Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

pslegung im Spitale, die gute Ordnung in allen Garnisons- und Regiments-SpUalern und der wirthschaftliche Haushalt mit den Arzeneyen. §. 2079. Die dirigirenden Stabsärzte haben jedes Mahl ihren Aufenthaltsort in der Hauptstadt dieser oder jener Provinzen, und sind unmittelbar an den in der Provinz commandirenden General angewiesen. Sie sind nach Erforderniß der Umstände gehalten, zwey Mahl des Tages das GarnisonS-Spital zu besuchen, insonderheit wenn viele schwere Kranke dort vor­findig sind. Ihrer Visite haben die betreffenden Regiments-Aerzte mit ihren untergeordneten Aerzten beyzuwohnen. Wären jedoch nicht viele Kranke, und die Krankheiten selbst von leichter Art, und ohnehin Regiments-Aerzte in der Garnison zugegen, so ist die Früh-Visite ihrer Seits zureichend. Wenn es sich aber fügte, daß unter Tages ein gefährlich Verwundeter, oder eilt mit einer innerlichen oder äußerlichen schwer verwickelten Krankheit befallener Mann im Spitale zuwächst, oder ein schon daselbst liegender sich plötzlich verschlimmerte, so, daß die im Spitaldienste stehenden Aerzte den Rath und Beystand des Stabsarztes nöthig hätten, so ist er gehalten, unter Tages \\i) dahin zu begeben; auch darf ohne fein Beyseyn Und ohne feine Guthei­ßung keine beträchtliche Operation im Spitale unternommen werden. Hieraus entstehet für ihn das Recht, von den da befindlichen Regiments - oder Ober­ärzten über Alles, was im Spitale vorgehet, genauen Rapport zu verlangen, nachdem sie ganz unter feiner Direktion stehen. §. 2080. Alle Sonntage Vormittag sind diese bivtgtrenben Stabsärzte schuldig, ihren com man- biveitben Generalen, wenn diese es fordern, einen schriftlichen Rapport über den Kranken- stanb der Garnison persönlich einzureichen. Sonst haben sie diesen Rapport nur gewöhnlich zu Ende eines jeden Monathes einzuretchen. In einem außerordentlichen Falle aber, z. B., wenn ihnen von den Regiments-oder Oberärzten aus der Provinz Nachrichten von einer einreißenden Epidemie oder Endemie ein­liefen, haben sie auf der Stelle ihren Commandirenden den Rapport zu machen, und die Ursachen, nebst den Vorbeugungsmitteln, welche dagegen zu ergreifen sind, altzuzeigen, auch dem Oberstfeldarzte hiervon einen umständlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. §. 2081. Den dirigirenden Stabsärzten liegt auch die Sorge für das Feld - Apotheken - Wesen der Provinzen ob. Wenn sich nur der geringste Verdacht ergibt, daß in dieser oderjener Feld- Apotheke derHauptstadt oder der Provinz eine üble Wirthschaft mit den Arzeneyen vorgeht, so muß der betreffende dirigirende Stabsarzt von der Provinz sich sogleich dahin begeben, und die genaue­ste Untersuchung anstellen, sonst muß die Visitation alle Monathe wenigstens Ein Mahl ge­schehen. Auch ist er berechtiget, dem Provisor oder einem anderen Bestellten von der Apo­theke auszutragen, daß er ihn, so oft gemijfe Composita verfertiget werben, von deren Ge­nauigkeit in der Zubereitung viel abhangt, davon benachrichtige, damit er selbst erscheinen und sich überzeugen könne, daß die Composition nach den Gesetzen der Kunst geschieht. So­bald eme beträchtliche Verfälschung oder sonst ein wichtiger Fehler hierin entdeckt würde, muß der Stabsarzt sogleich die Anzeige hierüber schriftlich an ben Oberstseldarzt einschicken; Versehen von minder bedeutender Art aber soll er an bem Provisor selbst durch eine Zurechtweisung ahnden. §. 2082. Zwey Mahl des Jahres, nähmlich zu Ende AprillS und Oktobers, haben die dirigiren- den Stabsärzte tni-t Beyztehung der Regiments - Aerzte von der Garnison eine Haupt - Visi­tation vorzunehmen, und dem Oberstseldarzie einen schriftlichen Rapport über den Zustand bL er oder jener Apotheke zu erstatten. Nandu. 61 Von dem ärztlichen Personale. 241 Diensttsvekrichtunge» und Obliegenheiten der dirigiren­den Stabsärzte. Hkth. om 31. Dec. 789. Den commandirenden Ge' «traten haben sie Rapport ab- zustatten. Hth. am 31. Dec. 789. » » a 3. Man 807. Der dirigirende Stabsarzr hat auch die Obsorge über das Feld-Apotheken-Wesen. Hkth. am 31. Dec. 769. Die dirigirenden Stabs­ärzte haben zwey Mahl deö Jahres eine Visitation in den Feld-Apotheken verzunehmen. Hkrh. am 3i, Dec. 789.

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