Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von deri'Tro mpetern. 277 §. 2236. Kern Stabs- oder Escadrons-Trompeter ist befugt, ohne Erlaubniß feines Regi­ments-Commandanten andere Subjekte von der obligaten Mannschaft, niemahls aber je­mand außer dem Regiment und dem Militär-Stande zu unterrichten, oder sich irgendwo zur Musik gebrauchen zu lassen. §. 2287. Sollte ein Trompeter unter das Feuergewehr zurück zu treten verlangen, und dazu tauglich seyn, so kann die Uebersetzung mit Vorwissen deS General - Commando ge­schehen. §. 2238. Die obligaten Trompeter können nicht willkührlich entlassen werden, sondern sind bey ersuchendem Abschiede wie andere obligate Leute zu behandeln; auch können sie wegen incor- rigibler Nachlässigkeit degradirt werden. §. 29.39. Bey Regulirung des Friedensstandes nach einem Kriege sind jene unobligaten Trompeter, welche bey der Armee nicht in die Wirklichkeit untergebracht werden können, zu entlassen, und nach vorher einzuhohlender Bewilligung mir einem monathlichen Gehalte abzufertigen; je­doch ist dabey vor Allem der Dienst zu berücksichtigen, daher sind die geschickteren Indi­viduen stets beyzubehalten. . §. 2240. Den Trompetern gebühret, wie den Corporalen, die ganze Montur, und denselben ist bey ihrer Entlassung die höchst nöthige Montur, wie der mit Abschied entlassenen Mann­schaft, mitzugeben. §. 2241. Die Verzierung an der ordinären Trompeter-Montur und die Anschaffung der Galla- Montur sind aus dem Regiments-Unkosten-Fonde zu bestreiten. * §. 2242. Die Trompete mit dem dazu Gehörigen gehört zu den Feld-Requisiten. Unter welchen Bedingun­gen dein Trompeter gestattet wird. Unterricht zu geben. Hkth. am 21. May 777.0 1432, Die Trompeter können auf Verlangen zum Fenergewehr- stände übersetzt werden. Hkth.am21.May777.il >432. Entlassung und Degradi- rung der obligaten Trom­peter. Hkth. am-..May 777.0 .402. Entlassung der überzähli­gen Trompeter und deren Ab­fertigung. Hkth.am -9-März 806. d .782. Was bey der Entlassung der Trompeter hinsichtlich der Montur zu beobachten ist. Hkth. am i2.3Wai)8u6.12196. Woher die Verzierung der ordinären und Anschastung der Galla - Montur tut die Trom­peter zu bestreiten ist. Hkth.«ma..May777.d ,432. Die Trompete gehört unter die Feld - Requistten. Hkth. am 31.May777.0 .432, N. N. Regiment. Lit. A. C 0 nsignati 0 n über nachstehenden Mann, welcher seine Uebersetzung aus dem Feuergewehrstande zum Trompeter arrgesucht hat. Gebür­tig Maß. s «a. 1 1 5 g s b 5.5 Tauf­s 2 L i g zí und Zunahmen. £2 3 'S rtf N­5 M Sä <5 g % D cr.'S rs JS a •E % 'S c 'S 'S'®' C u £ d •e“ £ I iE L-; é a L « I e BÄ £ g — & * n © B 4­' B © © Q W p CO Z s Sig..............................den ten 18 97. 97. Oberst. Daß dieser Mann mit vorstehenden Gebrechen behaftet, somit Halb-Invalid sey, wird durch mich bestätiget. Sig. wie oben. 97. 97. Regiments-Arzt. Da derselbe nach der obigen feldärztlichen Bestätigung Halb-Invalid ist, und die volle Angemessenheit zum Trompeter besitzt, so wird dessen Gesuch unterstützt. Sig. wie oben. 97. 97. General - Major» i 97. 97. Feldknegs - Commissär.

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