Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

L7H Die abgängigen Sattler bey Len Regimentern können auf Len completten Stand neu ausgenommen werden. Hk h. am 3o. Nov. 804. Die neu aufgenommenen Sattler unterliege», wenn sie conscribirte Inländer sind, Ler gesetzmäßigen Dienstzeit. Hkth. am >3.Oct. 810. k 2770. Wann zum Waffenstande geeignete Individuen als Sattler ausgenommen wer­den können. Hkth.am i3.£>ct.3io.K2770. In welchem Falle die unob- ligaten Sattler von der Stel­lung zum Militär bcsreyt bleiben. Hkth.am 18. Sep. 6:, .113947. Wie sich mit der Dienst­zeit zu achten ist, wenn ein Mann aus dem Gewehrstan- de zum Sattler übersetzt wird. Hkth.am i3.Oct.810.K 2770. Die Gesuche um die Ueber- setzung von Leuten aus dein Waffenstande zu Sattlern sind dem General -Comman­do einzureichen. Hkth.am29. Sep.801. » ,» i3. Ocí. 810.R2770. WaS für Leute zu Sattlern zu übersetzen find. Htth.am 9.2u>- 777. >, » i3.£>ct-810. K 2770, Wie die Stellen der in die Kriegsgefangenschaft verfal­lenden Sattler ersetzt werden können. Hkth.am >4. 3(in. 795* Wenn ein Sattler während de» Capitulation avancirt, so wirb er nach deren Verlauf unobllgat. Hkth. am 16. Aug. 777* Was für Leute die ungari­schen Regimenter aus den conscribirten Erblanden als Sattler aufzunehmen haben. Hkth.am b.Aug.808. 0 i883. » » i3. Qct- 810.112778, Was für L ute als Sattler­meister und Gesellen bey dem Militär - Fuhrwefen - EorpS «mfzunchmen sind. Hkth. am 3. 5i6- 783. D 336, H. Von den Sattlern. §. 2243. Die Sattler können von den Regimentern und Corps, wie sich ein Abgang auf den completten Stand ergibt, als unobligat neu ausgenommen und assentirt werden. §. 2244. Die neu aufzunehmenden Sattler bey den Cavallerie-Regimentern haben zwar, wenn sie conscribirte Inländer sind, wie jeder conscribirte Unterthan, die gesetzmäßige Dienstzeit zu erfüllen, diese Bedingung ist ihnen aber gleich bey der Aufnahme bekannt zu geben. Jedoch können sie nicht in der Eigenschaft als Sattler, sondern bloß im Gewehr­stande hierzu verhalten werden. §. 2245. Zum Waffenstande geeignete Individuen sind nur dann als Sattler aufzunehmen, wenn es nicht möglich ist, mit solchen Leuten aufzukommen, die der Stellung zum Feuer­gewehre nicht unterliegen. §. 2246.' Da den obligaten Sattlern, wenn sie so lange fortdienen, als zur Vollstreckung der gesetzmäßigen Dienstzeit vorgeschrieben ist, ihre Dienstjahre ebenfalls als Militär - Dienst- jahre angerechnet werden, wodurch sie von einer künftigen weiteren Stellung befreyt sind, so müssen auch die unobligaren Sattler, wenn sie von einer künftigen Stellung be- sreyt bitiben wollen, jene Capitulations-Zeit ausdienen, welche für die Armee vorgeschrie­ben ist. §, 2247. Vor der Uebersetzung eines Mannes aus dem Feuergewehrstande zum Sattler ist dem­selben zu bedeuten, daß er fortan zur Erfüllung der gesetzmäßigen Dienstzeit verpflichtet bleibe. tz. 2246. Die Gesuche um die Uebersetzung von Leuten aus dem Waffenstande zu Sattlern sind mittelst Eingabe A von Fall zu Fall dem Vorgesetzten General-Commando einzureichen, welches die Bewilligung hierzu nach Umstanden ertheilt. §. 2249. Zur Uebersetzung zu Sattlern ist keine andere als halbinvalide Mannschaft vorzuschlagen. tz. 2260. Die Stellen der ín die Kriegsgefangenschaft verfallenden Sattler können von den vor dem Feinde stehenden Truppen, so wie es der Dienst unumgänglich nothweudig macht, gleich ersetzt werden. §. 225i. Ein wahrend der Capitulation zum Sattler avancirendes Individuum wird nach de­ren Verlauf unobligat. §. 2252. Die ungarischen Regimenter haben nur solche Sattler aus den conscribirten Erblan­den anzunehmen, welche ihre Capitulations-Zeit schon ausgedient oder den Consens ihrer Obrigkeit beygebracht haben. §. 2253. Bey Aufnahme der Sattlermeister und Gesellen zu dem Militär-Fuhrwesens-Corps müssen Leute von guter Aufführung und welche ihrer Profession vollkommen kundig sind, genommen werden. VL Hauptstück. XI. Abschnitt.

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