Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

§. 2213. Nach dem vorgezeichneten Maßstabe besorgt der Oberschmied wenigstens die gefährlichen Euren, so viel es thunlich ist, selbst , oder er ertheilt dem betreffenden Schmiede in vor­kommenden Fallen von Zeit zu Zeit die nöthigen Weisungen. §. 2214. Der Oberschmied und alle Schmiede, welche Euren übernehmen, haben beym An­käufe, bey der Zubereitung, Verwendung und Aufbewahrung der Arzeneyen gewissenhaft vorzugehen, und sich unter der schärfsten Strafe keine hinterlistigen oder überspannten Auf­rechnungen zu erlauben, vielmehr ernstlich bedacht zu seyn, die erforderlichen verschiedenen Kräuter zu rechter Zeit aufzusuchen und zu sammeln. §. 2215. Den Beschlag der Regiments - Brotwägen, Feldschmieden und der hierzu gehörigen Pferde soll der Oberschmied in beständig gutem Zustande erhalten; bey Uebernahme der Rimonten und bey dem Ausmustern untauglicher Pferde muß er sich mit Klugheit und Vorsicht benehmen, sich nicht vom Eigennutze oder von anderen Nebenabsichten verleiten lassen, und auf die gute, zweckmäßige Behandlung der Rimonten und kranken Pferde fleißige Aufsicht unterhalten. h. 2216. Bey Musterungen sind die Schmiede in Eid und Pflicht zu nehmen, und um der Pfe rdarzeney-Wissenschaft mehrere Fortschritte zu geben, haben bte Regiments - und Corps- Oberschmiede bey jeder Musterung oder Revision eine von allen bey dem Regiment oder Corps befindlichen Schmieden gefertigte schnftltche Anzeige von den etwa während des Jah­res vorgefallenen besonderen Pferdekrankheiten, Verwundungen oder sonstigen dahin gehö­rigen Vorfällen, von der diefifallsigen Cur-Art oder Operation, und von den anderwetti- gen, der Sache angemessenen Beobachtungen, der Revisions- oder Musterungs - Commission zu überreichen. Von dieser ist die Bestätigung des Regiments-Commandanten einzuhohlen, und zu veranlassen, daß diese Anzeige alsoglctch dem niederösterretchischen General-Commando zugesendet werde, welches dieselbe dem dasigen Thierarzeney-Institute übergeben wird, um davcn bey ten Studien der Thierarzeney den gutsindenden Gebrauch zu machen. §. 2217. In der Muster-Liste ist bey jedem Schmiede anzumerken, ob er in dem Thierarzeney- Institute tn Wien gewesen sey, so wie auch in der Muster - Relation anzuführen ist, ob das Regiment mit der Geschicklichkeit der Schmiede zufrieden sey oder nicht. §. 22-18. Wenn ein Schmied seine Pflichten nicht gehörig erfüllt, soll ihn der Oberschmied ermahnen und mit allem Ernste zur Schuldigkeit anhalten; verdiente ein solcher eine schärfere Ahndung, so muß er rhn dem Adjutanten sogleich amzeigen. §. 2219. Alle erheblichen Rapporte erstattet der Oderschmied gewöhnlich dem Adjutanten, und wenn er unter den Befehlen eines Officiers steht, auch diesem. Den gewöhnlichen Früh-Rapport überschickt er, um tn der Behandlung der kranken Thiere keine Zeit zu verlieren, durch den Unter- oder Escadrons-Schmied; an den be­stimmten förmlichen Rapports-Tagen aber hat er persönlich beym Major zu erscheinen. Die Befehle überbringt ihm der Unter - oder Escadrons - Schmied, deren einer täglich beym Ausgeben der Befehle sich einzusinden hat. §. 2220.' Die Witwen der verstorbenen Oberfchmiede haben eben so wenig, wie die Witwen der Thierarzre, auf die Pension einen Anspruch. Band n. 69 Von den Schmieden. Der Oberschtiiicd hat die ge­fährlichen Euren so viel als möglich selbst zu besorgen. Hkth. am i, Sep. 807. Was die Schmiede hinsicht­lich der Arzeneyen zu beobach­ten haben. Hkth. am 1. Sep. 807. Was der Okerschmied hin­sichtlich der Regiments- Brot­wagen, der Feldschmieden, dann bey Uebcrnehmung der Rimonten und beym Ausmu­stern der untauglichen Pferde zu beobachten hat. Hkth. am 1. Sep. 806. d 3155. » » >. Sep. 807. Obliegenheiten desselben, bey Musterungen. Hkth. am 19. Sep. 781. » » 27.3un.79S. D 2861. Was in der Muster - Liste hinsichtlich der Schmiede an- zumcrken ist. Hkth. am 3i. Dec. 777. Wie sich der Oberschmied zu benehmen hat, wenn ein Schmied seine Pflichten nicht gehörig erfüllt, Hkth. am i. Sep. 807. Wie sich der OberschMied hinsichtlich der zu erstattenden Rapporte und der zu erhal­tenden Befehle zu benehmen hat. Hkth. um Sev. 807. Die Witwen der Overschmie- de erhalten keine Pension. Hkth.am 22.Ian.81c>. v 254. » » 28. 3ul. 8i5. D 4671. » » «9. 3lin. 8:6, D3260,

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