Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von dem ärztlichen Personale. 211 ist, wie bey einem schwachen Kranken, ohne vieles Schütteln, mit Sorgfalt und Behuth- samkeic in Beyseyn der sämmtlichen zur gerichtlichen Leichenbesichtigung gehörigen Personen geschehen, damit sie darauf sehen, und sich verlassen können, daß der Cadaver nicht erst während des Transportirens etwa auf irgend eine Art verletzt, mißhandelt, die daran schon befindlichen Verletzungen vergrößert oder sonst verändert, und so die Resultate der Unter­suchung unsicher und zweifelhaft gemacht werden. Ist aber der Leichnam schon voraus an einen zur gerichtlichen Besichtigung tauglichen Orte übertragen worden, dann gehört die Erkundigung über die Art des Transpyrtlrens unter die noch vor der Untersuchung des Leich­nams auszuforschenden Umstände. §. 1981. Die sämmtlichen noch vor der eigentlichen gerichtlichen Leichenbesichtigung auszufor­schenden Nebenumstände sind aber äußerst mannigfaltig, und von dem gerichtlichen Arzte thells aus den von der Gerichtsbehörde mitgetheilten Acten oder dem Requisitions-Schrei­ben , theils durch Nachfragen und Erzählungen von anderen glaubwürdigen Augenzeugen zu entnehmen. Sie betreffen den Nahmen, das Alter, das Gewerbe und die Lebensart des Verstorbenen, ferner verschiedene 'Aufklärungen über die Art der Verletzung und die 2irt des Todes, als: in Hinsicht der Zeit, wann die Gewaltthätigkeit ausgeübt, mit welchem Werkzeuge, in welcher Lage oder Stellung des Körpers sie zugefügt wurde; wie lange der Verunglückte ohne ärztliche Hülfe blieb; worin dann die angewandte medicinisch - chirur­gische Behandlung bestand; wie die Zufälle und die übrigen Nebenumstände beschaffen wa­ren, die bey ihm den Zeitraum zwischen der gewaltsamen Verletzung und dem darauf erfolg­ten Tode ausfüllen; wie lange dieser Zeitraum dauerte. Sehen die Obducenten den Leich­nam nicht mehr an der Stelle, an welcher er zuerst gefunden wurde, so handelt es sich um die Umstände, unter welchen er gefunden wurde, und zwar zu welcher Zeit, in welcher Lage und Stellung, bekleidet oder unbekleidet, in freyer Luft oder irgend mit einem Stoffe be­deckt, und womit, im Wasser, oder in der Erde, oder im Miste u. dgl. vergraben, oder mit irgend eurem andern Körper umgeben, der auf irgend eine Art auf ihn einwirken, die Verwesung oder die-Erhaltung des Leichnams begünstigen konnte oder nicht; wie die Beschaffenheit des Ortes, wo, und die Beschaffenheit der Jahreszeit und der Witterung zu der Zeit war, als der Leichnam gefunden wurde. §. 1982. Alle btefc (§. 1981) den Thatbestand aufklärenden, in Erfahrung gebrachten Neben- umsiande müssen in dem Fundscheine getreu ausgezeichnet werden; doch hat sich der Arzt sorgfältig dabey zu hüthen, daß er sich von niemand, auch selbst nicht von den Gcrichtsper- sonen, bloße Muthmaßungen für wirkliche Thatsachen geben lasse, und so Gefahr laufe, durch irgend eine vorgefaßte Meinung an seinen unbefangenen Beobachtung»« und Urtheilen gehindert zu werden. Er hat diese erhaltenen Aufklärungen, so wie erste erhielt, aufzu­schreiben , und dabey zugleich die Bemerkung hinzu zu fügen, von welchem Gewährsmanne erste erhalten hat. Ist der'Arzt oder Wundarzt zugegen, der den Verstorbenen an seinen Verletzungen, oder nach seinem Unglücksfalle in seiner letzten Krankheit, bis zu dem darauf erfolgten Tode behandelte, so muß noch vor der eigentlichen Leichenbesichrigung (§. 1965) die Krankheitsgeschichte und ihre Behandlungsart entweder zu Protocoll dictirt, oder von ihnen schon schriftlich abgefaßt, nachdem sie zuvor laut vorgelesen worden, übergeben, und dem Fundscheine beygelegt werden. tz. 1983. Ist der Leichnam an einem zur Untersuchung tauglichen Orte auf einem Tische oder Brete gelagert, so, daß man von allen Seiten bequem zukommen kann, und hinlänglich Licht hat, so wird die Bekleidung oder Bedeckung, die er allenfalls an sich hat, nach ihrer Mannigfaltigkeit und Beschaffenheit genau beschrieben, und dabey angemerkt, ob sich sonst nichts Ungewöhnliches, z. B. Schlamm, Mist, Sand, Blut, Verbrennungen, besondere Band n. 54 * Woher die noch vor der ei­gentlichen Leichenbesichtigung auszuforschenden Nebenum­stände zu nehmen sind. Hkth. am -5. Feb. 818. c 209. Der Arzt muß sich hüthen, bloße Muthmaßungen für wirkliche Thatsachen gelten zu lassen. Hkth. am 26. Feb. 8,8. C 209, Worauf bey der Entklei­dung der Leiche zu sehen ist. Hkth.am r5. Feb. 8,8.6209.

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