhalten auch ein Dienü-Gratiale, wenn sie auf alle Besorgung Verzicht leisten. Hkth, am 1r.Nov.777. d 3610, Auf die Stärke und Schwäche des Leders haben sie sodann das vorzüglichste Augen- nrn'v zu richten, damit sie das stärkste dorthin, wo es am notwendigsten haltbar seyn muß, und das schwächere auf mindere Bestandtheite nutzbar verwenden. Ueberhaupt aber wird denselben Treue und Fleiß zum Nutzen des allerhöchsten Dienstes anempfohlen. Wenn sich einer über etwas zu beschweren oder sonst was immer anzubringen hat, meldet er sich bey dem Meister; wenn aber die Klage über den Meister selbst wäre, haben die Gesellen solche dem Wachtmeister vorzutragen. §. 2258. Wenn Sattler von der Eavallerie nur auf kurze Zeit, nähmlich auf Einen Monath oder höchstens zwey Monathe, beurlaubt werden, und sich nicht selbst etwas verdienen können, behalten sie die Löhnung und das Brotgeld, nur fällt das Service dem Aerarium anheim; in diesem Falle ist denselben bey dem Abmärsche vom Regiment die Hälfte der Gebühr, dre andere Halbscheide aber bey ihrer Zurückkunft zu erfolgen. H. 2 25g. Die unobligaten Sattler haben in ihren Gesuchen um einem Urlaub in das Ausland, so wie die Officiere, die Eintrittsbewilligung der betreffenden Landesregierung beyzulegen, wo ihnen sodann die Urlaubsbewilligung von den betreffenden Regiments - Commandanten ohne weitere Anfrage, bloß unter der Beobachtung der in Ansehung der Beylaffung der Gebühr vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, ertheilt werden kann, und ihnen diese den erforderlichen Urlaubspaß auszufertigen haben. Was die Beurlaubung der obligaten Sattler be- triffr, so ist sich nach dem für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts vorgeschriebenen Normale rücksichtlich der Cautions - Leistung zu benehmen, §. 2260. Jeder unobligate Sattler, welcher sich selbst kleiden und sein Pferd anschaffen muß, hat im Spitale im Erkranlungsfalle das halbe Tractament zurück zu lassen. Jedoch hat demselben das Brot zu verbleiben, da besonders für verheirathete Individuen der Fortbezug des Brotes zum Unterhalte der Familie als unentbehrlich anzusehen ist. §. 2261. Wenn ein Sattler von seinem Regiment oder Corps desertirt, so macht er sich schon an und für sich selbst seiner Charge verlustig; wenn dieselben aber nicht zur Fahne geschworen haben, so hat die Vermögens -Cvnfiscation wider diese nicht Statt. §. 2262. Für einen desertirten Sattler ist die Taglia auch zu verabreichen, jedoch haben sie die dem Unterthan oder dem Militär bezahlte Taglia und andere dabey verwendete Unkosten dem Aerarium von ihrem Gehalte nach und nach mittelst Abzuges zu ersetzen. §. 2263. Den in Arrest kommenden Sattlern, die sich selbst kleiden, bleibt auch im Arrest ihr Tractament, so lange sie nicht ihrer Charge entsetzt sind. §. 2264. Alle überzähligen Sattler bey den Gränz-Regiment.ern sind nicht unter den Stand der Regimenter mit einzunehmen, sondern als Supernumeräre bey den Regimentern so lange zu führen, bis dort oder so weit es um Sattler zu thun ist, auf eine oder die andere 'Art zu ihrer Unterbringung oder succeffiven Einbringung in die Wirklichkeit sich Ocffnungen ergeben. §. 2265. Die im Dienste realinvalid werdenden Sattler, wenn sie auf die Versorgung Verzicht leisten, erhalten pr. Pausch ein Dienst-Gratiale von 3o Guldey. VI. Haupt stück-. XI. Abschnitt.