Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

212 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Was vey den zu untersu­chenden gefronten Leichnamen zu beobachten ist. Hkth. am 2S. §eb. 818. c 209. Was erwogen werden muß, bevor zur eigentlichen Obduc­lion oder gerichtlichen Leichen- bcsichtigung geschritten wird. Hkth. am 26. Feb. 818. C zog. Eintheilung der Fäulniß des Leichnams, als des ein­zigen zuverlässigen und gewis­sen Kennzeichens des wirkli­chen Todes, in drey Grade. Hkth.am -S. Jeb.8.8. c 209. Durchlöcherungen von verletzenden Werkzeugen u. dgl., wo und in welcher Menge daran befanden. Nun wird der Leichnam ganz nackt entkleidet, was aber ohne vieles Schütteln geschehen muß. Die Kleidungsstücke, welche nicht leicht abgezogen werden können, sollen mit einer Schere, bey der das eine Blatt an der, Spitze mit einem Knöpfchen, um zufäl­lige Verwundungen der Haut zu vermeiden, versehen ist, los geschnitten werden. Hierauf wascht man den ganzen Leichnam mit kaltem oder lauwarmem Wasser mittelst der Bade­schwämme rein ab, nachdem jedoch zuvor die vorhandenen zufälligen Verunreinigungen der Hautfläche mit Blut, Schlamm, Erde, Sand, Mist u. dgl., in so fern sie vielleicht zur Aufklärung des Factums etwas beytragen können, gehörig bemerkt und ausgezeichnet wur­den. Sind endlich an den behaarten Stellen des Körpers schon von außen Spuren einer angebrachten Gewaltthatigkeit vorhanden, so müssen hier auch die Haare mit dem Scher­messer rein abgeschoren werden. §. 1984. Ist der zu untersuchende Leichnam gefroren, so muß derselbe, nachdem man sich zu­vor von der Unmöglichkeit einer Wiederbelebung vollkommen überzeugt hat, vor allem ge­hörig aufgethaut werden. Dieses Aufthauen geschieht nur allmählich, anfänglich in einer Kufe oder Badwanne, mit kaltem Wasser angefüllt, zu welchem erst nach Verlauf von einigen Stunden etwas warmes Wasser hinzu gegossen werden darf, und worin man ihn an einem nicht zu kalten Orte so lange ruhig liegen läßt, bis er zum Seciren ganz tauglich geworden ist. Nur auf diese Art wird man die Veränderungen, die durch ein schnelles Auf- rhauen im Innern des Leichnams erfolgen, und die Untersuchenden in ihrem Befunde und Urtheile außerdem leicht täuschen könnten, zuverlässig vermeiden. h. 1985. Bevor nun zur eigentlichen Obduction oder gerichtlichen Leichenbesichtigung geschritten wird, muß genau erwogen werden, ob einige Gegenanzeigen vorhanden sind, die dieselbe zu unterlassen gebiethen. Dahin rechnet man: a) Den geringsten Anschein einer Möglichkeit, daß der zu untersuchende Körper nur in dem Zustande des Scheintodes sich befinden, und der Mensch wieder in das Leben zurück gerufen werden könnte, was aus der Abwesenheit der Kennzeichen des wirklichen Todes zu entnehmen ist, und in welchem Falle kein Mittel zur möglicyen Rettung unversucht bleiben darf. 1)) Ein zu hoher Grad von Fäulniß, weil dadurch der Gegenstand der Untersuchung zu bedeutend verändert, und untauglich gemacht wird, zuverlässige Beobachtungen daran anftellen zu können. c) Eine mehr oder weniger gänzliche Zerstörung des Leichnams durch Feuer, von wilden Thieren durch Zerreißen, Zermalmen oder Zerquetschen u. dgl., well es hier unmög­lich ist, sichere und genaue Resultate der Untersuchung zu erhalten, außer es beträfe bloß die Entscheidung der Frage: ob der Leichnam wirklich in einem solchen Zustande der organischen Zerstörung, und in welchem er sich befunden habe. §. 1986. Die Fäulniß des Leichnams, als das einzige zuverlässige und gewisse Kennzeichen des wirklichen Todes, wird in drey Grade abgetheilt, und zwar der erste Grad, bey welchem nebst dem anfangenden bekannten cadaverösen Gerüche und dem Aufschwellen des Unterlei­bes in den Weichen, in der unteren Bauchgegend, an den Schamtheilen, und auch an noch anderen Stellen der Oberfläche des Körpers livide, gelbe, grünliche, blaue, bald größere, bald kleinere Flecken, mit oder ohne Blasen, in Begleitung von Maden oder ohne dieselben erscheinen. Der zwey re Grad, wenn an den Extremitäten und anderen äußeren Theilen des Körpers schon wirkliche, durch die Fäulniß veranlaßte organische Zerstörungen bemerkt werden, die sich nebst den vorigen Merkmahlen noch durch einen schmierigen, klebrigen und stinkenden Schleim, der die Hautfläche bedeckt, durch ein leichtes Abgehen

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