Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

H. 1974. Dann folgt das eigentliche Gutachten und die Darstellung derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen der Leichenbesichtigung selbst nach physisch- medicmischen Grundsätzen gefolgert werden können, um darnach die von Seite des Gerichtes über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen zu beantworten. Das Gutachten muß immer mit solchen beweisenden Gründen hinlänglich unterstützt werden, welche, den Grundsätzen der Anatomie, Physiologie und Pathologie gemäß, mittelst richtiger Schluß­folgerungen , die sich auf genaue und zuverlässige Beobachtungen und Erfahrungen gründen, aus der Natur der Sache hergeleitet werden. Bloß hypothetische und andere willkührliche Sätze und Meinungen sollen dabey nicht gebraucht werden. Uebrigens, so gut und zweck­mäßig das Nachschlagen und das Vergleichen ähnlicher Fälle bey guten Schriftstellern der gerichtlichen Arzeneykunde ist, so dürfen doch Autoritäten für sich allein nie als volle Beweise angesehen und aufgeführt werden, sondern es ist davon nur in so fern Gebrauch zu machen, als die angeführten Schriftsteller gewisse Sätze ausführlicher und gründlicher beweisen, als es der Verfasser des Gutachtens überhaupt oder doch ohne unzweckmäßige Weit­läufigkeit in seiner Ausarbeitung zu thun im Stande ist. §. 1975. Da bey einer jeden gerichtlichen Leichenbesichtigung die Ausmittelung der Wahrheit stets das Hauptaugenmerk eines gerichtlichen Arztes seyn muß, so hat er in seinem Fundscheine das, was er aus den von ihm angeführten physisch-medicinischen Gründen mit Gewißheit zu entscheiden vermag, von dem, was er nur muthmaßlich anzugeben im Stande ist, genau zu unterscheiden. Erist daher verpflichtet, m Fällen, die ihm selbst zweifelhaft sind, und wegen Mangels an aufklärenden Umständen oft auch zweifelhaft bleiben, sein Unvermögen, ein entscheidendes Urtheil abzugeben, offenherzig einzugestehen, und er darf sich nicht durch die armselige Eitelkclt, über Alles absprechen zu wollen, zu Trugschlüssen verleiten lassen, sondern er soll, wie es die Natur der Sache erfordert, entweder ein nur zum Theile befrie­digendes, oder, wenn es nicht anders seyn kann, auch nur ein ganz zweifelhaftes Gutach­ten abgeben. §. »976. Der Schluß enthält die Versicherung, daß der ganze Fundschein 'nach genau gepflo­gener Untersuchung und nach reifer Ueverlegung ganz den Grundsätzen der medicinischen Wissen­schaft entsprechend abgefaßt sey. Hierauf folgen die Benennung des Ortes und das Datum der Ausfertigung; zuletzt die Nahmensunterschriften der Aerzte, welche die Leichenbesichti- gung vorgenommen haben, mit ihren beygedrückten Siegeln. Die gehörig zusammen gefal­tete Schrift wird dann von Außen mit dem Titel der Gerichtsbehörde, an die der Fundschein eingeschickt werden muß, mit dem Nahmen und Stande der Aussteller, dann einer kurzen Anzeige deS Gegenstandes, welchen es betrifft, überschrieben. §. '977. Nicht selten geschieht es auch, daß verschiedene, sowohl Natur- als Kunst-Product?, welche als Belege zur Aufklärung des T Hatbestandes beytragen, in so fern man derselben habhaft werden kann, dem Fundscheine zur Begründung dienen müssen. (Einige dieser Ge­genstände, als: die Instrumente und Werkzeuge, womit in dem vorliegenden Falle die Ver­letzungen zugefügt wurden, Kleidungsstücke und andere Dinge, welche der Verletzte entwe­der an oder bey sich trug, und die noch Spuren der beygebrachten Verletzungen zeigen, oder die bey unbekannten Personen zur Entdeckung und Erkenntnis; derselben beytragen können; bey Vergiftungen die Ueberreste von verschiedenen Stoffen und Substanzen, die entweder schon als wirkliche Gifte bekannt sind, oder die bloß mehr oder weniger in dem Verdachte einet1 gifti­gen Beschaffenheit stehen; das in den; Magen und dem Darm-Canale Enthaltene bey Kla- gefällen über eine zweckwidrige Behandlung von approbirten Medicinák-Personen, von Af- terärzren und Quaksalbern die abgereichten Arzeneyen und verordrieteii Recepte, nach vorher Band u. 53 Von dem ärztlichen Personale. Don dem Gutachten. Hkth. am iS. Feb. 818. c ,09. 209 Was dev Arzt in seinemGut- achten wohl ;u unterscheiden bat. Hkth. am *5. §cb- 8-8. C 209. Don dem Schlüsse des visi rcperti. Hkth. am 24. Feb. 8l8. c 209» Was mit dem corpoua delic­ti. wenn eines vorhanden ist, jit geschehen hat­Hkth. am 25. Feb. 8,8.6 209-,

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