Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Recrutirung in Kriegszeiten. 21 b) Daß, wenn ein zeitlich Befreyter wirklich gestellt wird, ihm eine, sechsjährige Lapitu- lation bewilligt ist. c) Übrigens, um diese zeitlich Befreyten in Betreff ihrer Stellung so zu behandeln, wie die übrige anwendbare Mannschaft, wären diejenigen, welche sich für Ausländer aus- geben, wenn sie sich nicht als solche durch eine Urkunde auszuweisen vermögen, von dem Dominium, unter welchem sie sich befinden, auf dessen Rechnung zu stellen. h. 1082. Den der Militär-Stellung Unterliegenden soll während der Kriegsdaner der Erwerb bürgerlicher Häuser und des Bürgerrechtes nicht gestattet werden. §. io33. Jeder Recrut, der in Kriegszeiren auSgehoben und assentirt wird, muß von der Art feyn, daß er die Feld - Fatiguen zu ertragen vermag, und vermöge seiner übrigen Constitu­tion mit dem Gewehre zu manövriren im Stande ist, sonst fällt er der Armee zur Last. Kann aber ein solcher Mann im Kriege dienen, so darf seine Dienstleistung im Frieden gar nicht in Betrachtung gezogen werden. §. io34. Wenn zum Behufs der in Kriegszeiten errichtet werdenden Feldspitäler vom Civil Kran­kenwärter zur Dienstleistung gestellt werden müssen, so sind solche Leute zu wählen, welche zum Feuergewehre nicht geeignet sind, sie büi'fen aber dennoch keine solchen Gebrechen haben, welche sie auch zum Krankendienste unfähig machen, und müssen gesunde Menschen zwischen 3o und 5o Jahren seyn. Die Aushebung der Krankenwärter wird eigens angeordnet, und geschieht, wie jede andere Recrutcn-Srellung, nachdem Maßstabe der Bevölkerung; hierbey ist jedoch zu bemerken, daß >rens:die auszuhebenden Krankenwärter für den Spitalsstand derjenigen Truppe, zu wel­cher sie gehören, zu assentiren, und deren Assent - Listen der Feldspitäler-Direction zuzufertigen sind; stens: ihre Assentirung bloß auf die Zeit des Bedarfs zu geschehen hat, wobey aber übri­gens, wie bey Assentirung der obligaten Mannschaft, vorzugehen ist. Atens: Sind ihnen die Kriegs-Artikel 12, i3, 14, i5, 16 und 38 vorzulesen, worauf ihnen der Eid abzunehmen ist, auch haben dieselben sttens: das im neunten Abschnitte dieses Hauptstückes bestimmte Handgeld zur Anschaffung solcher Kleinigkeiten, welche die Reinlichkeit des Mannes befördern, deren Entbeh­rung aber auf den Spitalsdienst nachtheilig zurück wirken würde, zu erhalten. Endlich Ztens: sind dieselben vom Tage der Übernahme in die ärarische Verpflegung zu nehmen. Werden diese Leute bey vermindertem Spitalsdienste entlassen, und später wieder beygezogen, so haben fie auf ein Handgeld keinen ferneren Anspruch. H. io35. Zu Fouriers-Diensten, zu Monturs- und allen sonstigen dergleichen Arbeiten sind in Kriegszeiten keine für das Feuergewehr tauglichen conscribirten Unterthanen zu übernehmen, sondern es ist sich mit den politischen Behörden vorzüglich um Erlangung unanwendbarer, zum Feuergewehrstande nicht geeigneter Individuen zu verwenden; sollte jedoch die unaus­weichliche Noch erheischen, zum Gewehrstande taugliche Leute für die Zeit des dringenden Bedarfs zu erhalten, so ist die Einleitung dahin zu treffen, daß solche Leute vorerst zu ih­ren Bezirks-Regimentern assentirt, sonach ihren Obrigkeiten zu gute geschrieben, und auf die Zelt ihres unerläßlichen Bedarfs zu den vorerwähnten Beschäftigungen commandirt werden. §. io36. In Fällen, wo mit Recruten schwer aufzukommen, der Bedarf aber dringend ist, können auch Leute mit nachstehenden Gebrechen angenommen werden, und zwar: a) Die mit der Krätze Behafteten, welche jedoch sogleich nach ihrer Assentirung unverzüg­lich in das Spital zur Heilung abzugeben, und nicht eher gemeinschaftlich unterzu­bringen sind, bis ihre Heilung vollkommen beendigt ist. Militär- Pflichtige find wäh­rend des Krieges vomErwerbe des Bürgerrechtes ausgeschlos­sen. Hkth. am «. Iän. 814. K85. Eige nschaften der Recrutc« in Kriegszeiten. Hkth. am 2-. Noo.760. w » 26,3ul. 806.13967, Welche Leute in Kriegszei- ten zur SpitalSdicnstleistung vom Civil abzugeben sind. Hkth. am 8. jfpv. 809. u 881. » » 3o. März 809.L >58o. » » 14. Oct. 8i3.11,5397. WelcheJndividuen in Kriegs- Zeiten zu Fouriers - Diensten , Monturs - und dergleichen Ar­beiten zu verwenden sind. Hkth. a>N >5-2ul. 8i3. K3ooo. » » »9. MM)slü.ll r22Z. rlnnahme dessectuofer Re- cruten bey dringendem Be­dürfe. Hkth. am 2. Feb. 790. G 1621. » » 20. 3ul. 793. Gy45i. » » 21. 2iug. 8o5. D 2b05, » » >4.1»l. 809. » » >3.Marz8>4. >2 l >54. v » 3».2tng.8i5.K

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