Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Jeden auf den effektiven Stand beym Regiment abgängigen Unrerarzt muß der Regiments-Arzt ebenfalls dem Oberstfeldarzte anzeigen, damit er einen anderen dahin bestimmt. In der nächsten, nach dem Formulare B verfaßten Condmt- Liste fetzt er die Abgegangenen und neu Zugewachsenen mit dem Datum an, und schickt diese Conduit-Liste tm Jahre zwey Mahl, nähmlich Ende Aprills und Ende Octobers, an den Oberstfeldarzt ein. f Bey Verfertigung dieser Conduit-Listen müssen die Nahmen der Individuen so eingetragen werden, daß jedes Mahl der Zunahme zuerst und der Taufnahme nachgesetzc werde. Die Conduit- Liste selbst muß von außen überschrieben seyn, wobey zuerst der Nähme des Regiments oder Corps zu bemerken ist, dann werden das Nationale und die Conduite geschrieben. Wenn es sich daher fügt, daß ein Regiment nicht beysammen steht, und die Bataillone zu weit entfernt liegen, so hat der Regiments-Arzt von den Oberärzten die Conduit-Liste über das ihnen zugetheilte ärztliche Personal abzuverlangen und emzuhohlen, damit er das Totale, das ist: die National - und Conduit-Liste über das sämmtliche ärztliche Personal vom ganzen Regiment, verfertigen und an den Oberstfeldarzt einschtcken kann. DieKranken- Rapporte können aber von den Oberärzten unmittelbar an den Oberstfeldarzt eingeschickt werden, wenn sie zu weit vom Regiment entfernt liegen. §. 1902. Sobald ein neuer Unterarzt beym Regiment anlangt, so hat er sich beym Regiments- Arzte zu melden, und letzterer hat ihn von allen den Dienst des Regiments betreffenden Vorschriften zu unterrichten, und sogleich in oas Spital unter seine Aufsicht zu nehmen, damit er sich nicht allein mehr practische Kenntnisse verschaffen, sondern auch die Dienstordnung überhaupt, die beym Regiment übliche Benehmungsart in Absicht auf die Ordination, Behandlung der Maroden, Krankenpflege, den Spitalsdienst, die Medicamenten- Vertheilung, Recruten- Visitation und sonst erlerne. Wo sich ein angeftellter Stabsarzt befindet, hat der Regiments-Arzt den neu angekommenen Unterarzt anzuweisen, daß er sich bey jenem melde. §. 1908. Der Regiments - Arzt ist verpflichtet, wenn ein Ober- oder Unterarzt von einem anderen Regiment oder Corps zu seinem Regiment übersetzt wird, den Transferirten in den ihm rechtlich zukommenden Dienstrang beym Regiment einzusetzen, und es müssen die Jahre, welche das Individuum im k. k. Dienste zugebracht hat, demselben von dem Tage, als er in Dienst getreten ist, an gerechnet werden, indem es unbillig wäre, daß eine aus guten Gründen vorgenommene Transferirung dem transferirten Individuum Nachtheil bringen sollte. Es können aber überhaupt keine dergleichen Veränderungen vorgenommen werden, wenn nicht der Oberstfeldarzt Gründe hat, daß durch eine solche Transferirung der Dienst, statt zu verlieren, vielmehr gewinnt. h. 1904. Im Falle der Regiments-Arzt krank würde, hat er sich einen Oberarzt zur Seite zu nehmen, der seine Stelle vertritt. §. 1905. Wenn das dritte Bataillon von dem Regiment detachirt steht, versieht der dabey zuge- theilte Oberarzt die Dienste des RegimentS-Arztes, bleibt jedoch immer von dem Regunents- Arzte abhängig, und hat die Kranken-Rapporte, National-und Conduit-Listen von den beym Bataillon befindlichen Unterärzten zur bestimmten Zeit einzuschicken. Er erhält 'vom Regiments-Arzte alle Anweisungen, sie mögen Heilart, Austheilung, Verwendung, Fassung und Conservation der Arzeneyen, oder sonst was betreffen. Im Falle das dritte Ba- tatUon nicht weit vom Regiment entfernt wäre, so hat er alle acht Tage den Kranken-Rapport an seinen Regiments-Arzt einzuschicken, im Gegentheile aber alle Monache. Band ii, 49 Was er zu beobachten hat,, wenn ein neuer Unterarzt zum Regiment einrückt. Hkth. am 3i. Sw. 789. Wenn ein Ober - oder Un- teram zu seinem Regiment transfcrirt wird, so ist derselbe in den ihm zukommenden Sienstrang bey dem Regiment einzusehen. Hkth. am 3i. Sec. 789. 3m Ersrankungsfalle hat er sich einen Oberarzt zur Seite zu nehmen. Hkth. am 3i. Sec. 789. Wenn das dritte Bataillon von dem Regiment detachirt steht, >o hat der zugetheilte Oberarzt die Sienfie des Regiments - Arztes zu versehen.. Hkth. am 3i. See. 789,