Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

502 Der Regiments - Arzt ha« von ZeitzuZeit nach;,,sehen,ob se ne untergebenen Aerzte mit den nöthigen Sack-Instrumen- t<n und chern versehen sind. Hkth. am 3i Dec. 789. Be» langen und ermüdenden Märschen soll die Mannschaft die Halsbinde abnehmen, das Hemd am Halse, so wie auch einige Knöpfe an den Kama- schen, öffnen. Hkth. <tm 3t. Dec. 769. Was der Regimtnts-Arzt zu beobachten hat, wenn Solda­ten aus langen ermüdenden Märschen zur Sommerszeit sich übel befinden und ohn­mächtig zur Erde sinken. Hkth. am 3i. Dec. 789. Die Instrumente, wenn sie angelaufen oder unbrauchbar geworden sind, har der Re- giments-Arzt aus Kosten des Regiments repariren zu lasten. Hkth. am 3>. Dec. 789. tz. 1945. Der Regiments-Arzt soll von Zeit zu Zeit Nachsehen, ob die untergebenen Aerzte mit den nöthigen Sack-Instrumenten versehen, und ob diese Instrumente, besonders die Lan­zetten und Bistouris, sauber poliert und für den etwannigen "Gebrauch zubereitet sind, auch obste die nöthigen anatomischen, medicinischen und chirurgischen Handbücher besitzen, um sich den Studien, so viel möglich, zu widmen. Der Regiments-Arzt hat ihnen über die gewöhnlicheren Feldkrankheiten und Verord­nungen einen Unterricht zu geben. i »946. Bey langen und ermüdenden Marschen, zumahl im Sommer, hat derReglments-Arzt, welcher nicht nur bte Krankheiten ber Mannschaft zu heilen, sondern auch denselben so viel möglich zuvor zu kommen bte Pflicht bat, dem Regiments - oder Corps-Commandanten bte Vorstellung zu machen, daß die Mannschaft die Halsbinden abnehmen, bte Hemden am Halse und auch einige Knöpfe an den Kamaschen um daö Knie herum öffnen sollen, damit bte Leute mit größerer Leichtigkeit marschiren, und daS Blut ohne Nachtheil der Gesundheit sreyen llmlauf nehmen kann; auch darf der Mannschaft zum Besten ber Gesundheit nicht gestattet werden, auf dem Marsche trübes, sumpfiges Wasser zu trinken, indem hierdurch ganz leicht Diarrhöe, Dissenterie und Fieber entstehen können. §. 1947. Ungeachtet dieser Vorsicht ereignet es sich dennoch oft, daß manche Soldaten auf lan­gen ermüdenden Marschen zur Sommerszeit sich übel befinden, und ohnmächtig zur Erde hin- fallen; gewöhnlich entsteht dieses von allzu engen steifen Halsbinden, vom Tragen der Pa­tronrasche, ber Tornister und Gewehre, tnbem dadurch bte Drossclader gedrückt und ber sreye Umlauf des Blutes; im Kopfe gehindert wird. Zuweilen haben auch solche Ue- belkeiten ihren Ursprung von einer Schwache, die von einer vorher gegangenen Krankheit zurück geblieben ist. In einem wie in dem anderen Falle kann ber Regiments - Arzt auf ber Stelle nichts Besseres thun, als den Mann ruhen lassen, bis er sich in etwas crhohlt hat, ihm den Tor­nister, die Patrontasche, das Gewehr tmb bte Halsbinde abnehmen. Hatte er eine wahre Ohnmacht, so halt er ihm einen antiseptischen Essig oder den Spiritum succinatum unter die Nase. Auch muß der Regiments- Arzt babét) Acht geben, daß in solchen Fallen nicht unnöthiger Weise zur Ader gelassen wird; denn außer bent Falle, daß eine wahre Vollblütigkeit die Ursache der Uebelkeit wäre, oder sich schnell eine Entzüm dnngskrankhett äußerte, könnte mancher Mann der Gefahr ansgesetzt werden, convulsivisch zu sterben. Die Aerzte, welche bey solchen Leuten zurück gebfteben sind, sollen sie nach wie­der erlangter Erhehlung langsam dem Regiment nachführen. Bey der Ankunft im Lager hat der Regiments-Arzt selbst nachzusehen, ob nicht unter diesen Maroden einige wirklich Kranke sich befinden, tmb soll für sie nach Bedürfnis? sorgen. Was die Regiments-Aerzte zur Zeit der Schlacht zu beobachten haben, ist bey ben Obliegenheiten ber Stabsarzte im Felde ausführlicher enthalten. §. 1948. Wenn die Instrumente angelaufen ober auf eine andere Art unbrauchbar geworben sind, so hat es ber Regiments - Arzt seinem Regiments - ober Corps - Commünbanten anzuzeigen, damit dieselben auf Kosten des Regiments ober Corps wieder zugerichtet werben, wofür der Regiments-Arzt zu sorgen hat. Wenn der ganze Vorrath von Bandagen und Eotnpressen oder nur ein Theil derselben nach dem Sinne der Vorschrift verwendet worden ist, so bat sich der Regiments-Arzt an den Oberstfeldarzt zu wenden, um auf dessen Anweisung die voll­ständige Zahl dieser chirurgischen Requisiten für künftige Vorfallenheiten auf's neue zu cm pfangen. VI. H » uptftück. XI. Abschnitt.

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