Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
250 Wenn ein dmgirender Stabsarzt in der Provinz erkrankte, oder abwesend wäre, so muß der älteste Negiments- Arzk von der Garnison seine Dienste versehen. Hkth. am 3i. Dec. 789. Obliegenheiten der dirigi- renden Stabsärzte im Felde. Hkth. am 3i. Dec. 789, Die Stabsärzte müssen im Felde mit ihren eiqenthümli- chen Trepanations- und Amputations-Instrumenten versehen seyn. Hkth. am 3i. Dec. 789. Der Arzt ist verpflichtet, wenn er auch einen vorhandenen Defect für . ganz unfcebeu* tenb hält, denselben in der Assen t -- Liste an zu merken; zu ihrer eigenen Sicherheit und etwa nothwendigen Rechfertigung aber haben alle vistrirenden Feldärzte ohne Ausnahme ein ärztliches Visitirungs - Protocoll nach dem Formulare A zu führen, in solches bey jedem Recruten, so wie er visitikt ist, sogleich seine Tauglichkeit oder Untauglichkeit in die Rubrik: Befund einzutragen, und stch zu überzeugen, ob ihre ärztliche Anmerkung auch richtig in die Assenr-Liste eingetragen worden sey. Der dirigirende Stabsarzt, kann daher nur dann das Gesuch um Nachsicht eines Un- kostenersatzes für einen visitirenden Arzt unterstützen, wenn nach wissenschaftlichem Urcheile anerkannt wird, daß das in der Assent - Liste nicht erwähnte Gebrechen, wegen dessen ein Mann durch das Superarbitrium dieustuntauqlich anerkannt wurde, zur Zeit seiner Assentirung wahrscheinlich entweder noch gar nicht existirte, oder doch noch nicht entdeckt werden konnte. Der Stabsarzt hat bey der Superarbitrirung solcher Leute nicht sogleich auf die Entlassung derselben anzutragen, indem sie, obschon nicht zum Felddienste geeignet, doch beym Militär Gränz -Ccrdon, bey den Garnisons-Bataillonen, bey der .Polizey - Wache oder als Privat-Diener zu verwenden sind, bey welchen Branchen noch öfters ein Abgang bestehet. h. 2106. Wenn ein dirigirender Stabsarzt in der Provinz erkrankte, oder Krankheits halber oder häuslicher Geschäfte wegen abwesend wäre, so muß der älteste Regiments - Arzt von der Garnison ferne Dienste versehen, und während der Abwesenheit desselben hat der Stellvertreter alle diese vorgeschriebenen Dienstpflichten zu beobachten. Vor der Abreise hat der Stabsarzt seinem Stellvertreter die genaueste Privat- Jnstruction zu geben, den Oberstfeldarzt aber zu gleicher Zeit hiervon schriftlich zu verständigen. Könnte jedoch der Stabsarzt wegen einer Krankheit nicht selbst diese Meldung machen, so muß es der stellvertretende Regiments - Arzt thun. h. 2107. In Kriegszeiten steht der dirigirende Stabsarzt unter dem die Armee commandirenden General, welchem er mit dem letzten Tage eines jeden Monathes einen schriftlichen Rapport über die Hauptspitäler der Armee einzureichen schuldig ist, indem er ein Suinmarium aller Kranken und Verwundeten, sowohl von unserer, als der feindlichen Seite, nach dem Formulare L specificrrt überreichet; jedoch hängt es ven dem Willen des commandirenden Generals ab, weil er ohnehin von allen respectiven Commandanten Rapporte hierüber erhält, dem dirigi- renden Stabsarzte auch diesen Rapport zu erlassen; hingegen ist derselbe verbunden, von allen außerordentlichen wichtigen Vorfallenheiten, die sich in den Spitälern ergeben, oder über einreißende Endemien und Epidemien ihm zu jeder Zeit den Rapport auf der Stelle zu machen. §. 2108. Im Felde müssen nicht nur der dirigirende Stabsarzt, sondern alle bey der Armee und in den Spitälern angestellten Stabsärzte, nebst den kleineren Sack-Instrumenten auch mit ihren eigenthümlichen Trepanations - und Amputations-Instrumenten versehen seyn. lieber bief? werden dem dirigirenden Stabsarzte drey ärarische Jnstrumenten-Kasten an die Hand gegeben, welche die Instrumente zur Amputation und Trepanation, Kugelzieher und vermischte Instrumente enthalten. Diese Vorsicht ist nothig, damit, wenn die einen abgenützt werden, die anderen schon wieder bey Händen sind. Alle diese abgenützten großen Instrumente werden auf Kosten der Spitals -Cassa re- parirt, nur die.kleinen Instrumente, Lanzetten, Bistouris, Scheren u. s. w. muß sich jeder Eigenthümer auf seine eigenen Kosten zurichten lassen; dieses versteht sich sowohl von den Stabs - und Regiments-, als von den Ober- und Unterärzten. VI. Jp et u p 1 ft ú cf. XI. Abschn i 11.