Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
272 Zu Ober - Schmieden sind nur solche Individuen zu wählen, welche ein sehr gutes Zeug- iiiß aus dem Wiener Thierar- zeney-Institute haben. Hkth. am 3i. Dec. 777Der Oberschmied ist der erste Pferdarzt, und die übrigen Schmiede sind ihm untergeordnet. Hkth. am i. Sept. 807. Welche Kenntnisse erbesitzen soll. Hkth. am 1. Srp. 807. Weitere Ausbildung der bereits aufgenonnnenen Schmiede. Hkth. am 1. Sep. 807. Der Oberschmied soll jede Gelegenheit zur Ausbildung für sich und seine Untergebenen benützen. Hkth. am 1. Sep. 807. Wie er seinen Unterricht cin- zuleiten har. Hkth. am 3>. Dee. 777. » » 1. Sep. 807. Auf welcheArt er die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Untergeordneten am besten prüfen und erkennen kann. Hkth. am !. Sept. 807. Die Ober- und Escadrons- Schniiede haben die bey den Regimentern und Torps befindlichen, des Schniiebeyaud- werkes und des Lesens und Schreibens kundigen Leute ab- zurichten, damit sie nöthigen Falls aus den Eurs geschickt oder bey dem Regiment verwendet werden können. Hkth. am 1. Feb. 807. d 444. b. Von den Oberschmieden. §. 22ÓD. Zum Oberschmiede soll kein anderer gewählt werden, als der ein sehr gutes Zeugniß von dem Professor des Thierarzeney - Institutes in Wien erhalten hat, und nebst den gemeinen Krankheiten und Operationen auch die schwereren zu heilen und größere Operationen vorzunehmen versteht. §. 2206. Der Oberschmied ist der erste Pferdarzt des Regiments, alle übrigen Schmiede sind ihm untergeordnet; er bestimmt ihre Dienstverrichtungen, benennt sie mit Er, und wird von denselben mit Sie henennr. §. 2207. Alle Kenntnisse, welche dem Escadrons - Schmiede erforderlich sind, muß der Oberschmied im höheren Grade und mit solcher Geschicklichkeit besitzen, daß er im Stande ist, seine Untergebenen zu belehren und anzuleiten, ihre Anstände aufzuklären und ihre Zweifel zu heben. §. 2208. Es darf zwar kein Schmied beym Regiment ausgenommen werden, der nicht zuvor in der k. k. Thierarzeneyschule abgerichtet und für fähig befunden worden ist, allein es bleibt noch immer eine beständige Uebung riothwendrg, um die in der Schule erlernten Grundsätze zu behalten, zu vermehren, und auf den verschiedenen kranken Zustand der Pferde anzuwenden. §. 2209. Es gibt so viele Gelegenheiten, wo ein geschickter und eifriger Oberschmied sich und seinen llntergebenen eine umfassende Ausbildung verschaffen kann; aber er muß sie benützen, und nicht gleichgültig vorbey gehen lassen. §. 3210. Vorzüglich soll der Oberschmied seinen Unterricht dahin leiten, daß seine Schmiede die wahren Krankheitszeichen von den falschen zu unterscheiden, hierdurch die Krankheit richtig zu erkennen und einzusehen, unter den Heilmitteln jene , die angemessen und zugleich die wohlfeilsten sind, zu wählen, und die Pferde mit zweckmäßigen, nach der Gestalt und Beschaffenheit des Hufes eingerichteten Eisen wohl zu beschlagen lernen. §. 2211. Der Oberschmied wird, indem er die ihm untergeordneten Schmiede unterrichtet, auch zugleich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten prüfen und unterscheiden, und hiernach ermessen können, m wie weit man sich bey vorkommenden gefährlichen Euren auf diesen oder jenen Schmied verlassen könne, oder in wie weit einer und der andere in seiner Kunst und Erfahrung noch zurück sey. §. 2212. Die Ober - und Escadrons-Schmiede haben auch die bey den Cavallerie-Regimentern und Fuhrwesens-Corps befindlichen, des Schmiedehandwerkes und des Lesens und Schreibens kui'.digen Gemeinen zur Gewinnung eines Vorsprunges, und damit es an Individuen zum Unterrichte im Thierarzeney-Institute nicht gebreche, mittlerweile abzurichten, wobey dieselben selbst den Vortheil erreichen, daß es ihnen an Beschlagschmieden nie fehlen werde, und daß sie bey einem Ausmarsche und in Lagern, oder in Krankheitsfällen der Schmiede, wegen des Pferdebeschlages nie in Verlegenheit seyn werden. VI. Hau p tjbü ck. XI. Abschnitt.