Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von dem ärztlichen Personale. 201-Ohne Do» wissen des Regiments- oder CorpS-Kommandanten kann der Regiments- arzt keinem seiner Untergebenen erlauben, eine Nacht außer dem Stand-Quartiere -es Regiments zuzubringe». Hkth. am 3i. Dec. 789. Die schwer Kranken hat er in die Hauptspitäler der Armee abzufchicken, und welche Kranken in das fliegende Spital ausgenommen werden können. Hkth. am 3i. Dec. 789. §. 1942. Der Regiments - Arzt kann keinem seiner Untergebenen erlauben, ohne Vorwijsen und Bewilligung des Regiments-oder Corps-Commandanten eine Nacht außer dem Stand- Quartiere des Regiments zuzubringen. Nur wichtige Beweggründe sollen den Regiments-Arztbestimmen, eine Meldungum eine dergleichen Erlaubniß an das Regiment zu machen. §. 1943. Die an schweren und chronischen Krankheiten darnieder liegenden Kranken müssen von dem Regiments-Arzte in bte Hauptspitäler der Armee geschickt werden, wenn es anders die Jahreszeit und die Umstände gewisser Kranken erlauben. Hat das Regiment selbst ein fliegendes Spital, so nimmt der Regiments - Arzt alle jene Kranken in demselben auf, die er während der Aufenthaltszeit seines Regiments darin heilen zu können für wahrscheinlich hält. Wenn aber die Armee in beständiger Bewegung ist, so muß er in diesem Falle sogleich diese und andere Kranken in das nächste Hauprspital abschicken. Ein solcher Kranken - Transport muß aber immer von einem Unterärzte, und nach Umständen, als die Kranken häufig und wichtig sind, auch von einem Oberarzte begleitet werden. Der Regiments-Arzt hat dieselben mit den nöthigen Arzén epen und der erforderlichen Privat-Instruction zu versehen. Der Arzt soll die Ordinations-Zettel bey sich haben, und täglich fortführen, bis zur Ankunft in das Hauptspital, wo er sich bann bey dem dirigirenden Stabsarzte zu melden und ihm den genauesten Rapport abzustatten hat. Nach Gutbefinden bed Stabsarztes muß bann der ben Transport begleitende Arzt entweder tn dem Armee - Spitale bleiben, oder sich wieder sogleich zu seinem Regiment zurück begeben, je nachdem er dort nothwendig oder entbehrlich seyn konnte. ' Nach der Ankunft dieses Arztes beym Regiment hat der Regiments-Arzt sich sogleich über ben Erfolg des Transportes Rapport geben zu lassen, und die erübrigten Arzeneyen^ Bandagen u. d. gl. abzunehmcn» §*i 1944« < Wenn der Fall eintritt, daß die Regimenter in ben Winter - Quartieren oder zur Sommerszeit in der Nähe des Lagers ihre eigenen Spitäler führen können, so müssen die Regiments - Aerzte eine eigene Ordination und Heil-Methode einführen, so einfach, als möglich »st, indem es hier an Bequemlichkeiten fehlt, so viele Decocte, Mixturen, Pillen und dergleichen zu bereiten. Ein Gersten-Decoct kann man indessen doch so, wie in Friedenszeiten, zubereiten, um es ben Kranken zum ordinären Getränke zu geben. In nicht allzu schweren hitzigen Fiebern und Entzündungskrankheiten kann der Regiments-Arzt das Gersten - Decoct mit etwas Nitrum ober Roob Sambuci (Hollundersalse) versetzen, ben Kranken davon trinken, und babét? niederschlagende antispasmorische ober Digestiv - Pulver u. d. gl. nehmen lassen. Iw Uebrigen hat sich der Regiments-Arzt, so viel es die Nebenumstände nur immer erlauben, an die für die Spitäler vorgeschriebene Ordnung zu. halten. Der für ben Punct der Schlacht vorräthigen Binden, Eompressen und Charpie darf sich der Regiments - Arzt in diesen Spitälern nicht bedienen, indem die Regimenter diese Requisiten für ihre Spitäler herbey zu schaffen im Felde eben sowohl sorgen müssen, als' tn Friedenszeiten. »and n. Hűdé su BeoSfi'djten ijt, wenn tie ^Regimenter in Den Hintes; Äuartieren c&er jur @onn merfseit in 6er 9?ube Deö Sa; gerá ihre eigenen führen fennen. am 3i. Sec. 789.