Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

LL VI. Hauptstü ck. IL Abschnit t. Aushülfe «tn Recruten ven anderen Bezirken. Hkth. am 3o. Apr. 779. K 628. » » 26, Dec. 808,0 3264. Stellung der Vagabunden, Paßlosen und Recrutirungs- Flüchtlinge auf Rechnung des ergreifenden Dominiums. Hkth.am 6.Apr.794. ^ 11,0. » » 29.2fpr. 813. K1656, » » >3. 2än. 8>4. ll 192. » » 3», May 6>4.ll 2470» Wann Leute unter dem Ma­ße angenommen werden kön­nen. Hkth. am »3. May807. D 2256. » » »1. Aug.3>3. ll 3567. » » 9. 2ul. 815. ll34>6. Benehmen hinsichtlich der un­ter dem Maße zur Eavallerie asieutirten Recruten. Hkth. am 16. Sep. 3,5. It 4633. Erfolglaffung der Montur an die Recruten. Hkth. am 26.Dec.8v8.0 3264« Behandlung der Recruten. Hith. am 26. Dec.övö. 0 3164. b) Mäßige Kniebohrer, wenn die Kniee im Gehen nicht zusammen stoßen und die Füße nicht aus einander stehen. o)^Leute, welche an vorderen Zähnen Abgang haben, wenn sie nur auf der Seite rechts und links die Patronen abbeißen können. d) Leute, bey welchen nur das rechte Auge tn gutem Zustande, wenn auch das linke blöde oder defectuos ist. e) Leute, welche nur eine geringe Anlage zu einem Leibschaden haben, oder mit wirklichen Leistenbrüchen behaftet sind, die sich durch ein gutes Bruchband zurück halten lassen. f) Leute mit Blähhälsen, die nicht kropfartig sind, und bey welchen der Athemzug nicht schwerer, und der Pulsschlag bey etwas stärkerem Hin - und Hergehen nicht vermeh­ret wird. g) Leute, mit etwas wenig erhobenem Rücken, oder welchen an der linken Hand an ei­nem Finger ein Glied fehlet, oder welche den kleinen Finger steif haben, wenn ihnen nur nicht der Daumen mangelt. Leu re mit anderen als den jetzt angeführten Gebrechen sind auf keinen Fall anzu­nehmen, jvcti sie dem Militär-Stande nicht nützen, die Feld-Fatiguen nicht ertra­gen können-, und nutzlos geopfert werden würden. §. 1087. Wenn sich der Fall ergibt, daß ein Regiment vor dem Feinde oder durch Krankheiten viel leidet, mithin eine größere Recruten-Zahl benörhiget, als nach bem w2>hnbenten auf seinen Bezirk ausfällt, so sind demselben Recruten aus anderen Werbbezirken oder aus einem anderen Lande zuzutheilen, und ist im Frieden die Ausgleichung zu treffen. §. 1088. Die ohne grundobrigkeitliche schriftliche Bewilligung oder mit erloschenen Pässen außer ihrem Werbbezirke betretenen diensttauglichen Leute, Recrutirungs- Flüchtlinge, Vagabun­den u. d. gl. sind, mit Ausnahme der Adeligen, so lange sie sich den Verlust desAdels durch kein Verbrechen zuziehen, wenn sie zum Wehrstande tauglich sind, für Rechnung des ergrei­fenden Dominiums zu stellen; jedoch ist d:e Vorsicht zu beobachten, daß die Stellung eines solchen Mannes jedes Mahl vom Kreisamte bestätiget werde, nach geendigtem Kriege aber sind dieselben zu jenem Werbbezirke und für Rechnung desjenigen Dominiums, wohin sie ihrer Geburt nach gehören, auszuwechseln. §. 1089. Daß in dringenden Fällen auch Leute unter dem Maße, jedoch nicht als Regel, son­dern nur ausnahmsweise angenommen werden können, sagt bereits das siebente Hauptstück von der Belehrung zur Assentirung, jedoch sind nur in Ermangelung anderer, und dann erst, wenn die bey einem Dominium vorgemerkten, das gehörige Maß ausweisenden Unter- thanen alle gestellt sind, auch Leute von kleiner Statur zu nehmen. Sollten jedoch bey einem Dominium alle Vorgemerkten schon gestellt, bey einem anderen aber noch einige vorhanden seyn, so darf doch nicht auf die Vorgemerkten eines fremden Do­miniums gegriffen werden, sondern man muß von dem Dominium, besten Vorgemerkte schon erschöpft sind, Leute von geringeren! Maße annehmen. §. k>4o. Die für die Eavallerie assentirten Leute sind wegen eines geringen Abganges an dem Maße, wenn sie übrigens für diese Waffe geeignet sind, nicht für die Infanterie abzugeben. §. 1041. Die Montur muß nach Verhältnis; des Erfordernisses überall dergestalt in Bereitschaft gesetzt werden, daß die Recruten gleich nach der Assentirung damit versehen werden können, und besonders im Win rer die Rockel und Mäntel gleich erhalten. §. 1042. Die Recruten sind glimpflich zu behandelt!, und in jeder Rücksicht die zweckmäßigste Vorsorge für sie zu beobachten.

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