Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 243 mungen bey eigener Verantwortlichkeit und Haftung der dirigirenden Stabsärzte vorge­zeichnet : itens: Fassungen von Arzeneyen für Marode an Orten, wo Aerarial-Apotheken oder contractmaßig verpflichtete Civil-Apotheken bestehen, können bey einzelnen Trup- pewabtheilungen nach der besonderen Localitar ihrer Casernirung oder Dislocirung nur in Folge vorgängiger strengster dießfallsiger Beurtheilung uns Entscheidung der dirigirenden Stabsärzte ausnahmsweise Platz finden. 2tens: Die dirigirenden Stabsärzte, denen die Censur aller Arzeney-Fassungsentwürfe obliegt, werden hierbey ausdrücklich und auf das strengste verpflichtet, nicht nur die Gründe solcher ansnahmsweisen Fassungen für Marode an Orten, wo Aera­rial-Apotheken oder contractmaßig zur Arzeneyabgabe verbundene Civil - Apothe­ken bestehen, der genauesten und.gründlichsten Prüfung zu unterziehen, sondern auch die für Marode zu fassenden Artikel nach Local-und anderen in wissenscyafr- licher Hinsicht hier einwirkenden Umständen und Betrachtungen auf das sorgfäl­tigste zu beurtheilen, und nach Möglichkeit, ohne die Maroden einem Mangel der für sie entsprechenden Arzeney-Artikel auszufetzen, zu beschränken. h. 2086. Wenn der Stabsarzt eine Medicamenren- Fassung unterschrieben und darin Arzeneyen stehen gelassen hat, die nicht im Cataloge enthalten sind, so ist er zur Strafe gehalten, den Geldbetrag dieser nicht normalmäßigen Arzeneyen in die Kriegs - Cassa zu erlegen. Jede Medikamenten-Fassung muß von den betreffenden Regiments - oder Oberärzten verfaßt und unterschrieben, sodann von dem Regiments,-Bataillons-oder Corps-Comman­danten durch Unterschrift und Sigill bestätigt seyn. Nach angestellter Revision unterschreibt der Stabsarzt seinen Nahmen, der die Arzeneyen übernehmende Arzt hingegen setzt nach ge­schehenem Empfange seinen 'Nahmen bey, wie dieß aus dem Formulare A bey den Unter­ärzten zu ersehen ist. Wenn der Stabsarzt eine Medicamenten - Fassung un­terschrieben , und darin Arze- neyen sieben gelassen hat, die nicht im Medikamenten -Ca- talcge enthalten sind, so ist er zum Ersähe verpflichtet. Hkth. am 3i, Dec. 789. 5. 2088. In Beziehung auf das, was gesagt worden ist, müssen die dirigirenden Stabsärzte der Provinzen auf gleiche Art wenigstens Ein Mahl des Jahres die einzelnen Spitäler und Apotheken der Regimenter, Bataillone und Corps in den Provinzen visitiren, und Nachse­hen, ob die Orte, welche man zur Aufbewahrung der Arzeneyen gewählt hat, trocken, ven- tilirt und überhaupt zur guten Conservation derselben geeignet sind; fände das Gegentheil Statt, und man hätte in finstere, feuchte, unsaubere Zimmer die Arzeneyen untergebracht, so müssen fcte Vorgesetzten Aerzte dafür angesehen werden, und die Stabsärzte machen so­gleich an die betreffenden Commandanten des Regiments, Bataillons oder Corps ihre Vor­stellungen über die Nothwendigkeit, daß ein anderer zuträglicherer Ort für die Arzeneyen an­gewiesen werde, ja unrer gewissen Umständen, wo eine solche zu n Nachtheile der kranken Mannschaft und des Aerariums abzweckende Anstalt nicht sogleich bestens abgeändert würde, sind sie be.n Com.nandirenden und dem Ooerstfeldarzte hierüber die Anzeige zu erstarren schuldig. Die dirigirenden Stabsärz­te müssen des 2ahres Ein Mahl die einzelnen Spitäler und Apotheken der Regimen­ter, Bataillone und Corps in den Provinzen visitiren. Hkth. am 3i. Dec. 7Z9. 62 * Band ir. Íüie& ictftnoíifen * 3iuffä§e, t>ie nidjt nacbfcem »on\efct?nes freuen Jormulare »erfaßt finö, öarf öer ©ta&^arjt md)t utt; terfcörei&en. #fi&. am 3i, 2)ec. 789. §. 2087. 9??ebicamcnten-2iuffaße, bie nicht nach bem »orgefdjrie&enen Formulare wrfafst firtb, unb főidbe, bie 9S)?ebicamente entsaften, welche etwa eon bürgerlichen 2ierjten, Sßunbaijten nnb '2ipothefern, fe») e$ auch auf ber Officiere, fdjon gefaxt unb mwenbet worben fíiib, barf bér 0tabáar$t nicht unterfd)veiben. 2Benn fid) itt£wifd;en ein gan$ befonberer ^all hierin ereignet h«tte, fo mufjber 0tab$* nr.it bepm Obetjlfelbar^tc fidj nnfragen, welcher entweber felbjl wijfen wirb, ob bei* $all fo geeignet ifi, baj; man oon ber Siegel eine '2iu$nahme ma^enfann, ober jtdfj, titr^aUe bie 0acf)e »erwitfefter wäre, an ben Jpoffriegárath um (Sntfdjeibung wenben mup.

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