Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. %k% Ltzas der dingirende Stabsarzt zu beobachten hat, wenn der Stabsarzt und Professor der Chemie und Botanik zur Disitirung der Feld-Apotheken ankommt. Hkth. am Z>. Dec. 789Der Stabsarzt hat den von den Regimentern eingesendeten Medicamenten - Aufsatz genau durchzugehen, und was er sonst dabey zu beobachten hat. Hkth. am 3>, Dec. 789. Wohse die Verschreibung der rlrzeneyen fiit Marode zu geschehen hat. Hkth. am 19. März 8-8. Befindet sich Alles im guten Stande, so wird der Rapport mit Zusetzung des Tages, Monathes und Jahres auf folgende Art verfaßt: Rapport über die k. k. Feld-Apotheke zu N., welche Gefertigter pflichtmäßig und genau visitirt, und darin nicht nur alle Matéria, ítélt, sondern auch alleMedicamenta simplicia und composita in bester Qualität und zureichender Quantitär vorgefunden zu haben hiermit bestätiget. Nach der nähmlichen Ordnung müssen die Regiments-Aerzte zu Werke gehen, falls sie sich an Orten befinden, wo eine Feld-Apotheke aufgerichtet ist, oder wenn der Stabsarzt abwesend wäre. §. 2083. Wenn jener Stabsarzt und Professor der Chemie und Botanik, der zugleich erster Jnspicient des Wiener Haupt-Laboratoriums und der Feld-Apotheken ist, tn der Hauptstadt einer Provinz ankommt, um die specielle Visitation der daselbst befindlichen Feld-Apotheke vorzunehmen, so muß ihn der dirigirende Stabsarzt, wenn einer in loco tst, begleiten, und ihm über Alles besondere Auskunft geben, was Beziehung auf gewisse eigene Nebenumstände hat, und falls Unordnungen in Absicht auf die Eigenschaft und Menge gewisser Arzeneyen entstanden sind, so hat er dieselben anzuzeigen. Nach der Visitation hat der Professor den Rapport aufzusetzen, und (wie im vorher gehenden Paragraphe bemerkt wurde) zu unterschreiben, ingleichen auch der bey der Visitation zugegen gewesene, Stabs-oder Regiments- Arzt. §. 2084. Da niemand aus einer Feld-Apotheke für ein Regiment, Bataillon oder Corps Arzeneyen fassen kann, dessen Medicamenten-Aufsätze nicht zuvor von dem Stabsärzte bestätiget worden sind, so erwächst anderer Seits für den Stabsarzt die Pflicht, jeden Medicamenten - Aufsatz vor der Unterschrift Stück für Stück durchzugehen, um darauf halten zu können, daß erstens die Medicamente, die außer dem Militär-Cataloge sind, nicht gefaßt werden, und zweytens im Ansätze des Gewichtes nicht ausgeschweift werden könne, beim es gibt Arzeneyen, die, so lang eine Krankheit die herrschende ist, häufig verwendet werden; wird hingegen diese Krankheit von einer anderen herrschenden abgelöftt, so werden diese Arzeneyen sodann überflüssig, und verderben durch die Zeit. Um also einen Maßstab an Händen zu haben, soll der Stabsarzt sich von den Regiments-Aerzten, so oft sie eine Medicamenten-Fassung einschicken, auch einen Rapport vom Krankenstände beylegen lassen. In Medicamenten-Aufsätzen, bey welchen die Verwendung der Arzeneyen den Unterärzten überlassen bleiben muß, darf der Stabsarzt, größerer Sicherheit halber, starke Arze- neystücke z. B. tart. emeticum, nicht verabfolgen lassen, sondern muß dieselben ausstreichen, und so auch andere Mittel, die verdächtig seyn können, sey es in der Qualität oder Quantität. Sind die Regiments-Aerzte zugegen oder in der Nähe, so müssen sie die Fassung und den Rapport persönlich einreichen. §. 2o85. Die Verschreibung von Medicamenten für Marode hat auch.bloß aus der im Orte der Garnison bestehenden Militär-Apotheke oder aus einer contractmäßig zur Lieferung und Ar- zeneyabgabe gegen Recepte verpflichteten Civil-Apotheke zu geschehen. Zugleich sind aber sowohl wegen der etwa von diesem Grundsätze in einzelnen Fallen nicht zu vermeidenden Ausnahmen, als wegen der Fassung der Arzeney -Artikel für Marode selbst, folgende Besinn-