Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von bem ärztlichen P er sona l e. 24z) Wenn der Stabsarzt vermmhet, daß eine Verstellung Statt finden möchte, so muff er sich dadurch Ueberzeugung verschaffen, wenn er dem Epileptischen unversehens eine bren­nende Kohle oder glühendes Eisen in die Hand gibt, doch mit der Vorsicht, daß nichts wei­ter als nur die Haut verbrennt, und ja keine Flechse dabey verletzt werde. Ist die Epilepsie gegründet, so fassen die Kranken die Kohle mit der Hand, die sie zusammen drücken, ist sie aber nachgemacht, so lassen sie die Kohle sogleich aus der Hand fallen. tz. 2 102. Bey jenen, welche sich für taub ausgeben, muß der Stabsarzt das Ohr untersuchen, um zu sehen, ob nicht angehäuftes Ohrenschmalz oder ein absichtlich in den äußeren Gehör­gang gesteckter fremder Körper zum Grunde liegt, und eine künstliche Taubheit verursacht. §. 2io3. Die Jschiatik und das Gliederreißen (Galle, artritis) sind Krankheiten, die sich nicht dem Auge offen zeigen, weßwegen der Stabsarzt sich solcher Mittel bedienen muß, welche nicht schaden können, im Falle die Sache gegründet wäre. Spanische Fliegenpflaster auf den leidenden Theil gelegt, eine strenge Diät und die Ruhe leisten oft die beste Wirkung, dabey kann er noch einen bitteren Absud zum Tranke verordnen, wenn er anwendbar ist. Vorzüglich ist die Diät ein sehr kräftiges Mittel, um nachgemachte Krankheiten zu heilen; denn es ist schwer für einen gesunden Menschen, es bey einer solchen Cur lange aus- zudaucrn. Eine wahre Jschiatik, wenn sie heftig, ist durch fieberhafte Anwandlungen, Man­gel an Eßlust und Abrnagerung des kranken Gliedes kennbar. tz. 2104. Wenn der Mann als Real-oder Halb-Invalid anerkannt worden ist, so hat der Re­giments -Arzr in der Superarbitrirungs-Liste die Vorgefundenen Fehler und Mängel zu be­merken, auch muß in dem Falle, wenn der Fehler von einer Krankheit herrührt, bemerkt werden, daß alle Mittel fruchtlos durch eine bestimmte Zelt sind angewendet worden. Diese Superarbitrirungs - Liste wird von dem Commandanten und dem Regiments- oder Corps-Arzte unrerschrreben, und alsdann dem dirigirenden Stabs-Arzte, welcher die Süperarbitnrung vorzunehmen hat, übergeben, damit derselbe hieraus den Grad der Real- oder Halb-Invaliden zu beurtheilen wisse. Findet der Stabsarzt, daß die zu Gunsten der Jnvalidirnng angeführten Gründe nicht hinreichend sind, oder daß man noch hoffen darf, den Mann wieder Herstellen zu können, so muß der Regiments - Arzt den Rath des Stabsarztes annehmen, und den Mann zum Re­giment zurück nehmen, auch Alles auf das genaueste befolgen, was ihm in Bezug auf die Herstellung des Mannes von dem Stabsarzte aufgetragen wird. Der Regiments - Arzr ist da­her verpflichtet, wofern er in loco ober doch in der Nähe ist, der Superarbitrirung in Per­son beyzuwohnen, oder wenigstens einen Oberarzt hinzuschicken; die nähmliche Ordnung ist in Betreff der Officiere zu beobachten. H. 91 o5. Wenn Leute bey der Superarbitrirung für dienstuntauglich befunden werden, welche bey der Assentirung von dem visitirenden Arzte ohne allen Defect befunden worden sind, und sonach entlassen werden, so kann das Gesuch des visitirenden Arztes um Nachsicht des Unko­sten-Ersatzes mit dem Motive, daß der Defect des Recruten wohl bey derVisitation bestan­den , aber damahls unbedeutend gewesen seyn, und sich erst durch den Marsch zum Regiment oder während einer kurzen Dienstzeit bis zur völligen Untauglichkeit des Mannes verschlim­mert habe, von dem Stabsarzte nicht unterstützt werden; denn es ist die Pflicht des visi­tirenden Arztes, keinen Defect des Recruten zu verschweigen, damit Leute mit Gebresten, welche so leicht auf den erwähnten Grad ausarten, entweder nicht geworben, oder den stel­lenden Dominien gleich zurück gegeben werden. Was sie bey jenen, welche Taubheit verschätzen, zu be­obachten haben. Hkth. am 3>, Dec. 769. Mas sie Sei; den mit Glie­derreißen und der Jschiatik Be­hafteten zu beobachten« haben. Hkth. am 3i. Dec. 789* Was der Stabsarzt bey der Superarbitrirung zu beobach­ten hat. Hkth. am 3i, Dcc. 789. Wann die Stabsärzte das Gesuch um Nachsicht des lln- kostenersatzes für den visitl- rendcn Arzt unterstützen dür­fen , wenn Leute bey der Su- pcrarbitrirung für dienstun­tauglich befunden werden, welche bey der Assentirung ohne allen Defect befunden wurden. Hkth.am r9<Märj777. D 996 1» » 10. Etc. 8o3.0 3076,. Band n. 63

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