Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

203 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Frist, binnen welcher das visura repertum zu verfasse« ist. Hkth. am 25. Feb. 6l8. c 209. f Was der Eingang des visi repcrti enthalten must. Hkth. NM25.Feb.818.6209. Von dem historischen Theile des visi repcrti. , Hkth. am 25. 5e&. 8iS.€ 209, ben. Die Abfassung desselben hat jener Arzt, welcher die Obduction leitete, zu Hause bey -voller Muße zu besorgen. Wenn, wie es in der Regel immer geschehen sott, zwey Aerzte bey der Obduction gegenwärtig sind, so müssen sie einander ihre gutachtliche Meinung vor­her mittheilen, um über das Urtheil einig zu werden. Kommen sie in ihren Ansichten über­ein, so werden beyde gemeinschaftlich den an die Behörde abzugebenden Besundschein unter­zeichnen; sollten sie aber in ihren Meinungen getheilt seyn, und sich nicht vereinigen ken­nen, so muß jeder seine Meinung, mit dem norhigen Grunde unterstützt, dem Gerichte ent­weder besonders vorlegen, oder dieselbe am Schluffe des Fundscheines schriftlich beysetzen. Dergleichen abweichende Meinungen können nur in Hinsicht des Gutachtens, keineswegeö aber in Bezug auf die bey der vorgenommenen Leichenbesichrigung Vorgefundenen Daten und Erscheinungen Statt finden, indem nur das erstere als die Folge verschiedener intellektueller Ansichten, nicht aber letztere als bloße Gegenstände der äußeren Smneserkenntniß einem gegründeten Zweifel unterliegen können. ' §. »97'­Die Ausarbeitung' des Befundscheines darf nicht übereilt werden, und der gericht­liche Arzt kann zur Abfassung desselben mit Recht wenigstens 24 Stunden, und nach Maß­gabe der Umstande in schwierigen und verwickelten Fällen auch noch längere Zeit begehren. Sie darf aber auch unter strenger Verantwortung nicht ohne Noch zu lange verschoben wer­den , damit weder die Ausübung der Gerechtigkeitspflege, noch der Geschäftsgang überhaupt dadurch unnöthiger Weise verspätet werde. Die Schreibart selbst muß deutlich, kurz, bün­dig und, so viel möglich, ohne lateinische und griechische Kunstausdrücke seyn; nur wo Zweydeutigkeiten und Mißverständnisse eintreten könnten, sind sie, jedoch jedes Mahl zwi­schen Emschließungszeichen, mit der üblichen deutschen Benennung zugleich hinzuschreiben.. Uebrigens muß ein jeder Obductions- Bericht aus folgenden vier Theilen bestehen: a) Aus dem Eingänge; b) aus dem historischen Theile; c) aus dem eigentlichen Gutachten, und d) aus dem Schluffe. §. 1972. Im Eingänge muß zuerst gesagt werden, auf wessen Befehl oder Verlangen die ge­richtliche Lcichenbesichtigung angeordnet, wann und unter welcher Geschäftszahl der schrift­lich ämtliche Auftrag hierzu ausgefertiget wurde, und das Datum der Zustellung desselben; ob allenfalls noch andere Acten-Stücke, und welche, zur Aufklärung des Faktums mitge- theilt wurden. Es müssen ferner der Gegenstand der Untersuchung und die Ursache, warum sie unternommen wird, so wie die zu derselben vom Gerichte abgeordneten Personen aus­drücklich genannt, und endlich der Ort wo, und die Zeit, wann die Untersuchung wirklich vor sich ging, angegeben werden. tz. 1973. Der historische Theil des Fundschemes soll eine genaue Beschreibung und Erzählung des Ganges der Untersuchung und der dabey an der Leiche aufgefundenen, den Gegenstand der Frage aufklärenden Erscheinungen und Nebenumstände enthalten. Die bey der Unter­suchung aufgefundenen Dat en müssen so, und nicht anders, als wie und in welcher Ordnung sie gefunden wurden, ausgezeichnet werden; dabey hat man genau auf den Unterschled zu sehen, was die eigene Besichtigung bey der Untersuchung selbst lehrt, oder was bloß durch die Erzählung anderer Personen, die dann aber jedes Mahl in dem Fundscheine ausdrücklich zu nennen sind, bekannt geworden ist, oder was etwa aus den mitgetheilten Acten-Stücken sich ergab, was dann wieder nach der Nummer des Acten-Stückes und der Seitenzahl des­selben angegeben werden muß.

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