Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

200 Was er zu beobachten hat, wenn ein Individuum die »ö- lbigen Eigenschaften nicht be­säße. Hkth. am 3>.Dec. 789. Er soll sich der unschuldig ge­kränkten Aerzle annehme». Hkth. am 3>. Dec. 789. Obliegenheiten dcv Obersi- feldarztcs, wenn der Krieg erklärt wird» Htrd. am 3i. Dee.789. Die Eigenschaften, welche er an jedem zur Regiments - Arztes - Stelle in Vorschlag gebrachten Individuum finden muß, sind, daß er den Dienst wohl kenne, und folglich einige Jahre mi t Distinction bey einem Regiment in der Armee schon gedient habe; daher sind nur jene Oberärzte von der Armee zu dieser Beförderung geeignet, welche an der medicinisch- chirurgischen Josephs-Akademie zu Wien den großen zweyjahrigen Lehr-Curs hinterlegt, in ihren Studien einen Fortgang der ersten Classe gemacht, und nach den Statuten, wo nicht als Doctoren der Chirurgie, doch wenigstens als Magister mit Eminenz durch ein authen­tisches Diplom erklärt sind; jedoch erhält der Doctor der Chirurgie jedes Mahl im Vor­schläge den Vorzug. Wenn der Oberstfeldarzt aus seinem Protokolle ersieht, daß das zur Regiment§-Arz- tes-Stelle vorgeschlagene Individuum alle diese Eigenschaften besitzt, so Hut er dem Regi­ments-Inhaber, Obersten oder Corps-Commandanten seine Approbation bekannt zu ma­chen, und sofort um tue hofkriegsrathliche Genehmigung emzuschreiten. h. 2i63. Im Falle aber ein Individuum, welches die eben angezeigten Eigenschaften nicht be­säße, zur Beförderung in Antrag gebracht würde, so gibt der Oberstfeldarzt in einem Ant­wortsschreiben dem Regiments - oder Corps-Commando die Gründe an, welche ihn bestim­men, seine Approbation zurück zu halten, überzeugt, daß es dem Commandanten unmög­lich darum zu thun seyn wird, unfähigen Individuen das Wohl und den Gesundheitsstan!) der Officiere und des gemeinen Mannes anzuvertrauen, zu geschweigen, das; daraus dem Dienste ein unsäglicher Schaden erwachst. Unter solchen Umständen hat der Oberstfeldarzt sogleich einen fähigen, der Stelle wür­digen Mann dem Hofkriegsrathe nahmhaft zu machen. Was in Ansehung der zu den Regimentern anzustellenden Unterärzte zu beobachten ist, wurde bey den Unterärzten ausführlich angeführt. §. 2 »64. In so fern ein Feldarzt ungerechter Weise von seinem Vorgesetzten unterdrückt wird, und der Vorgesetzte dem Unterdrückten nicht von selbst Gerechtigkeit widerfahren läßt, so kann sich der Oberstfeldarzt des unschuldig gekränkten Arztes annehmen, welchem letzteren ge­stattet ist, nachdem er sich vorläufig ordnungsmäßig bey seiner Regiments-oder Corps-Behörde darüber gemeldet hat, seine Beschwerde an den Oberstfeldarzt zu bringen, und ihn um Bey- stand zu ersuchen; indem es ganz billig ist, daß der Oberstfeldarzt, der mit Nachdruck un-- etmüdeten Diensteifer und wissenschaftliche Kenntnisse von seinen Untergebenen fordern muß, sie auch unterstützt, wenn sie ungerecht gekränkt werden. Bey falschen, ungegründeten und unbedeutenden Beschwerden hat er im ersteren Falle solche an dem Beschwerdeführenden streng zu ahnden, Kleinigkeiten sind aber -keiner Rück­sicht Werth. h. 2i 65. Sobald der Krieg erklärt ist, wird der Oberstfeldarzt vom Hofkriegsrathe unterrichtet, wie viel Corps - und Armee-Spitäler errichtet werden, damit er sich orientiren könne, wie viel Stabs-, Ober - und Unterärzte hierzu aufzubringen sind. Wenn sich in der Monarchie Stabsärzte befinden, welche an ihrem Platze entbehrlich werden, weil ohne dies; die Truppen ins Feld rücken, so hat der Oberstfeldarzt zuerst die­sen ihre Bestimmung anzuweisen, und wäre ihre Anzahl nicht zureichend, dann hat er die verdientesten und erfahrensten Regiments -Aerzte von der Armee auszusuchen. Nach herab gelangter hofk-riegsrathlicher Entschließung weiset er sodann jedem eine Stelle nach den besitzenden besonderen Eigenschaften in Hauptspitälern oder bey der Ar­VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. mee an.

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