Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

33 oit den Schmieden. 2Ö7 Eben so wird der Oberftfeldarzt durch eine hofkriegsräthliche Verordnung verständigt, wie groß die Anzahl der Unterärzte ist, die rheils den in's Feld rückenden Regimentern auf den Kriegsfuß zugetheilt, theils an die neu errichteteten Corps abgegeben werden müssen. §. 2166. Die neu errichteten Corps müssen von dem Oberstfeldarzte mit normalmäßigen Instru­menten- und Medicin- Kasten versehen werden. Er läßt sie gegen eine von dem Comman­danten und Oberarzte des Corps unterschriebene, bey ihm eingelegte Quittung aus den in dem medicinisch-chirurgischen Akademie-Gebäude befindlichen Magazinen an die Behörde verabfolgen, und hält über diese Ausgabe sein Protocoll. Wenn die Oberärzte der betreffenden Corps sich eben zu Wien aufhalten, so nehmen sie die Kästen nach einer vom Oberstfeldarzte empfangenen Anweisung von dem dirigiren­den Stabsarzte des Wiener Militär-Hauptspitales selbst in Empfang. h. 2167. Die Oberärzte von den verschiedenen Corps sollen nach hergestelltem Frieden ihre In­strumenten - und Medicin-Kästen an den Oberstfeldarzt im kompletten Stande, wie sie die­selben empfangen haben, wieder abgeben, und wäre an der Quantität ein Abgang, so hat es der Oberarzt, der diese Sachen in Empfang genommen hat, beym Oberstfeldarzte zu ver­antworten. ' Daher muß derOberstseldarzt ein Protocoll über alle ausgetheiltenInstrumenten- und Medicin-Kästen halten, damit er zu anderer Zeit die schuldige Zurückgabe fordern kann. Zu eben der Zeit, als die Zurückstellung dieser Kasten geschieht, läßt er auch jedem Ober­ärzte seine eingelegte Quittung zurück erfolgen. Am Ende, wenn alle Kästen zurück gelangt sind- besorgt der Oberstfeldarzt mit Genehmi­gung des Hofkriegsrathes die nöthige Reparatur jener Instrumente, die reparationsfähig sind, damit Alles wieder für die Zukunft in brauchbaren Stand versetzt wird, und macht das De­positum davon in den zwey Magazinen des akademischen Gebäudes. Die im Reste verbliebenen Medikamente werden von den Oberärzten mit einer Speci- fication der Qualität und Quantität der Stücke an die Feld-Apotheke abgegeben, und dar­über haben sie zu ihrer Rechtfertigung aus der Feld-Apotheke wieder eine Quittung zu neh­men, welche sie dann ihrer letzten halbjährigen Rechnung beyzulegen und der Hofkriegsbuch­haltung einzuschicken haben. F. Von den Schmieden. Der Oberstfeldarzt hat ein Protocoll über alle ausgetheil­ten Instrumenten - und Me- diciu - Kästen zu führe» , und die Oberärzte von den ver­schiedenen Corps haben diese Kästen nach hergestclltem Frie­de» im completten Stande, wie sie dieselben empfingen, wieder abzugeben. Hkth. am 21. Dec. 789. a. Von den ordinären Schmieden, h. 3168. Wenn sich ein Abgang an Schmieden bey den Cavallerie-Regimentern ergibt, so kön­nen dieselben gebildete Leute aus dem Thierarzeney-Institute von den dort stets vorhandenen zwölf uneingetheilten Schmieden erhalten. Den Assent-Listen der zu Militär-Schmieden assentirten Individuen find die von dem Thierarzeney-Instituts-Direktor ausgestellten Zeugnisse beyzulegen. §. 2169. Wenn diese Schmiede nicht zureichen, und auch der Hofkriegsrath keinen Ersatz leisten kann, so ist der Abgang an Schmieden bey der Armee durch solche Individuen zu ersetzen, welche als obligat in der Armee dienen, und des Schmiedehandwerkes kundig sind. Diese Leute sind als Schmiede förmlich zu übersetzen, und bleiben nach ihrer Uebersetzung obligar. 68 * DieCarallerie - Regimenter können gebildete Schmiede aus dem Thierarzeney - Institute erhalten, wenn sie solche nö thig haben­Hkth am 28. Iän 813. K 3o8, >» »1, Iän. 8i5. K 26. Auf welche Art die vacanten Schmiedstellen bey der virmee zu ersetzen sind. Hkth. am 18. May8>>. Band H. ■Die neu mitteten (Sorps tveríen von 'öern arjtc mit normalmäiinien 3»- fimmenien; u»& 2Jieöicin*$ä* {len »erfeOeti. ÖftMm 3». Sec. 789.

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